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Entscheid

RBOG 2012 Nr. 17

RBOG 2012 Nr. 17

31. Dezember 2012Deutsch17 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. Die Begründung des Obergerichts des Kantons Zürich überzeugt. Zu ergänzen ist sie wie folgt:

a) Dem SchKG lässt sich weder explizit noch implizit entnehmen, die Erhebung der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG sei nach erfolgtem Rückzug des Rechtsvorschlags ausgeschlossen. Gemäss Gesetz beziehungsweise Bundesgericht ist lediglich vorausgesetzt, dass der Kläger nach wie vor betrieben und die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag gestoppt ist[19]. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Folglich muss der Betriebene die Möglichkeit haben, zunächst den Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückzuziehen, um danach die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zu erheben.

b) Wird ein Rechtsinstitut einem vom Gesetzgeber nicht bedachten Zweck zugeführt, so liegt Rechtsmissbrauch nur vor, wenn der Rückgriff auf das Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck überhaupt nichts mehr zu tun hat oder diesen gar "ad absurdum" führt[20]. Mit anderen Worten ist der Institutsmissbrauch nur sehr zurückhaltend anzunehmen.

Im Vernehmlassungsverfahren zum revidierten SchKG wurden vereinzelt Bedenken gegen das neue Verteidigungsinstrument des Schuldners geäussert. Befürchtet wurde unter anderem eine missbräuchliche Klageerhebung. Dem hielt der Bundesrat in der Botschaft zum revidierten SchKG[21] entgegen, diese Kritik übersehe, dass der Vorschlag den Interessen der Gläubiger durchaus und ausgewogen Rechnung trage, indem der Richter dem Betreibungsverfahren nämlich vorbehältlich von Abs. 2 von Art. 85a SchKG vorderhand seinen Lauf lassen müsse. Wenn der bundesrätliche Vorschlag trotz der geäusserten Bedenken zum Gesetz wurde, ist es nicht angezeigt, den Berufungsklägern Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, nur weil sie von der Klage nach Art. 85a SchKG Gebrauch machten. Wenn sie dabei die Klage nicht in der vom historischen Gesetzgeber gedachten Konstellation erheben, darf dies nicht schon allein deswegen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Dafür bräuchte es ein fehlendes schutzwürdiges Interesse der Berufungskläger oder nutzlos gewordene Dispositionen des Berufungsbeklagten beziehungsweise ganz generell ein Verhalten, das dem Berufungsbeklagten in unbilliger Weise nachteilig wäre.

c) Der Berufungsbeklagte betrieb den Berufungskläger mehrfach und liess auch dessen Sachen in seinen Räumlichkeiten mehrfach retinieren; ebenfalls zitierte er den Berufungskläger mehrfach vor die Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Gegenüber der Berufungsklägerin kam dies einmal vor. Die Klagebewilligungen liess der Berufungsbeklagte danach jeweils verfallen; er bemühte sich also nicht mehr weiter um die Beseitigung der Rechtsvorschläge. Damit waren die Betreibungen in der Schwebe, und gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags erfolgt. Die Betreibungsämter geben Dritten von einer Betreibung nur keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben wurde, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegte oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat. Schliesslich erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Im Geschäftsleben kommt Registereinträgen über Betreibungen eine erhebliche Tragweite zu, da Betreibungsregisterauskünfte im Allgemeinen dahingehend interpretiert werden, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben wird. Dies führt insbesondere bei Betreibungen über namhafte Beträge dazu, dass die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leidet, unabhängig davon, ob die eingeleitete Betreibung begründet ist oder nicht. Hier haben die betriebenen Berufungskläger somit ein erhebliches tatsächliches Interesse, in einem Feststellungsprozess ein Urteil zu erwirken, mit dem sie gegenüber einsichtsberechtigten Dritten – namentlich Vermietern, Arbeitgebern und Kreditgebern – die Grundlosigkeit der Betreibungen jederzeit belegen können[22].

