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Entscheid

RBOG 2014 Nr. 17

RBOG 2014 Nr. 17

31. Dezember 2014Deutsch18 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. a) Die Staatsanwaltschaft warf Rechtsanwalt X in der angefochtenen Verfügung noch vor, der Ratschlag an A habe eine Verletzung der Standesregeln dargestellt. Nachdem die Beschwerdeführer diesen Vorwurf vehement bestritten hatten, äusserte sich die Staatsanwaltschaft hiezu in der Beschwerdeduplik nicht mehr. Aufgrund der eingereichten Akten ist einzig erstellt, dass Rechtsanwalt X A am 14. März 2013 auf deren telefonische Nachfrage hin riet, bei der bevorstehenden Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Tochter Gebrauch zu machen. Der Hinweis des Verteidigers auf das Zeugnisverweigerungsrecht war zulässig. Davon ging im Übrigen offenbar auch die Staatsanwaltschaft aus; jedenfalls entschädigte sie dieses Telefongespräch vom 14. März 2013 vorbehaltslos.

Ebensowenig belegte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die bestrittene Behauptung, auch andere Mitglieder der Familie Y, namentlich A, hätten wegen Betäubungsmittelhandels im Fokus der Strafuntersuchung gestanden. Entsprechende Belastungen lassen sich auch den detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 12. September 2013 zum dringenden Tatverdacht von Y, mit Drogen gehandelt zu haben, nicht entnehmen. Sollte tatsächlich eine Kollusionsgefahr bestanden haben, so hätte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Verteidigung entsprechende Verbote verfügen müssen. Eine solche Verfügung reichte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht ein, weshalb sich der Widerruf der amtlichen Verteidigung mit dem Ratschlag an A nicht rechtfertigen lässt.

b) aa) Als weitere Verfehlung von Rechtsanwalt X machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Verteidigung dürfe weder Aktenkopien noch Informationen an Dritte (Familienangehörige des Mandanten) - und zwar auch nicht mit Einwilligung des Beschuldigten - weiterleiten, es sei denn, sie erlaube dies ausdrücklich. Diese Ansicht trifft nicht zu; vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt. Die Verteidigung darf mit Einwilligung des Mandanten Aktenkopien und Informationen an Dritte weiterleiten, es sei denn, die Staatsanwaltschaft habe schriftlich ein ausdrückliches Verbot verfügt. Im Zeitpunkt der der Verteidigung angelasteten Pflichtverletzungen bestand allerdings kein solches Verbot.

bb) Sodann führte die Staatsanwaltschaft aus, sie habe Rechtsanwalt X die Weitergabe von Aktenkopien an Familienangehörige von Y untersagt. Anlässlich der telefonischen Besprechung der Honorarnote von Rechtsanwalt X am 26. Juli 2013 habe die Staatsanwaltschaft klar zum Ausdruck gebracht, die Verteidigung habe inskünftig die Weitergabe von Verfahrensakten an Dritte zu unterlassen. Rechtsanwalt X bestritt dies und machte geltend, die Frage der Rechtmässigkeit der Weitergabe von Akten sei anlässlich des Telefongesprächs vom 26. Juli 2013 lediglich angesprochen und die Ausräumung der gegensätzlichen Auffassungen durch weitergehende Abklärungen vereinbart worden.

Gemäss Art. 76 StPO gilt im Strafverfahren die Dokumentationspflicht[23], das heisst, alle prozessual relevanten Vorgänge müssen von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden[24]. Zwar brauchen einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen gestützt auf Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden allerdings im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet. Eine Begründung ist hingegen regelmässig dann erforderlich, wenn solche Entscheide für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen[25]. Wenn nun die Staatsanwaltschaft eine derart weitreichende (mündliche) Anordnung gemacht haben will, welche die Verteidigungsrechte einschränkte, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies weder protokollarisch festgehalten noch nachträglich (unverzüglich) schriftlich verfügt wurde. Da die Staatsanwaltschaft somit nicht zu beweisen vermag, dass tatsächlich ein (mündlicher) Vorbehalt gegenüber Rechtsanwalt X betreffend die Weitergabe von Aktenkopien an Dritte erfolgte, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.

cc) Unzutreffend ist weiter die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die in einem Haftanordnungs- oder Haftverlängerungsverfahren edierten Akten, wozu auch das Gesuch selbst zähle, stünden immer unter dem Vorbehalt des Verbots der Weitergabe an Dritte. Dies ergebe sich aus der Sache selbst und bedürfe "ganz sicher nicht einer gesonderten Verfügung an den Verteidiger des Beschuldigten". Akten aus dem Haftverfahren könnten sodann nicht als "offengelegt" angesehen werden, weil Sinn und Zweck der Untersuchungshaft damit ausgehebelt würde. Mit dieser Argumentation suggeriert die Staatsanwaltschaft erneut - und insbesondere nicht substantiiert - eine Umkehr von Grundsatz und Ausnahme.

Befürchtet die Staatsanwaltschaft Kollusionshandlungen, kann sie gewisse Informationen nicht preisgeben beziehungsweise Akten im Haftverfahren nicht edieren oder, falls die Nichtpreisgabe den Schutz ihres Gesuchs im Haftverfahren in Frage stellt, entsprechende Reverse beantragen. Einschränkungen haben jedoch auch im Haftverfahren unter Berücksichtigung von Art. 101, Art. 108 und Art. 149 StPO zu erfolgen; der Verteidigung weitergehende Vorschriften zu machen, ist der Staatsanwaltschaft verwehrt.

