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Entscheid

RBOG 2007 Nr. 32

RBOG 2007 Nr. 32

31. Dezember 2007Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Grundsätzlich ist das Dispositiv des richterlichen Erkenntnisses Gegenstand der Auslegung[8]. Wichtigstes Auslegungsmittel sind allerdings regelmässig die dazugehörigen Parteierklärungen, da sich aus dem in der Regel standardmässig formulierten Entscheiddispositiv allein - wie auch hier - sehr oft wenig bis nichts herleiten lässt.

b) Die Parteierklärungen selbst sind nach denselben Regeln auszulegen, wie sie für die objektive Auslegung von zivilrechtlichen Willensäusserungen gelten[9], denn Ziel der Auslegung ist nicht, was die beteiligten Parteien wollten, sondern wie die Parteien die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen mussten. Aus der Eingabe vom 2. September 2003 ergibt sich nach Treu und Glauben ohne Zweifel, dass die Berufungsbeklagte ihre Klage nur wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzog. Zum einen erging die Rückzugserklärung aufgrund der Verfügung des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksgerichts A vom 16. Juli 2003, auf welche die Berufungsbeklagte im ersten Satz ihrer Eingabe ausdrücklich Bezug nahm. Nach dieser Verfügung hatte sich die Berufungsbeklagte innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu äussern und allenfalls die Klage zurückzuziehen, weil die Berufungsklägerin in ihrer Klageantwort die örtliche Zuständigkeit bestreite. Zudem erwähnte die Verfügung zutreffend, dass eine direkte Prozessüberweisung nach thurgauischer Zivilprozessordnung nicht möglich sei. Zum anderen beantragte die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Bezahlung der gerichtlichen Kosten sowie einer angemessenen Prozessentschädigung; zur Begründung führte sie an, die Berufungsklägerin habe ihr gegenüber treuwidrig den Eindruck erweckt, ihren Wohnsitz in der Gemeinde A zu haben. Damit brachte die Berufungsbeklagte aber zusätzlich zum Ausdruck, dass es bei ihrem Klagerückzug ausschliesslich um die örtliche Zuständigkeit ging. Gleiches ergibt sich zudem auch unmittelbar aus der Begründung der Abschreibungsverfügung, da dort die Frage der Kostenüberwälzung in Zusammenhang mit einer allfällig missbräuchlichen Geltendmachung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit eingehend behandelt wird.

6. Der Klagerückzug vom 2. September 2003 ist zudem auch gültig erfolgt, da nach thurgauischem Prozessrecht ein Klagerückzug angebrachtermassen, d.h. unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung, unbeschränkt und ohne nähere Prüfung zulässig ist[10]; einschränkende Voraussetzungen für den Klagerückzug angebrachtermassen, wie sie beispielsweise § 107 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH enthält, sieht § 254 ZPO nicht vor.

Obergericht, 15. März 2007, ZBO.2006.14

[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 112 N 9b

[2] § 234 ZPO; Merz, § 255 ZPO N 9

Erwägungen

[3] Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass im thurgauischen Zivilprozessrecht der Abschreibungsentscheid in Rechtskraft erwächst und nicht etwa die Abstandserklärung der jeweiligen Partei (anders beispielsweise das baselstädtische Zivilprozessrecht; dort erwächst die Abstandserklärung selbst in Rechtskraft; vgl. Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 235).

[4] RBOG 1987 Nr. 22 S. 103

[5] RBOG 1987 Nr. 22 S. 104

[6] Merz, § 112 ZPO N 9. Voraussetzung dieser Prüfung von Amtes wegen ist freilich, dass das Gericht vom früheren Verfahren überhaupt Kenntnis hat.

[7] RBOG 1987 Nr. 22 S. 104

[8] BGE 101 II 378; BGHZ 34, 339

[9] RBOG 2001 Nr. 20 S. 146 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A., S. 216; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht AT, 8.A., N 1201 zur objektivierten ("normativen") Auslegung bei der Auslegung von Verträgen; vgl. zur Auslegung eines Klagebegehrens BGE 105 II 152

[10] Merz, § 254 ZPO N 6b