Dagegen könnte für den Berufungsbeklagten lediglich nachteilig sein, dass die Berufungskläger mit der Klagemöglichkeit nach Art. 85a SchKG den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand seiner Forderung bestimmten, da er die Substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung trägt, mit der Folge, dass mangelnde Substantiierung zu Anspruchsverlust führt[23]. Dies machte der Berufungsbeklagte jedoch weder geltend noch zeigte er mit seinen Ausführungen auf, inwiefern es ihm im Zeitpunkt der Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre, den Beweis seines Anspruchs anzutreten. Schliesslich fiele der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs dann eher auf ihn zurück, wenn er nach zweimalig gestelltem Schlichtungsbegehren plötzlich behaupten wollte, er werde von den Berufungsklägern zur Unzeit in einen Prozess gezwungen. Zusammengefasst überwiegt hier das Interesse der Berufungskläger an schnellstmöglicher Gewissheit betreffend den Bestand oder Nichtbestand der Forderung gegenüber einem allfälligen Interesse des Berufungsbeklagten, nach seinen Betreibungs-, Retentions- und Schlichtungsbegehren mit der Klageeinreichung bei Gericht noch zuzuwarten.

Da den Berufungsklägern folglich ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtslage zukommt und dem Berufungsbeklagten gleichzeitig kein Nachteil erwächst, erweist sich das Vorgehen der Berufungskläger nicht als verpöntes widersprüchliches Verhalten nach Art. 2 ZGB.

d) Zu beurteilen bleibt das Argument, es gebe in dieser Konstellation deshalb keinen Raum für die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, weil sich der Betriebene, der Rechtsvorschlag erhoben habe, mit der allgemeinen Feststellungsklage zur Wehr setzen könne[24]. Richtig ist zwar, dass die Berufungskläger auch die Möglichkeit gehabt hätten, den Rechtsvorschlag nicht zurückzuziehen und gegen den Berufungsbeklagten die allgemeine Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO zu erheben. Bei der allgemeinen Feststellungsklage steht jedoch das Feststellungsinteresse als Ausprägung des Rechtsschutzinteresses nicht von Gesetzes wegen fest, sondern ist vom Kläger im Einzelfall nachzuweisen[25], wogegen bei der Klage nach Art. 85a SchKG der Nachweis eines besonderen Feststellungsinteresses nicht erforderlich ist; es genügt die Tatsache, dass eine Person betrieben ist[26]. Das Feststellungsinteresse ergibt sich diesfalls bereits aus dem Gesetz (Art. 85a SchKG); eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betreibungsschuldners und jenen des Betreibungsgläubigers entfällt[27]. Um dagegen zur allgemeinen Feststellungsklage legitimiert zu sein, muss die klagende Partei zunächst eine Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung ihrer Rechtsstellung darlegen. Sodann muss sie nachweisen, dass die Fortdauer dieser Rechtsungewissheit für sie unzumutbar wäre. Als weitere kumulative Voraussetzung darf die Behebung der Ungewissheit nicht auf andere Weise möglich sein, zum Beispiel durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage[28]. Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist[29]. Folglich kann nicht gesagt werden, das Erheben der allgemeinen Feststellungsklage wäre für die Berufungskläger ebenso attraktiv gewesen. Es hätte das Risiko bestanden, dass auf ihre Klage mangels genügenden Nachweises eines hinreichenden Feststellungsinteresses nicht eingetreten worden wäre, während bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG die Tatsache des Betriebenseins genügte. Es muss hier jedoch nicht entschieden werden, welches Vorgehen optimaler gewesen wäre, denn letztlich muss es einem Kläger, vorbehältlich des hier verworfenen Rechtsmissbrauchs, unbenommen sein, das ihm besser passende Rechtsmittel beziehungsweise Vorgehen frei zu wählen und dabei allenfalls vorgängig noch Rechtsvorkehren treffen zu können, welche erst die Voraussetzungen für eine Klage schaffen. Dazu kann auch die Bitte des Betriebenen an den Betreibungsbeamten gehören, den Gläubiger nicht umgehend über den Rückzug des Rechtsvorschlags zu orientieren. Einerseits ging es den Berufungsklägern hier nur um ein oder zwei Tage; andererseits macht diese Bitte allein ihr Vorgehen noch nicht rechtsmissbräuchlich.