Was den Vorwurf der Aktenweitergabe betrifft, so widersprach die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort dem Einwand der Beschwerdeführer nicht, die Verteidigung habe die Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch vom 12. September 2013 vom Zwangsmassnahmengericht gar nie erhalten, weshalb sie diese auch nicht an Dritte habe weiterleiten können. Die Staatsanwaltschaft brachte vielmehr vor, der Inhalt der Beilagen sei im Haftverlängerungsgesuch selbst ausführlich dargelegt worden. Ob dies zutrifft, ist jedoch nicht entscheidend; massgebend ist vielmehr ob - wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung noch behauptet - "Y-Angehörige" Dritten, welche sie bedroht haben sollen, das Befragungsprotokoll von B vom 4. Juni 2013 und einen Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 9. September 2013 gezeigt haben. Dies trifft offenbar nicht zu.

dd) Die Staatsanwaltschaft argumentierte, das Protokoll der Einvernahme von B sei deshalb nicht vorbehaltlos eröffnet worden, weil die Beschwerdeführer "die Eröffnung eben dieser Akten gerichtlich durchgesetzt hätten und die Staatsanwaltschaft nicht anders gekonnt habe, als diese Akten zu eröffnen". Das Obergericht wies zwar im Entscheid vom 13. / 28. Juni 2013 die Staatsanwaltschaft an, Y die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten C, D, E und F sowie die Teilnahme an deren Einvernahmen zu gewähren. Mit dieser Verpflichtung wurde die Staatsanwaltschaft aber nicht daran gehindert, gegenüber der Verteidigung ein begründetes Verbot der Weiterleitung der Einvernahmeprotokolle an Dritte zu verfügen.

ee) Keinen Vorbehalt kann die Staatsanwaltschaft daraus ableiten, dass Rechtsanwalt X als erfahrener Strafverteidiger zumindest hätte wissen müssen, dass, als Folge der Weiterleitung von Verfahrensakten an die Familie von Y, Personen, die belastende Aussagen gegen Y machen könnten, dazu aus Angst um sich und ihre Familie nicht mehr bereit seien. Hätte die Staatsanwaltschaft dies befürchtet, so hätte sie eben ein entsprechendes Weiterleitungsverbot verfügen müssen. Die Akten wurden Rechtsanwalt X jedoch vorbehaltlos aushändigt; damit durfte er diese als Kopie an Y und seine Familie weiterleiten. Es ist nicht Sache der Verteidigung zu überlegen, welche Folgen die Weiterleitung von Akten an die Familie des Mandanten für andere haben könnte. Die Verteidigung ist vielmehr einseitig den Interessen der eigenen Mandantschaft verpflichtet. Sie ist nicht der Gehilfe der Staatsanwaltschaft, und sie untersteht im Übrigen auch nicht dem Amtsgeheimnis.

ff) Schliesslich vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, durch die Weitergabe von Verfahrensakten, die einzig dem Beschuldigten – und erst noch im Haftverlängerungsverfahren – eröffnet worden seien, sei der Straftatbestand von Art. 321 StGB erfüllt. Diese Ansicht ist unzutreffend, denn die Strafnorm schützt einzig den Mandanten (Geheimnisherrn) vor dem Geheimnisverrat durch seinen Anwalt (Geheimnisträger)[26]. Die Weitergabe von Geheimnissen an die Familie von Y erfolgte mit dessen Einwilligung, was nach Art. 321 Ziff. 2 StGB ausdrücklich nicht strafbar ist.

5. Zusammenfassend erfolgte der Widerruf der amtlichen Verteidigung zu Unrecht.

Obergericht, 2. Abteilung, 6. Februar 2014, SW.2013.143

[1] Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK

[2] Lieber, Ungenügende Verteidigung und die Folgen - Streiflichter zur neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 2013 S. 51; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 427; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2010, S. 117

[3] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 134 N 4; Ruckstuhl, Basler Kommentar, Art. 134 StPO N 11

[4] Ruckstuhl, Art. 134 StPO N 12 f.; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 134 N 21 f.; Haefelin, S. 117

Erwägungen

[5] Oberholzer, N 429

[6] Wohlers, Bemerkungen zum Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 1. Juni 2012, in: forumpoenale 2013 S. 26

[7] Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 2012, S. 22

[8] Wohlers, S. 27

[9] Oberholzer, N 428; Haefelin, S. 289; Wohlers, S. 26

[10] BGFA, SR 935.61

[11] Fellmann, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 12 BGFA N 36

[12] Oberholzer, N 488; BGE 106 Ia 105; Art. 128 StPO

[13] Haefelin, S. 181

[14] Fellmann, Art. 12 BGFA N 38b f., N 45, N 49b; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1513

[15] Ruckstuhl, in: Strafverteidigung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VII (Hrsg.: Niggli/Weissenberger), Zürich 2008, N 3.171; Haefelin, S. 172

[16] Fellmann, Art. 12 BGFA N 45a

[17] Fellmann, Art. 12 BGFA N 46, N 47d; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Diss. Zürich 2012, S. 143

[18] Zuberbühler, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. Zürich 2011, S. 119 Rz 219

[19] Zuberbühler, S. 3 N 4

[20] Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO

[21] Oberholzer, N 503 f.

[22] SGGVP 2005 Nr. 71 S. 280 f.

[23] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 76 N 1; der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt den Anspruch auf Akteneinsicht und damit auch eine Aktenführungspflicht.

[24] Näpfli, Basler Kommentar, Art. 76 StPO N 7

[25] Stohner, Basler Kommentar, Art. 80 StPO N 17; Schmid, Art. 80 StPO N 6

[26] Oberholzer, Basler Kommentar, Art. 321 StGB N 1 f. und N 14 f.