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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 22

RBOG 2016 Nr. 22

31. Dezember 2016Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) aa) In Bezug auf den Einbruchdiebstahl im A Gartencenter unterzeichnete A den Strafantrag für das Gartencenter. Die Verteidigung bemängelte, zu diesem Unternehmen sei kein Handelsregistereintrag zu finden, weshalb keine verwertbaren Angaben über die Rolle von A in diesem Betrieb zu finden seien; ebenso fehle eine Vollmacht.

bb) Da jede Person, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der Privatklägerin zu wahren, zum Strafantrag berechtigt ist, sind diese Einwendungen fehl am Platz. Vorab ist ein Handelsregistereintrag nicht zwingend, da es sich bei der Privatklägerin um eine Einzelunternehmung handelt. Im Übrigen ist die Berechtigung von A zur Stellung eines Strafantrags offensichtlich, zumal es sich gemäss Website und Presseberichten um den Betriebsinhaber handelt. Ausserdem ergibt sich aus dem Grundbuch, dass A an dieser Adresse über ein selbstständiges und dauerndes Baurecht für ein Gartencenter (Verkaufsanlage) oder ein anderes stilles Gewerbe verfügt. Damit liegt ein gültiger Strafantrag vor.

b) aa) Beim Einbruch in das See-Restaurant wurden die Strafanträge für die B AG von C und für die Stadt von D gestellt. Auch hier rügt die Verteidigung, die Berechtigungen seien nicht nachvollziehbar dokumentiert.

bb) D ist Bereichsleiter Tiefbau bei der Stadt und damit offensichtlich berechtigt, für die Stadt einen Strafantrag einzureichen. Als notorisch darf aufgrund von Medienberichten auch gelten, dass C als Geschäftsführerin des Restaurants tätig ist; auch hier kann die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags nicht ernsthaft bezweifelt werden.

c) In Bezug auf den Einbruchdiebstahl bei "E-Einrah­mungen" unterzeichnete E den Strafantrag. Die Rüge der Verteidigung, die Berechtigung zur Antragstellung sei nicht ausgewiesen, ist offensichtlich unberechtigt, nachdem aufgrund von Branchenverzeichnissen und Presseberichten als notorisch gelten kann, dass das Geschäft von E geführt wurde.

Obergericht, 1. Abteilung, 8. Juni 2016, SBR.2015.78

Eine dagegen erhobene Beschwerde schützte das Bundesgericht am 30. März 2017 teilweise, hob das Urteil vom 8. Juni 2016 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (6B_1023/2016).

[1] BGE 129 IV 311

[2] Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, Art. 329 StPO N 13; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 329 N 27

Erwägungen

[3] Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 2.A., vor Art. 30 N 8

[4] Riedo, Basler Kommentar, Art. 30 StGB N 50; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 118 N 6; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 690

[5] BGE 130 IV 98, 122 IV 208, 99 IV 2

[6] BGE 122 IV 208 f.; BGE vom 26. September 2012,6B_334/2012, Erw. 2.2

[7] Riedo, Art. 30 StGB N 81; BGE 118 IV 170; BGE vom 14. November 2012,6B_99/2012, Erw. 3.2; BGE vom 16. Februar 2010,6B_972/2009, Erw. 3.4.1; BGE vom 8. Januar 2009,6B_762/2008, Erw. 3.5

[8] BGHSt 26, 59

[9] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 151 N 31; Gless, Basler Kommentar, Art. 139 StPO N 35; Schmid, N 778; vgl. SJZ 92, 1996, S. 259 ff.

[10] Vgl. BVGE vom 3. Mai 2011, B-934/2011, S. 20

[11] Vgl. BGHSt 6, 293

[12] Zweidler, § 151 StPO TG N 32

[13] Zweidler, § 151 StPO TG N 33