Obergericht, 2. Abteilung, 3. April 2012, ZBR.2012.8

[1] BGE 129 III 198, 127 III 43, 125 III 151

[2] Bodmer/Bangert, Basler Kommentar, Art. 85a SchKG N 14

[3] Pra 96, 2007, Nr. 59; BGE 125 III 152, 127 III 43 ff.; Equey/Vonzun, Mittel und Wege zur Beseitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsregistereintrags grundloser Betreibungen, in: AJP 2011 S. 1341

[4] Honsell, Basler Kommentar, Art. 2 ZGB N 3 f.; Gehri, Basler Kommentar, Art. 52 ZPO N 1

[5] Honsell, Art. 2 ZGB N 38 f., 43 f., 51

[6] Honsell, Art. 2 ZGB N 38 f.

[7] Honsell, Art. 2 ZGB N 24, 51, 56, 64 f.

Erwägungen

[8] Venire contra factum proprium.

[9] Honsell, Art. 2 ZGB N 43

[10] Verfügung vom 24. August 2009

[11] ZR 109, 2010, Nr. 6

[12] BBl 1991 III 69

[13] Die Bezeichnung der Klage gemäss Art. 85a SchKG als "blosser Notbehelf" findet sich in der Lehre und Rechtsprechung zahlreich; vgl. statt vieler Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 14a; Brönnimann, in: Kurzkommentar SchKG (Hrsg.: Hunkeler), Basel 2009, Art. 85a N 6.

[14] Anders Kälin, Das Feststellungsinteresse nach Art. 85a SchKG - Besprechung von ZR 109, 2010, Nr. 6, in: AJP 2010 S. 800. Danach kann Art. 2 Abs. 2 ZGB als Korrekturnorm überhaupt nicht zur Anwendung gelangen, da das Rechtsmissbrauchsverbot eine Vorschrift für die einzelfallbezogene Billigkeitskorrektur darstelle, womit ein absolut unbilliges und das Gerechtigkeitsempfinden gröblich tangierendes Ergebnis verhindert werden solle.

[15] Beschluss vom 8. September 2010

[16] ZR 109, 2010, Nr. 69 = BlSchK 75, 2011, S. 247

[17] Vgl. BGE 125 III 149

[18] Zur Kritik: Vgl. Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 65 ff., der das Feststellungsinteresse trotz gültig erhobenem Rechtsvorschlag mit einlässlicher Begründung bejaht. Ebenso das Obergericht des Kantons Zürich in einem vor BGE 125 III 149 gefällten Entscheid (ZR 98, 1999, Nr. 16). Später sprach das Obergericht des Kantons Solothurn von einem überwiegenden Teil der Lehre, welcher die bundesgerichtliche Rechtsprechung ablehne (BlSchK 71, 2007, S. 66 f. und 67, 2003, S. 230).

[19] Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 14; Equey/Vonzun, S. 1341; Kälin, S. 800; Pra 96, 2007, Nr. 59; BGE 127 III 43 ff., 125 III 152

[20] Honsell, Art. 2 ZGB N 51

[21] BBl 1991 III 70

[22] BGE vom 25. März 2010,4A_459/2009, Erw. 2.1; BGE 120 II 24

[23] BGE vom 25. März 2010,4A_459/2009, Erw. 2.1; BGE 120 II 23, 95 II 621; Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 4; Brönnimann, Art. 85a SchKG N 24

[24] ZR 109, 2010, Nr. 6 S. 35 Erw. 3.3

[25] Oberhammer, Basler Kommentar, Art. 88 ZPO N 1 ff.

[26] Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 4, 12

[27] Schmid, Negative Feststellungsklagen, in: AJP 2002 S. 781

[28] Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 12; Gehri, Art. 59 ZPO N 8

[29] BGE vom 25. März 2010,4A_459/2009, Erw. 2.1; BGE 120 II 23, 95 II 621