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Entscheid

RBOG 2012 Nr. 20

RBOG 2012 Nr. 20

31. Dezember 2012Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

6. Der Berufungskläger bestritt im Berufungsverfahren die Rechtmässigkeit der Kontrolle durch die Kantonspolizei auf deutschem Gebiet zu Recht nicht mehr, liess er sich doch auf dem Rhein mit einem selbstgebauten und äusserst auffälligen Doppelrumpfboot mit einer schwimmenden und dampfenden Metallgrillpfanne im Schlepptau treiben. Die Originalität der Konstruktion kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass deren Betriebssicherheit, Stabilität und Manövrierfähigkeit als zweifelhaft erschienen, weshalb die polizeiliche Kontrolle gestützt auf Art. 11 Abs. 2 V-SchURh[19] nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten war. Es ist nämlich gerichtsnotorisch, dass es an schönen Sommernachmittagen auf dem Rhein von Fahrzeugen aller Art wimmelt und die Kursschiffe dadurch teilweise erheblich behindert werden. Zudem ereignen sich immer wieder Unfälle mit leider auch tödlichem Ausgang[20].

7. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass seine Schiffskonstruktion mit einem kleinen Motor versehen war, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass ein Motor mit einer Leistung von lediglich 175 Watt kein Motor im Rechtssinn sei, da die daraus resultierende Schubkraft keine selbstständige Beförderung des Schiffs erlaube. Der Motor habe lediglich die Wirkung eines Quirls gehabt und sei lediglich als Hilfe in einem allfälligen Ausnahmefall gedacht. Es sei daher weder eine Bewilligung noch eine Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen.

8. a) Die Schifffahrt wird in der Schweiz vom Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und von der dazu erlassenen Verordnung[21] geregelt. Internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften gehen jedoch vor[22].

b) Das Ü-SchB regelt die Schifffahrt auf dem Bodensee für den Bereich des Obersees einschliesslich des Überlinger Sees[23]. Der V–SchURh regelt hingegen die Schifffahrt auf dem Untersee und auf den Rheinstrecken zwischen Konstanz (Strassen- und Eisenbahnbrücke) und Schaffhausen (Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen)[24]. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Ü-SchB und Art. 6 V-SchURh haben die Vertragsstaaten für die Schifffahrt einheitliche Vorschriften zu erlassen[25]; von der Schweiz wurden sie in der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee[26] umgesetzt.

c) Gemäss Art. 14.01 Abs. 1 BSO dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb – d.h. Fahrzeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebskraft[27] – nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind[28]. Die Stärke der Antriebskraft ist dabei irrelevant. Es sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch nach den deutschen Zulassungsvorschriften Wasserfahrzeuge mit einer Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 KW beträgt, lediglich von der Kennzeichnungspflicht, nicht jedoch von der Zulassungspflicht befreit sind[29]. Schliesslich ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass im Handel[30] Aussenborder-Bootsmotoren mit Leistungen ab 120 Watt angeboten werden. Der Motor Rhino Cobold V18 entwickelt zum Beispiel eine maximale Leistung von 120 Watt und ist zugelassen für Boote mit einem Maximalgewicht von 500 kg[31]. Der Rhino R VX 28 ist vergleichbar mit dem vom Berufungskläger an seine Schiffskonstruktion angebrachten Motor, da er nur eine geringfügige, um 5 Watt höhere Leistung (180 statt 175 Watt) entwickelt. Dieser Motor ist für Boote bis zu einem Gewicht von 800 kg zugelassen[32].

d) Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 3 V-SchURh darf jeder Vertragsstaat die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. Demnach steht fest, dass die Zulassungsvorschriften gemäss Art. 31 BSG und Art. 153 BSV im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen gemäss Ü-SchB und V-SchURh stehen und somit Bestandteil des geltenden Rechts für die Schifffahrt auf dem Bodensee, dem Überlinger See, dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen darstellen.

