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Entscheid

RBOG 2014 Nr. 12

RBOG 2014 Nr. 12

31. Dezember 2014Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind die finanziellen Verhältnisse von X bisher ungeklärt. Dies kann aber in einem Verfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht einfach dazu führen, dass ein Massnahmebegehren abzuweisen ist, zumal die Beschaffung von Beweismitteln zur Klärung der bisher unbekannten Tatsachen durchaus möglich scheint.

b) So ist offensichtlich, dass X selber Auskünfte über sein Einkommen und seine Ausgaben geben könnte. Nun trifft zwar zu, dass er unter der bisherigen Adresse nicht mehr erreicht werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht doch noch die Möglichkeit besteht, X zu befragen. Bisher ist durch das Schreiben des Amtsgerichts lediglich bekannt, dass X zu diesem Zeitpunkt an der alten Adresse nicht mehr angetroffen werden konnte und der Einwohnermeldebehörde damals auch keine aktuelle Anschrift bekannt war. Es wäre jedoch für die Vorinstanz zumutbar, noch einmal direkt an die zuständige Einwohnermeldebehörde in Deutschland zu gelangen, um den aktuellen Stand abzufragen. Das gilt insbesondere, weil X offenbar weiterhin in der Dartliga aktiv ist, so dass es den deutschen Behörden ein Leichtes sein müsste, seine Adresse in Erfahrung zu bringen, namentlich weil seine (Mobil-)Telefonnummer bekannt ist.

c) Hingegen kann nicht von der Vorinstanz verlangt werden, dass sie selber auf sozialen Netzwerken (wie Facebook oder Twitter) nach X sucht, zumal der Zugang zu diesen Netzwerken im Rahmen des Internetzugangs des Kantons Thurgau gesperrt ist. Im Rahmen eines Massnahmenverfahrens scheint es ferner ebenfalls nicht zumutbar, Drittpersonen, wie den Stiefvater von X oder Verantwortliche der Dartliga oder des Dartclubs oder die aktuelle Freundin von X, rechtshilfeweise befragen zu lassen, um die Anschrift von X herauszufinden. Ob dies im Hauptverfahren unter Umständen anders zu beurteilen wäre, ist nicht hier zu prüfen.

4. a) Selbst wenn es der Vorinstanz nicht gelingen sollte, X zu seinen finanziellen Verhältnissen zu befragen, ist das Gesuch nicht ohne weiteres abzuweisen.

b) Aus den Akten geht hervor, dass X knapp 30 Jahre alt ist. In der Urkunde vom Mai 2006 über die Anerkennung und Zustimmung der Vaterschaft erklärte X, er sei Metallbauer. Gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer gab er im November 2013 an, er werde ab März 2014 arbeiten. Zudem ist bekannt, dass er in einer Dartliga aktiv ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass er ein regelmässiges Einkommen erzielen kann. Wenn er sich mit 22 Jahren als Metallbauer bezeichnete, kann weiter angenommen werden, dass er acht Jahre später immer noch in diesem Beruf tätig sein kann. Über berufliche Tätigkeiten von X seit dem Jahr 2006 könnte eventuell die Befragung der Mutter der Beschwerdeführer zielführend sein, welche zu diesem Thema bisher noch nicht befragt wurde.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, nicht vollumfänglich nachkam. Die Beschwerde ist daher insofern zu schützen, als die Streitsache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Dabei wird die Vorinstanz angewiesen, sich direkt beim Einwohnermeldeamt über den Bestand einer aktuellen Anschrift von X zu erkundigen. Falls die Vorinstanz seine Adresse in Erfahrung bringen kann, hat sie ihn rechtshilfeweise zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen befragen und entsprechende Unterlagen edieren zu lassen. Sollte die Adresse durch die Anfrage an das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln sein, so hat die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von X zu berechnen, dieses seinem mutmasslichen Bedarf entgegenzustellen und zu prüfen, ob ein Überschuss resultiert, welchen X für die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verwenden kann.

Obergericht, 1. Abteilung, 17. September 2014, ZR.2014.42

[1] Art. 248 ff. ZPO

Erwägungen

[2] Steck, Basler Kommentar, Art. 303 ZPO N 15; Spycher, Berner Kommentar, Art. 303 ZPO N 4; Schweighauser, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 303 N 11

[3] Schweighauser, Art. 296 ZPO N 3

[4] BGE vom 4. März 2014,5A_720/2013, Erw. 4.1; BGE vom 14. Februar 2013,5A_911/2012, Erw. 6.3.1

[5] BGE vom 26. Februar 2013,5A_834/2012, Erw. 3.1; BGE vom 17. Dezember 2012,5A_574/2012, Erw. 2.2.1 und BGE 130 III 735

[6] Steck, Art. 296 ZPO N 36; Spycher, Art. 296 ZPO N 7; Rüetschi, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO N 8

[7] Art. 160 Abs. 1 ZPO

[8] Steck, Art. 296 ZPO N 36

[9] Verweigerungsrechte der Parteien: Art. 163 ZPO; Verweigerungsrechte von Dritten: Art. 165 f. ZPO

[10] Rüetschi, Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO N 23; vgl. Rüetschi, Art. 164 ZPO N 3

[11] Steck, Art. 296 ZPO N 36

[12] Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leu­enberger), 2.A., Art. 254 N 13; Mazan, Basler Kommentar, Art. 254 ZPO N 8