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Entscheid

RBOG 2014 Nr. 16

RBOG 2014 Nr. 16

31. Dezember 2014Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nicht aus, worin der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Fahrfehler bestehen soll. Damit fehlt dem angefochtenen Entscheid bezüglich Tatvorwurf jegliche Begründung. Folglich verletzte die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf das rechtliche Gehör so schwer, dass nur eine Rückweisung, nicht aber eine Heilung im Beschwerdeverfahren in Frage kommt. Dies gilt auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme sowie insbesondere in ihrer Eingabe überhaupt nicht einging. Die Staatsanwaltschaft muss somit den Tatvorwurf begründen. Dabei kann sie, sollte sie an diesem nicht festhalten wollen, das Verfahren auch mangels eines solchen einstellen. Im Hinblick darauf wird sie auch zu prüfen haben, ob weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht. Dies und die Argumente der Beschwerdeführerin wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Neubeurteilung prüfen und in die Begründung ihres neuen Entscheids einfliessen lassen müssen.

Obergericht, Einzelrichter, 20. März 2014, SW.2014.22

[1] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 80 N 2

Erwägungen

[2] BGE 133 I 277

[3] Brüschweiler, Art. 80 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 80 N 4

[4] BGE 112 Ia 109

[5] Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, S. 146 N 348; TPF vom 8. Mai 2012, BB.2012.6, Erw. 2.1; TPF vom 21. September 2011, BB.2011.54, Erw. 2.3.1