9. Der Berufungskläger hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Akten geht der gewöhnliche Standort der Schiffskonstruktion nicht eindeutig hervor, dürfte aber im Kanton Schaffhausen liegen. Der Berufungskläger unterhält nämlich eine Postfachadresse in Neuhausen und war 2011 Nationalratskandidat im Kanton Schaffhausen. Ferner hat der Berufungskläger nur die Zulassungspflicht, nie jedoch die Zulassungszuständigkeit der Schweiz bestritten. Ausserdem wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 2 V-SchURh die Zulassungszuständigkeit der Schweiz auch dann gegeben, wenn sein Schiff keinen gewöhnlichen Standort in einem der Vertragsstaaten hätte. Demnach steht fest, dass das Schiff des Berufungsklägers nicht vor Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem vom Bundesrat ermächtigten Unternehmen[33] in den Verkehr gebracht werden konnte[34].

10. Es steht somit fest, dass der Berufungskläger sich des Führens eines Schiffs ohne den erforderlichen Schiffsausweis[35] und ohne Haftpflichtversicherung[36] schuldig machte.

Obergericht, 1. Abteilung, 29. Oktober 2012, SBR.2012.31

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 21. März 2013 ab, soweit es darauf eintrat (6B_191/2013).

[1] Übereinkommen vom 1. Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee (mit Zusatzprotokoll), SR 0.747.223.11

[2] Popp/Levante, Basler Kommentar, vor Art. 3 StGB N 3

[3] Oehler, Internationales Strafrecht, Köln 1973, S. 151

[4] Vgl. BGE 108 IV 146; Popp/Levante, vor Art. 3 StGB N 16

[5] Ubiquitätsprinzip; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel et al.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N 1

[6] BGE vom 2. Oktober 2012,6B_251/2012, Erw. 1.3; BGE vom 13. September 2011,6B_74/2011, Erw. 2.3

[7] Art. 3 Abs. 1 StGB

[8] Art. 8 Abs. 1 StGB

[9] Art. 104 StGB

[10] Art. 333 Abs. 1 StGB

Erwägungen

[11] BSG, SR 747.201

[12] Art. 54 Abs. 1 BSG

[13] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 151 N 7

[14] Zweidler, § 151 StPO TG N 38

[15] Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Februar 2012, SK1 11 38, Erw. 4b

[16] RBOG 1992 Nr. 47

[17] Zweidler, § 151 StPO TG N 40

[18] Kuhn, Basler Kommentar, Art. 41 StPO N 5

[19] Vertrag vom 1. Juni 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schifffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, SR 0.747.224.31

[20] Thurgauer Zeitung Online, 7. August 2012: "Ohne Schwimmweste lauert der Tod".

[21] Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern, Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1

[22] Art. 1 Abs. 3 BSG und Art. 1 Abs. 2 BSV

[23] Art. 1 Abs. 1 Ü-SchB

[24] Art. 1 V-SchURh

[25] Vgl. Graf-Schelling, Die Hoheitsverhältnisse am Bodensee, Diss. Zürich 1978, S. 22 ff.

[26] Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO, SR 747.223.1

[27] Art. 0.02 lit. b BSO

[28] Art. 14.01 Abs. 1 BSO konkretisiert die Zulassungsprüfungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 Ü-SchB und Art. 7 Abs. 1 V-SchURh.

[29] § 2 Ziff. 2 der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstrassen verkehrenden Kleinfahrzeugen, Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung, KIFzKV-BinSch

[30] Vgl. www.sea-sports.de

[31] Vgl. www.sea-sports.de/seapowerangebot-rhino-cobold-elektro-aussenborder-boots­motor-p-2703-3.htlm

[32] Vgl. www.sea-sports.de/rhino-elektro-aussenborder-bootsmotor-vx28-p-2497-3.html

[33] Art. 35 BSG

[34] Art. 31 Abs. 1 BSG und Art. 153 Abs. 1 BSV

[35] Art. 46 Abs. 1 BSG

[36] Art. 46 Abs. 2 BSG