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Entscheid

RBOG 2012 Nr. 04

RBOG 2012 Nr. 04

31. Dezember 2012Deutsch16 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Die Vorinstanz wies die Klage (auch) mit der Begründung ab, das Versilberungsprinzip sei verletzt, weil die Fahrzeuge der Parteien noch im Gesamteigentum der Parteien stünden; keine der Parteien habe gegen den Willen der anderen einen Anspruch auf Zuweisung dieser Fahrzeuge.

b) Das Versilberungsprinzip stand hier der Klage nicht entgegen. Nach einem Teil der Lehre ist die Realteilung bei der internen Liquidation zulässig. Es ist hier aber auch kein schutzwürdiges Interesse für die Weigerung eines Gesellschafters, einem Mitgesellschafter die Übernahme einer Sache zum Verkehrswert zu überlassen, ersichtlich. Das Prinzip, wonach die Gesellschafter keinen Anspruch auf Realteilung oder Zuweisung einzelner Gegenstände, sondern bloss auf einen Geldbetrag haben, mag bei klassischen einfachen Gesellschaften seine Berechtigung haben; auf die Auflösung von Lebensgemeinschaften passt eine solche strikte Regel jedoch nicht. In diesem Punkt erscheinen güterrechtliche oder sachenrechtliche Auflösungsbestimmungen[17] zweckmässiger. Bei Konkubinaten dürften regelmässig Objekte von der Auflösung betroffen sein, welche während der Lebensgemeinschaft nur oder hauptsächlich von einer Partei genutzt wurden und dieser auch fortan gute Dienste leisten könnten. Es wäre unsinnig, wenn die eine Partei eine Übernahme dieser Gegenstände durch die andere Partei verhindern und eine mit Kosten verbundene Versilberung durchsetzen könnte. Dies muss umso mehr gelten, als destruktives Verhalten zwischen den ehemaligen Lebenspartnern im Rahmen der Auflösung von Lebensgemeinschaften nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Berufungsbeklagte verwies im Rahmen des Behauptungsverfahrens auf die Fahrzeuge sowie auf Teile des Mobiliars, welche zwar "aufgeteilt", aber nicht versilbert worden seien. Damit wurde von keiner Seite in Abrede gestellt, dass diese Objekte nach der Konkubinatsauflösung der einen oder anderen Partei real zugeführt wurden; nicht einig waren sich die Parteien aber hinsichtlich der Bewertung dieser Gegenstände. Unterschiedliche Standpunkte nahmen die Parteien auch hinsichtlich der Frage ein, ob der Konkubinatsvertrag hinsichtlich der Fahrzeuge eine Versilberung vorschreibe oder nicht. Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass die Parteien mit dem Konkubinatsvertrag den wirklichen oder tatsächlichen Willen erklärten[18], die Fahrzeuge dem Versilberungsprinzip zu unterstellen. Es ist zwar unbestritten, dass die Autos nicht in Ziff. 3.1, wo ausdrücklich von "Aufteilung" des Mobiliars die Rede war, sondern von Ziff. 3.2 des Konkubinatsvertrags erfasst wurden. Inhaltlich lag der Unterschied dieser Vertragsbestimmungen aber nicht in der "Art der Liquidation" (Realteilung oder Versilberung), sondern vielmehr im Moment der "Bewertung" der Objekte. Die Vermögenswerte gemäss Ziff. 3.2 – so namentlich Bankguthaben, Eurotaxwerte für Fahrzeuge, Rückkaufswerte für Lebensversicherungen – lassen sich auf einfache und klare Weise beziffern, während das Mobiliar gemäss Ziff. 3.1 des Konkubinatsvertrags bloss geschätzt werden kann. Vor diesem Hintergrund lässt der Konkubinatsvertrag nicht zweifelsfrei den Schluss zu, die Parteien hätten tatsächlich den Willen gehabt, die Fahrzeuge zu versilbern. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen, ist mittels Auslegung der Vertragswille zu ermitteln, den die Parteien "mutmasslich" gehabt haben[19]. Dabei sind sämtliche Umstände miteinzubeziehen, namentlich auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss[20]. Hier blieb unbestritten, dass die Parteien nach Auflösung der einfachen Lebensgemeinschaft je einen Teil des Mobiliars und je ein Fahrzeug mitnahmen. Somit nahmen die Parteien eine reale Zuweisung der Objekte vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien in der Folge um die wertmässige Anrechnung stritten. Damit ist hier von einem mutmasslichen Parteiwillen auszugehen, wonach die vormaligen Konkubinatspartner gegen Anrechnung des Zeitwerts die behändigten Gegenstände sollen behalten können. Im Ergebnis ist hier davon auszugehen, dass die Parteien auch in Bezug auf die Fahrzeuge eine Realteilung vereinbarten. Angesichts dieses Befunds erscheint im Übrigen die (nachträgliche prozessuale) Berufung auf das Versilberungsprinzip durch den Berufungskläger als widersprüchlich, mithin als rechtsmissbräuchlich[21].

Obergericht, 2. Abteilung, 22. Dezember 2011, ZBR.2011.61

[1] Vgl. bereits BGE 108 II 207

[2] BGE 108 II 207 f.

[3] BGE 108 II 208 f., bestätigt in BGE vom 29. Februar 2008,4A_482/2007, Erw. 1.4

[4] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 548/9 OR N 3 f.

[5] Handschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, Art. 548-551 OR N 1 f.

[6] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 11 f.

[7] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 14

Erwägungen

[8] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 16 ff.

[9] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 54

[10] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 161 ff.

[11] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 197; Staehelin, Art. 548/9 OR N 12 sowie Art. 550 OR N 10

[12] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 10 und 127

[13] Handschin/Vonzun, Art. 548-551 OR N 176 mit weiteren Hinweisen; Staehelin, Art. 548/9 OR N 4

[14] Siegwart, Zürcher Kommentar (Zürich 1938), Art. 548/549/550 OR N 38

[15] Art. 182 ZGB: Das eheliche Güterrecht befürwortet die Privatautonomie.

[16] Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass auch ein Liquidator nicht garantieren kann, dass die durch ihn vorgenommene Liquidation sämtliche Vermögenswerte erfasst.

[17] Art. 205 Abs. 2 ZGB; Art. 654 Abs. 2 i.V.m. Art. 651 Abs. 1 ZGB

[18] Art. 18 Abs. 1 OR

[19] BGE 133 III 409, 132 III 274 f.

[20] Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, AT I, 9.A., N 1212 ff. mit weiteren Hinweisen

[21] Art. 2 Abs. 2 ZGB