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Entscheid

RBOG 2013 Nr. 21

RBOG 2013 Nr. 21

31. Dezember 2013Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Im Strafbefehl wurde dem Berufungskläger "Ungenügendes Sichern der Ladung - Verlieren einer ungesicherten Abstellstütze des Wechselcontainers am Anhänger" vorgeworfen. Beim Anhänger handle es sich um einen Sachentransportanhänger der Marke "A"; Halterin sei die X AG. Es seien zehn Fahrzeuge mit der verlorengegangenen und auf der Überholspur liegenden Abstellstütze kollidiert, wobei grosser Sachschaden, zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 15'000.00, entstanden sei. Tatort sei B; Tatzeit 27. November 2011, 19.35 Uhr. Das Fahrzeug sei ein Lastwagen der Marke "C". Ferner führt der Strafbefehl folgende angewendeten Strafbestimmungen an: Art. 93 Ziff. 2 SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV.

b) Wie die Vorinstanz zu Recht erläuterte, wird dem Berufungskläger im Strafbefehl vorgeworfen, er habe eine Abstellstütze am Wechselcontainer am Anhänger verloren, weil er die Ladung ungenügend gesichert habe. Auch geht aus dem Strafbefehl hervor, welches Fahrzeug und welchen Anhänger der Berufungskläger gelenkt haben soll. Mit der Angabe des Tatorts und der Tatzeit wusste der Berufungskläger auch, in Bezug auf welche Fahrt ihm die angeblich ungenügende Sicherung vorgeworfen wurde. Dass der Strafbefehl dabei nicht den Zeitpunkt und den Ort der Sicherung, sondern denjenigen des Verlusts der Ladung erwähnte, würde – für sich allein genommen – nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen. Im Strafbefehl fehlen allerdings auch jegliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand. Der Berufungskläger konnte daraus nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen ihm bei der Sicherung der Ladung vorgeworfen wurden.

c) Dies ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den im Strafbefehl zitierten Bestimmungen. Gemäss Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, oder wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet[18]. Nach Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich nach Art. 57 Abs. 1 VRV zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen. Ohnehin könnte die blosse Auflistung der (angeblich) erfüllten Tatbestände auch eine kurzgefasste Tatumschreibung nicht ersetzen[19].

d) aa) Im Einspracheverfahren teilte die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger mit, sie halte am Strafbefehl fest. Es sei unbestritten, dass der Berufungskläger fahrlässig gehandelt habe. Indem er die Sicherung nicht vollständig geprüft habe, habe er seine Sorgfaltspflicht als Lenker verletzt. Durch eine manuelle Prüfung der Stütze wäre der Verlust der Abstellstütze zu verhindern gewesen. Unterlasse der Fahrer eine vollständige Überprüfung der Ladung, sei immer mit einem Verlust oder dergleichen zu rechnen.

bb) Dieses Schreiben vermag die gravierenden Mängel des Strafbefehls nicht zu kompensieren. Die Kernelemente eines Tatbestands sind in der Anklageschrift aufzuführen; dies gilt auch für den Strafbefehl im Einspracheverfahren, weil er dann als Anklageschrift gilt, denn der Prozessgegenstand kann nur verbindlich fixiert werden, wenn die wesentlichen Elemente im Strafbefehl aufgeführt sind und sich nicht aus verschiedenen Schriftstücken zusammensetzen. Auf die Akten verwiesen werden kann allenfalls im Zusammenhang mit untergeordneten Lücken des Strafbefehls, wie sie hier aber nicht vorliegen.

Obergericht, 1. Abteilung, 2. Oktober 2013, SBR.2013.20

[1] BGE vom 18. Juli 2013,6B_45/2013, Erw. 2.2

[2] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 9 N 4

[3] Art. 356 Abs. 1 StPO

[4] Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 309

[5] Art. 325 Abs. 1 lit. a-e StPO

Erwägungen

[6] Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

[7] Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO

[8] BGE 133 IV 245

[9] Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 1267

[10] Wohlers, Art. 9 StPO N 11 f.

[11] Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, Art. 325 StPO N 35; Wohlers, Art. 9 StPO N 13

[12] BGE 120 IV 356

[13] Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, Art. 9 StPO N 47; Schmid, N 1267

[14] Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 49; BGE vom 26. Oktober 2011,6B_432/2011, Erw. 2.2; BGE vom 7. Februar 2008,6B_333/2007, Erw. 2.1.4; BGE vom 7. Dezember 2007,6B_528/2007, Erw. 2.1.4

[15] BGE vom 18. Juli 2013,6B_45/2013, Erw. 2.2; BGE vom 6. Februar 2013,6B_606/2012, Erw. 1.3

[16] BGE vom 26. Oktober 2011,6B_432/2011, Erw. 2.2; BGE vom 7. Februar 2008,6B_333/2007, Erw. 2.1.4

[17] Schmid, N 210

[18] Seit 1. Januar 2013 entspricht dies Art. 93 Abs. 2 lit. a und b SVG; der Wortlaut wurde nicht geändert.

[19] BGE vom 10. Januar 2011,6B_899/2010, Erw. 2.5