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Entscheid

RBOG 2008 Nr. 13

RBOG 2008 Nr. 13

31. Dezember 2008Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Im Privatstrafverfahren wegen übler Nachrede hielt die Vorinstanz fest, sämtliche auf der Weisung zitierten Sätze stammten aus dem Gutachten, welches für das Kreisgericht erstattet worden sei, wobei es sich nicht etwa um Meinungsäusserungen des Berufungsbeklagten, sondern um die Wiedergabe dessen handle, was die Prozessgegnerin des Berufungsklägers im Abänderungsverfahren geäussert habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers braucht unter diesen Umständen gar nicht weiter abgeklärt zu werden, ob der eine oder andere Satz die strafrechtlich geschützte Ehre des Berufungsklägers tangieren könnte: Falls der Berufungskläger gewisse Angaben seiner Prozessgegnerin für ehrverletzend hielt, musste er sie persönlich wegen Ehrverletzung einklagen. Den Gutachter konnte er indessen nicht belangen: Der gerichtlich bestellte Gutachter ist nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, das wiederzugeben, was die Auskunftspersonen im Zusammenhang mit der Erstattung des Gutachtens ihm gegenüber äussern. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, es habe nicht im Belieben des Gutachters gestanden, was er ins Gutachten schreiben wolle; vielmehr sei er gehalten gewesen, die Äusserungen aller Personen, welche er im Zusammenhang mit dem Gutachten anzuhören hatte und welche schliesslich für die Schlüsse, die er ziehen wollte, relevant seien, wiederzugeben. Aus dieser Sicht ist absolut zutreffend, dass die Wiedergabe der (allenfalls ehrverletzenden) Äusserungen durch den Gutachter durch Berufs- und Amtspflicht gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist. Der Gutachter hätte sich nur strafbar gemacht, wenn er die in Frage stehenden Äusserungen der Prozessgegnerin des Berufungsklägers in seinem Gutachten nicht wiedergegeben und damit verschwiegen hätte, oder wenn er diese Äusserungen verfälscht beziehungsweise unrichtig wiedergegeben hätte; dass dies der Fall sei, macht der Berufungskläger indessen gar nicht geltend. In der Berufungseingabe wird seitens des Berufungsklägers vielmehr bestätigt, dass es bei den in Frage stehenden Äusserungen nicht um Meinungsäusserungen des Berufungsbeklagten ging, sondern um die Wiedergabe dessen, was die Prozessgegnerin des Berufungsklägers im Abänderungsverfahren äusserte.

b) Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte habe sich in seinem Gutachten nicht einfach auf das Aufzählen und Wiedergeben der gemachten Äusserungen beschränkt; vielmehr seien diese Äusserungen seitenlang analysiert, kommentiert, gewichtet und damit die daraus gezogenen Schlüsse begründet worden. Auch insoweit ist indessen eine Strafbarkeit des Gutachters nicht gegeben: Zum einen bilden Gegenstand dieses Verfahrens nur die Äusserungen im Gutachten, die ausdrücklich in das Rechtsbegehren gemäss Weisung aufgenommen wurden; es ist mithin schon prozessual nicht möglich, darüber hinausgehende allfällige Analysen, Kommentierungen und Gewichtungen dieser Äusserungen, die allenfalls ebenfalls im Gutachten enthalten sind, mit zu berücksichtigen. Zum anderen aber war es, was der Berufungskläger völlig zu verkennen scheint, gerade nicht die Aufgabe des Gutachters, die in Frage stehenden Äusserungen einfach aufzunehmen und wiederzugeben; vielmehr war es im Zusammenhang mit der Frage der Sorgerechtszuteilung nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht und seine Verantwortung gegenüber dem Gericht und den Parteien, diese Äusserungen im Gesamtzusammenhang zu würdigen und nötigenfalls zu kommentieren und zu analysieren.

Erwägungen

c) Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers trifft es auch nicht zu, dass eine Erteilung des Gutachtensauftrags an den Berufungsbeklagten ohne seine Einwilligung nicht zustande gekommen wäre. Es ist keineswegs so, dass das Gericht die Zustimmung aller Parteien braucht, wenn es ein Gutachten einholen will; ob und bei welcher Person ein Expertisenauftrag erteilt wird, entscheidet ebenso einzig und allein das Gericht, und zwar - vorbehältlich eigentlicher Ausstandsgründe - ob die Parteien nun damit einverstanden sind oder nicht. Die Tatsache, dass die Kosten des Gutachtens letztlich – wie die anderen Kosten des Verfahrens – teilweise dem Berufungskläger auferlegt wurden, ändert daran nichts, dass er dem Berufungsbeklagten keinen Auftrag erteilte und auch nicht zu erteilen hatte.

d) Entgegen der Meinung des Berufungsklägers geht es auch nicht um die Frage, ob der Berufungsbeklagte ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen der geschiedenen Ehefrau für wahr zu halten. Der Gutachter hatte die entsprechenden Äusserungen entgegen- und in sein Gutachten aufzunehmen und diese Äusserungen im Gesamtzusammenhang zu würdigen; er war nicht berechtigt, einzelne Äusserungen der Kindesmutter einfach wegzulassen und zu verschweigen, nur weil er nicht sicher war, ob sie auch zutreffen würden, um so mehr, als diese Frage, soweit sie im konkreten Fall von Relevanz wäre, vom Gericht entschieden werden müsste.

Obergerichtspräsidium, 12. Oktober 2007, ZBR.2007.19 und SBR.2006.40

Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht am 11. Januar 2008 und 4. Februar 2008 nicht ein (1B_7/2008 und 4A_9/2008).