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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 06

RBOG 2016 Nr. 06

31. Dezember 2016Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) aa) Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie führte in seiner ärztlichen Stellungnahme aus, ihm sei die Beschwerdeführerin zugewiesen worden, nachdem es zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Episode geschildert habe, die ein Produkt ihrer Phantasie gewesen sei. Es hätten anschliessend acht Konsultationen stattgefunden. Es seien keine weiteren Konsultationen mehr vorgesehen, da Therapiemotivation und Therapiefähigkeit in Frage gestellt seien und die Beschwerdeführerin kein Interesse an weiteren Gesprächen geäussert habe. Auf Grundlage der acht erfolgten Gespräche und unter Berücksichtigung der fremdanamnestischen Angaben habe sich der Eindruck ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Intelligenzminderung respektive eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorliege, welche eine recht enge Betreuung sowie Aufrechterhaltung der Beistandschaft notwendig erscheinen lasse. Das Betreuungssetting, wie es sich derzeit darstelle, erscheine sinnvoll und notwendig. Zunächst bestehe eine Platzierung in einer Pflegefamilie, in welcher auf eine regelmässige Tagesstruktur geachtet werde, Risikoverhalten frühzeitig erkannt und entsprechend gehandelt werden könne; es komme zu einem angemessenen Eingreifen, wenn es auf der Verhaltensebene – insbesondere im Kontaktverhalten – offensichtlich zu Entgleisungen komme. Zudem sei eine Verbeiständung erforderlich, um der Beschwerdeführerin bei allen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten zu helfen, welche sie sicherlich nicht allein werde übernehmen können. Weiter bedürfe es einer Betreuung und Verbeiständung der Tochter, da der Beschwerdeführerin nicht in vollem Umfang die Fürsorge für das Kindeswohl übertragen werden könne. Schliesslich sei die geschützte Arbeitstätigkeit in einer sozialen Einrichtung fortzuführen, um die Ressourcen und das Sozialverhalten der Beschwerdeführerin zu fördern und einer Regression entgegenzuwirken. Im Lauf der Gespräche habe sich gezeigt, dass der Grad der Intelligenzminderung höher liege, als es zunächst den Anschein gemacht habe. Es habe sich der Eindruck fehlender Reflexionsfähigkeit, deutlich verminderter inhaltlicher Aufnahmefähigkeit, oftmals fehlender Logik in der Argumentation, deutlich eingeschränkter Abschätzung der Konsequenzen des eigenen Handelns, inkonstanter Einschätzung der eigenen Situation und Bewertung der Sinnhaftigkeit beziehungsweise Notwendigkeit der aufgegleisten Unterstützungsleistungen, und eine bedenklich unkritische Haltung bezüglich sozialer Kontakte eingestellt. Der Facharzt empfahl abschliessend, wenn möglich die betreute Wohnform für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter beizubehalten; falls dies nicht möglich sei, sei eine anderweitige Platzierung zu suchen, notfalls getrennt. Die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien beizubehalten, und die geschützte Beschäftigung der Beschwerdeführerin sei fortzuführen. Schliesslich sei für ausreichende Fürsorge für das Kindeswohl zu sorgen, mit der Frage, ob es dem Kind nütze oder schade, wenn es weiterhin gemeinsam mit der Beschwerdeführerin platziert bleibe.

bb) Die Beiständin von X führte in ihrem ordentlichen Rechenschaftsbericht aus, die Beschwerdeführerin werde in ihrer Aufgabe als Mutter von der Pflegemutter von X unterstützt, begleitet und angeleitet. Jeder Entwicklungsschritt müsse eingeübt werden. Die Beschwerdeführerin fühle sich oft eingeengt und äussere, sie sei in der Ausübung ihrer Mutterrolle eingeschränkt, und die Pflegemutter mische sich zu sehr in die Erziehung ein. Es sei wichtig, dass für X und die Beschwerdeführerin eine neue Wohnform gefunden werde, wo X in einem kindgerechten Umfeld untergebracht sei, aber auch die Beschwerdeführerin bestens betreut und begleitet werde. Nur durch eine intensive Begleitung sei eine optimale Entwicklung und Förderung von X gewährleistet. Die Beiständin beantragte, die bestehende Beistandschaft weiterzuführen und die Beschwerdeführerin in ihrer elterlichen Sorge soweit einzuschränken, dass sie bezüglich des Aufenthalts von X nicht mehr selber entscheiden könne. An der aktuellen Wohnform sei festzuhalten; es sei zwingend notwendig, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Mutterrolle intensiv begleitet und unterstützt werde. Bei der künftigen Wohnform sei deshalb nur eine betreute Wohnform möglich.

b) aa) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Entzug der Obhut über ihre Tochter; hingegen ist sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beistandschaft für X beibehalten werde. Weiter akzeptierte die Beschwerdeführerin auch, dass ihr Recht auf Bestimmung des Aufenthalts von X eingeschränkt werde, und sie war bereit, mit X in die neue Pflegefamilie umzuziehen. Sie anerkennt damit konkludent, dass sie einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Tochter bedarf.

bb) Das Verhältnis zwischen der vormaligen Pflegemutter und der Beschwerdeführerin trübte sich offensichtlich wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Erziehung. Dies ergibt sich aus dem Beistandsbericht, aber auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Darin rügt sie unter anderem, es werde ihr vorgeschrieben, wie sie allein mit ihrer Tochter die Freizeit und die Ferien verbringen dürfe, und die Pflegemutter mische sich in Erziehungsfragen ein oder treffe ohne ihre Einwilligung entsprechende Entscheidungen.

cc) Im Sinn des Kindeswohls sollte vermieden werden, dass es wieder zu einem Zerwürfnis und zu einem erneuten Wechsel der Pflegefamilie kommt. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht samt Obhut entzog, ohne zuvor ein Erziehungsgutachten einzuholen. In der Tat kann auf ein solches verzichtet werden, denn dass die Beschwerdeführerin Unterstützung braucht, ist offensichtlich und wird von ihr auch nicht in Frage gestellt.

Erwägungen

dd) Damit die Unterstützung, welche der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen gewährt wird, auch effizient ist, muss sie durchsetzbar sein. Die bisherige Situation zeigte gerade, dass das betreute Wohnen mit Mutter und Kind ohne klare Kompetenzen in Erziehungsfragen zu Problemen führte. Bei Unsicherheiten und Streit in Erziehungsfragen, die mit dem Älterwerden von X immer anspruchsvoller werden, soll aber im Sinn des Kindeswohls die Pflegefamilie, allenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, entscheiden können, weil die Beschwerdeführerin gerade bei der Erziehung auf Hilfe angewiesen ist. Die von der Kindes- und Erwachsenenbehörde getroffene Anordnung ist daher nicht zu korrigieren.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. März 2016, KES. 2016.7

[1] BGE vom 7. September 2015,5A_401/2015, Erw. 5.2; BGE vom 17. Mai 2013,5A_188/2013, Erw. 3; BGE vom 12. März 2012,5A_701/2011, Erw. 4.2.1

[2] BGE vom 8. Januar 2015,5A_736/2014, Erw. 2.2; BGE 128 III 10

[3] Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2015 S. 338 ff.

[4] BGE 136 III 356

[5] Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, Art. 296 ZGB N 6 f.; vgl. Gloor, S. 347 f.

[6] Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 133 ZGB N 15