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Entscheid

RBOG 2014 Nr. 27

RBOG 2014 Nr. 27

31. Dezember 2014Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB zur Mitwirkung verpflichtet waren, steht ihnen für allfällige Umtriebe oder Auslagen keine Entschädigung zu. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien die Kosten für den Arztbesuch und für die notariell beglaubigte Vollmacht zu ersetzen, verkennt sie, dass die Vollmacht ihren eigenen Interessen dient, und dass sie zum Arztbesuch ohnehin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht angehalten war.

4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe einen unnötigen Aufwand betrieben, ist unbegründet. Angesichts der nicht eindeutigen Situation der Beschwerdeführerin sind die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde getroffenen Abklärungen und Massnahmen durchaus gerechtfertigt. Das teilweise unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns führte hingegen zu unnötigem Mehraufwand, weshalb die Höhe der der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrensgebühr von Fr. 500.00 gerechtfertigt ist, zumal sie im untersten Bereich des Gebührentarifs liegt[9].

Obergericht, 1. Abteilung, 29. August 2014, KES.2014.65

[1] Auer/Marti, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450f ZGB N 6; Schmid, Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 450f ZGB N 3

[2] Verordnung des Obergerichts zum Kindes- und Erwachsenenschutz (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung), RB 211.24

Erwägungen

[3] § 10 VGG

[4] Auer/Marti, Art. 443 ZGB N 5

[5] Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stett­ler), Bern 2013, Art. 446 ZGB N 10

[6] Auer/Marti, Art. 446 ZGB N 4 f.

[7] Steck, Art. 446 ZGB N 11 mit Hinweisen

[8] Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 S. 7080; Auer/Marti, Art. 448 ZGB N 4 ff.

[9] § 10 Abs. 1 Ziff. 1 VGG