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Entscheid

RBOG 2009 Nr. 04

RBOG 2009 Nr. 04

31. Dezember 2009Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Gegenstand der Zuwendung war Geld (je Fr. 250'000.00). Damit ist nach dem Nominalwertprinzip die zugewendete Summe auszugleichen. Weder ist mangels gegenteiliger Abmachung Zins geschuldet noch ist die Geldsumme der Teuerung anzupassen[7]. Ferner spielt es keine Rolle, wofür der Zuwendungsempfänger das Geld verwendete. Damit ist dem Einwand der Berufungskläger der Boden entzogen, die Ausgleichung entfalle gestützt auf Art. 630 ZGB, weil sie zufolge des Konkurses der AG Nonvaleurs zugewendet erhalten hätten. Dies wäre nur der Fall, wenn der Erblasser seinen beiden Söhnen statt je Fr. 250'000.00 Aktien der AG übertragen hätte. Dass dies der Fall gewesen wäre, behaupten aber auch die Berufungskläger selbst nicht.

b) Dass die empfangenen und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit dem Konkurs über die AG verloren gingen, ist für die Betroffenen zwar bitter, ändert aber an der Ausgleichungspflicht nichts. Das ist die Folge des Verwendungszwecks der Zuwendungen und der Verwirklichung des Risikos, das mit dem Einsatz des Geldes in das Familienunternehmen verbunden war. Es hätte auch anders kommen können, wovon insbesondere der Erblasser gemäss den Aussagen der Berufungskläger überzeugt war. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Einwand der Berufungskläger unbehelflich, sie hätten keine freie Verfügungsgewalt über die Verwendung der Fr. 250'000.00 gehabt. Erstens waren sie mit der Transaktion einverstanden. Zweitens ist es häufig so, dass der Erblasser einem Erben eine ausgleichungspflichtige Zuwendung für einen bestimmten Zweck macht, sei es für die Finanzierung einer Liegenschaft, eines Geschäfts, der Ausbildung oder einer Weiterbildung.

4. Die Berufungskläger wollen nur einen Viertel des Erbvorbezugs als Aktivum in das zu teilende Nachlassvermögen aufnehmen. Sie begründen dies damit, es bestehe keine Ausgleichungspflicht der Ausgleichungspflichtigen sich selber gegenüber. Alle Berufungskläger hätten vor Vorinstanz jede Ausgleichungspflicht bestritten. Diese Auffassung ist zutreffend. Das Ausgleichungsrecht ist dispositiver Natur. Jeder Miterbe kann frei entscheiden, ob er einen allfälligen Ausgleichungsanspruch geltend machen will oder nicht. Das führt allerdings dazu, dass der jeweilige anteilsmässige Ausgleichungsanspruch im Nachlass nur demjenigen Erben zusteht, der den Ausgleich verlangt. Bei der Berechnung der Erbanteile führt dies zu keinen Schwierigkeiten.

5. a) Die Berufungskläger machten in prozessualer Hinsicht geltend, der Ausgleichungsanspruch sei grundsätzlich mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Die Berufungsbeklagte habe indessen kein selbstständiges Ausgleichungsbegehren gestellt, sondern lediglich generell die Feststellung der Nachlässe und deren Teilung verlangt. Das Ausgleichungsbegehren müsse von Anfang an selbstständig formuliert sein, damit die beklagte Partei bei Beginn der Rechtshängigkeit wisse, worauf sie sich bei der Klage einlasse. Werde nur generell die Feststellung oder Teilung des Nachlasses verlangt, bedeute das für eine beklagte Partei noch nicht viel. Zu Beginn des Rechtsstreits hätten die Berufungskläger nicht wissen können, dass hinter der Klage der Berufungsbeklagten auch die Absicht gestanden habe, die Berufungskläger mit einem Ausgleichungsbegehren von je Fr. 250'000.00 zu konfrontieren.

b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden: Erstens liess das Bundesgericht ein allgemein auf Feststellung (und Teilung) des Nachlasses gerichtetes Rechtsbegehren genügen, wenn und soweit die dafür erforderlichen Angaben in der Klagebegründung nachgeliefert werden[8]. Zweitens wird die prozessuale Geltendmachung der Ausgleichung zwar als Ausgleichungsklage bezeichnet, und sie erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Erbteilungsklage. Das Ausgleichungsbegehren ist aber Bestandteil der Teilungsklage selbst. Erbrechtliche Ausgleichungsansprüche haben nicht selbstständige Bedeutung. Sie betreffen nur ein Element der Berechnung der Erbteile und stellen eine die Erbteilung vorbereitende Feststellung dar. Ausgleichungsrecht ist, was sich aus seiner systematischen Stellung ergibt, Erbteilungsrecht[9]. Auch wenn der Ausgleichungsanspruch in aller Regel im Rahmen des Erbteilungsprozesses mittels eigenem Rechtsbegehren geltend gemacht wird[10], ist dies somit nicht zwingend notwendig. Drittens ist das abstrakte Rechtsbegehren, es sei – nach Feststellung des Nachlasses und des klägerischen Erbteils – der Nachlass zu teilen, zulässig, wenn der Kläger aus zureichenden Gründen keine konkreten Anträge stellen kann[11]. Die Berufungskläger machten aber weder vor Vorinstanz noch in der Berufungseingabe geltend, die Berufungsbeklagte hätte ihr Rechtsbegehren auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ohne weiteres konkretisieren können und müssen. Selbst wenn die Auffassung der Berufungskläger daher zutreffen sollte, erfolgte der erst in der Berufungsreplik erhobene Einwand gestützt auf § 230 Abs. 1 ZPO verspätet. Angesichts des prozessualen Verhaltens der Berufungskläger durften die Vorinstanz und das Obergericht ohne weiteres davon ausgehen, auch die Berufungskläger gingen von zureichenden Gründen für die Stellung des abstrakten Rechtsbegehrens aus. Unter diesem Gesichtspunkt widerspricht das prozessuale Verhalten der Berufungskläger auch dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und verdiente, selbst wenn der Einwand begründet wäre, keinen Schutz[12].

Obergericht, 19. Februar 2009, ZBO.2008.10

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 1. Februar 2010 ab, soweit es darauf eintrat (5A_610/2009).

[1] BGE 131 III 55, 116 II 675, 76 II 196; Forni/Piatti, Basler Kommentar, Art. 626 ZGB N 14; Eitel, Berner Kommentar, Art. 626 ZGB N 78 ff.

Erwägungen

[2] Eitel, Art. 626 ZGB N 82 ff.

[3] Entsprechend BGE 116 II 675

[4] Eitel, Art. 626 ZGB N 92

[5] Forni/Piatti, Art. 630 ZGB N 4; Eitel, Art. 630 ZGB N 32

[6] Art. 626 Abs. 2 ZGB; Eitel, Art. 626 ZGB N 154

[7] Forni/Piatti, Art. 630 ZGB N 4

[8] BGE 101 II 45

[9] Eitel, Vorbem. vor Art. 626 ff. ZGB N 29 f.; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Freiburg 1992, S. 245; BGE 123 III 50 ff.

[10] Burckhardt Bertossa, in: Praxiskommentar Erbrecht (Hrsg.: Abt/Weibel), Basel 2007, Art. 626 ZGB N 35

[11] Weibel, in: Praxiskommentar Erbrecht (Hrsg.: Abt/Weibel), Basel 2007, Art. 604 ZGB N 31

[12] Vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordung, 2.A., § 230 N 6