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Entscheid

RBOG 2013 Nr. 24

RBOG 2013 Nr. 24

31. Dezember 2013Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

6. Zusammengefasst fehlt dem angefochtenen Entscheid eine hinreichende Begründung. Der kurze Hinweis in der Beschwerdeantwort, eine Vereinigung könne, sofern sich die Straftat nicht gegen sie selber richte, nicht unmittelbar verletzt und damit nicht Geschädigte oder Partei sein, genügt nicht. Abgesehen davon verletzte die Staatsanwaltschaft mit ihrem blossen Hinweis auf die Eingabe der Y AG den Anspruch auf das rechtliche Gehör so schwer, dass nur eine Rückweisung in Frage kommt. Im Übrigen liegt eine weitere Verletzung des Anspruchs des Verbands X auf rechtliches Gehör darin, dass die Staatsanwaltschaft ihr die Stellungnahme der Y AG nicht mindestens zur Kenntnisnahme mit freigestellter Stellungnahme zustellte, bevor sie diese als Begründung übernahm[15]. Indem der Verband X im Beschwerdeverfahren zu dieser Eingabe Stellung nehmen konnte, ist dieser Mangel allerdings geheilt.

Obergericht, 2. Abteilung, 14. November 2013, SW.2013.85

[1] RB 810.1

[2] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241

[3] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 80 N 2

[4] Stohner, Basler Kommentar, Art. 80 StPO N 16

[5] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 80 N 5

Erwägungen

[6] Stohner, Art. 80 StPO N 17; Schmid, Art. 80 StPO N 6

[7] Art. 104 Abs. 1 StPO

[8] Art. 118 Abs. 1 StPO

[9] Art. 107 Abs. 1 lit. a-e StPO

[10] Arquint, Basler Kommentar, Art. 84 StPO N 11

[11] BGE 133 I 277, 129 I 236, 126 I 102 f.

[12] Brüschweiler, Art. 80 StPO N 2; Schmid, Art. 80 StPO N 4

[13] BGE 112 Ia 109

[14] Hinweise im Text oder in Fussnoten als Hilfe zum schnellen Auffinden der Argumente der Parteien und Verfahrensbeteiligten, mit denen sich das Gericht oder die Behörde befasst, sind natürlich ausgenommen.

[15] Art. 109 Abs. 2 StPO; Haffner/Fischer, Basler Kommentar, Art. 109 StPO N 21 ff.