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Entscheid

RBOG 2010 Nr. 22

RBOG 2010 Nr. 22

31. Dezember 2010Deutsch10 min

Source tg.ch

Sachverhalt

B. a) Die Vorinstanz erteilte die provisorische Rechtsöffnung. Die Rekursgegnerin verlangt mit ihrem Anschlussrekurs, es sei ihr, wie schon in ihrem Rechtsöffnungsgesuch beantragt, die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen.

b) Gemäss Art. 80 SchKG kann unter anderem gestützt auf vollstreckbare gerichtliche Urteile, gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Beruht die Forderung hingegen auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger um provisorische Rechtsöffnung ersuchen[13].

c) Das LugÜ findet auf die Grundschuldbestellungsurkunde zwar keine Anwendung; in Analogie kann es jedoch trotzdem zur Beantwortung der Frage, ob für die in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist, herangezogen werden.

d) aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes fällt eine Urkunde nicht unter Art. 80, sondern unter Art. 82 SchKG: Nur in dieser letztgenannten Bestimmung werden die öffentlichen Urkunden erwähnt. Das LugÜ stellt (ausländische) öffentliche Urkunden nicht ausdrücklich im Sinn von Art. 80 Abs. 2 SchKG Gerichtsurteilen gleich, gestützt auf welche bei Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ebenso wenig verlangt es eine solche Qualifikation beziehungsweise ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren. In Art. 50 LugÜ wird lediglich, aber immerhin erwähnt, dass öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen wurden und vollstreckbar sind, auf Antrag in den Verfahren nach den Art. 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt werden, wobei die Art. 46 ff. LugÜ sinngemäss anzuwenden sind[14].

bb) Ob bei der inzidenten Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens für eine öffentliche Urkunde provisorische oder definitive Rechtsöffnung erteilt wird, ist in der Lehre umstritten[15]. Überwiegend wird davon ausgegangen, es sei die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen. Die Gründe hiefür legt Naegeli einleuchtend dar[16]: Die ratio von Art. 50 LugÜ liege in der Gleichbehandlung von vollstreckbaren öffentlichen Urkunden mit vollstreckbaren Urteilen. Richtigerweise komme daher nur das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung mit seinen beschränkten Einwendungsmöglichkeiten in Frage, dem auch vollstreckbare Urteile unterlägen. Der Auffassung, es sei nur provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn das Recht, dem die öffentliche Urkunde zuzuordnen sei, dem Schuldner noch eine Klage zur Abwehr der Forderung zugestehe, könne nicht gefolgt werden. Dies sei mit der beabsichtigten Gleichstellung von vollstreckbarer öffentlicher Urkunde und vollstreckbarem Urteil nicht vereinbar. Der Umstand, dass der Schuldner nach der ausländischen Rechtsordnung unter Umständen die Vollstreckung durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage stoppen könne, ändere nichts am Sinn und Zweck von Art. 50 LugÜ. Im Fall des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens habe der Schuldner die Möglichkeit, gegen die inzidente Prüfung der Vollstreckbarkeit den Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ einzulegen beziehungsweise Klage nach Art. 85a SchKG zu erheben und in diesem Rahmen sämtliche materiellen Einwendungen gegen die aus der Urkunde hervorgehende Verpflichtung vorzubringen.

Die in der hier zu beurteilenden Streitsache anwendbaren Bestimmungen des IPRG sind mit denjenigen des LugÜ vergleichbar. Art. 31 IPRG stellt ausländische Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit – hier die Grundschuldbestellungsurkunde – den Urteilen und sonstigen Entscheidungen, welche in einem streitigen Verfahren ergehen, gleich und verlangt die sinngemässe Anwendung von Art. 25-29 IPRG für die Anerkennung und die Vollstreckung; dies entspricht Art. 50 Abs. 3 LugÜ[17]. Auch gemäss IPRG sollen somit Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausländischen Entscheidungen gleichgestellt werden[18].

e) Gestützt auf diese Überlegungen ist die Grundschuldbestellungsurkunde als Titel für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu qualifizieren. Die Rekurrentin wird dadurch in ihren Rechten nicht beschnitten, nachdem sie eine materielle Beurteilung verlangen kann[19].

Obergericht, 18. Januar 2010, BR.2009.85

[1] § 794 Abs. 1 Ziff. 5 DZPO

[2] Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 335

[3] § 750 i.V.m. § 795 DZPO

[4] Berti/Däppen, Basler Kommentar, Art. 31 IPRG N 1 ff.

Erwägungen

[5] Zürcher Kommentar, Art. 31 IPRG N 3

[6] § 1 Bundesnotarordnung

[7] Kapital und Nebenleistungen

[8] Art. 31 IPRG N 8 S. 433

[9] Vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2.A., N 360 f.

[10] Art. 31 IPRG mit Hinweis auf die sinngemäss anwendbaren Art. 25-29 IPRG; vgl. auch Volken, Art. 31 IPRG N 17 ff.

[11] Art. 81 Abs. 1 SchKG

[12] Art. 82 Abs. 2 SchKG

[13] Art. 82 Abs. 1 SchKG

[14] Art. 50 Abs. 1 und 3 LugÜ

[15] Naegeli, in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Ober­hammer), Bern 2008, Art. 50 N 48

[16] Art. 50 LugÜ N 49 ff.

[17] Vgl. auch Berti/Däppen, Art. 31 IPRG N 7

[18] Vgl. auch Staehelin, Basler Kommentar, Art. 80 SchKG N 67; so ebenfalls Stücheli, S. 276: Er spricht sich klar dafür aus, dass öffentliche Urkunden des ausländischen Rechts im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu vollstrecken sind. Dabei widerlegt er das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, dadurch würden die Rechte des Betriebenen beschnitten, ebenfalls mit dem Hinweis auf die negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG. Der Hinweis der Vorinstanz auf Stücheli, S. 229, ist irreführend: Stücheli befasst sich dort (nur) mit der Frage, inwieweit für inländische, aus verschiedenen Dokumenten zusammengesetzte Titel definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann.

[19] Gemäss Art. 349 der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden ZPO ist eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung ausdrücklich als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 f. SchKG anzuerkennen.