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Entscheid

RBOG 2015 Nr. 23

RBOG 2015 Nr. 23

31. Dezember 2015Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Die Staatsanwaltschaft verfügte in Ziff. 4 der Sistierungsverfügung den Einzug von zwei Pistolen zur Vernichtung (nach Ablauf der Frist von sechs Monaten) sowie die Übergabe weiterer Waffen an die Fachstelle Waffen und Sprengstoffe der Kantonspolizei Thurgau zur Prüfung einer Einziehung oder Herausgabe nach Waffengesetz. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung dieser Anordnungen und die Herausgabe dieser Waffen an ihren Ehemann.

a) Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. Folgerichtig bestimmt Art. 267 Abs. 3 StPO, dass über das Schicksal eines Gegenstands, dessen Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, im Endentscheid zu befinden ist. Wird das Strafverfahren in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB definitiv eingestellt, und hat dies aufgrund einer Verfügung gemäss Art. 319 StPO zu erfolgen, kann die Staatsanwaltschaft nicht bereits in der provisorischen Einstellungsverfügung oder Verfahrenssistierung in Anwendung von Art. 314 StPO über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände verfügen. Dieser Entscheid ist der definitiven Einstellungsverfügung vorbehalten. Es macht denn auch keinen Sinn, über die Einziehung beschlagnahmter Gegenstände zu befinden, bevor Gewissheit über die definitive Verfahrenserledigung besteht. Ferner besteht nach Erlass der Sistierungsverfügung stets die Möglichkeit, dass das Opfer seine Zustimmung zur provisorischen Verfahrenseinstellung widerruft. In dem wieder aufgenommenen Strafverfahren können sich durchaus auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einziehung wesentliche Rückschlüsse ergeben.

Ziff. 4.a und 4.b des Dispositivs der Sistierungsverfügung sind somit ebenfalls aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird für den Fall des Ausbleibens eines Widerrufs mit der definitiven Einstellungsverfügung über die Einziehung oder Freigabe der beschlagnahmten Waffen zu entscheiden haben.

b) Ist Ziff. 4 der Sistierungsverfügung aufzuheben, kann in diesem Beschwerdeverfahren auch nicht darüber entschieden werden, ob die Waffen entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann auszuhändigen sind. Auf den Antrag betreffend Herausgabe der Waffen kann daher nicht eingetreten werden. Abgesehen davon ist zur Erhebung von Beschwerden gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO nach Art. 382 Abs. 1 StPO nur jene Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist (Beschwer)[9]. Eigentümer der Waffen ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch die Einziehung überhaupt beschwert ist[10]. Ob es zur Beschwerdelegitimation genügt, dass durch eine allfällige Einziehung und Vernichtung der Waffen des Ehemanns der häusliche Frieden beeinträchtigt werden könnte, dürfte ebenfalls zu bezweifeln sein.

Obergericht, 2. Abteilung, 24. September 2015, SW.2015.91

[1] Vgl. Omlin, Basler Kommentar, Art. 314 StPO N 20

Erwägungen

[2] Riedo/Allemann, Basler Kommentar, Art. 55a StGB N 142, 144 und 146, je mit Hinweisen

[3] Omlin, Art. 314 StPO N 6 f.

[4] Riedo/Allemann, Art. 55a StGB N 209; Omlin, Art. 314 StPO N 50; Trechsel/ Keller, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 2.A., Art. 55a N 6

[5] Riedo/Allemann, Art. 55a StGB N 216

[6] Omlin, Art. 314 StPO N 29 f.; Riedo/Allemann, Art. 55a StGB N 144

[7] Riedo/Allemann, Art. 55a StGB N 219

[8]6B_948/2013

[9] Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/ Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 382 N 7; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 382 N 1 f.; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 232; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 1557

[10] Vgl. Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, Art. 263 StPO N 72 f.