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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 25

RBOG 2016 Nr. 25

31. Dezember 2016Deutsch6 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Der Grundsachverhalt ist unstrittig. Der Beschwerdeführer sass oder stand am Sonntag, 24. Januar 2016, etwa um 17.00 Uhr, an der Bar. Der Beschwerdegegner kam in Begleitung herein und machte zum Beschwerdeführer die umstrittene Äusserung. Gemäss dem Beschwerdeführer lautete die Äusserung "so du huerä Hinterlader", gemäss dem Beschwerdegegner "jetzt isch dä Hinterlader au no do".

b) aa) Hinterlader sind Schusswaffen, die (in Schussrichtung gesehen) von hinten geladen werden. Im Gegensatz dazu werden beim Vorderlader Treibladung und Projektil durch die Laufmündung geschoben[12]. Der Duden spricht von einer Feuerwaffe, die vom hinteren Ende des Laufs oder Rohres her geladen wird, oder (veraltet) von einer Kinderhose mit aufknöpfbarer hinterer Klappe[13]. Abgeleitet von dieser waffentechnischen Bedeutung wird der Begriff Hinterlader manchmal umgangssprachlich auch für homosexuelle Männer gebraucht oder für Männer, die auf Analsex stehen[14]. Dieser Begriff mit sexuellem Gehalt wird häufig abwertend verwendet.

bb) Auf die Frage, warum der Beschwerdegegner zum Beschwerdeführer "Hinterlader" gesagt habe, antwortete dieser, weil der Beschwerdeführer relativ unehrenhaft in der Öffentlichkeit über ihn gesprochen habe, weil er zum Gemeindepräsidenten gegangen sei und sich über ihn beschwert habe, und weil jemand einen anonymen Brief an seine Partnerin geschickt habe. Die Vermutung, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, liege nahe. In diesem Brief sei er beleidigt worden. Es sei "primitiver Partner" darin gestanden. Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl sagte der Beschwerdegegner in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er verstehe unter der Bezeichnung "Hinterlader" keine sexistische Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe immer hinten herum agiert, so dass er den früheren Kontakt mit ihm abgebrochen habe. Er habe nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Er habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Be­schwerdeführer immer von hinten komme, so eine Art Wadenbeisser.

cc) Die Betitelung mit "Hinterlader", zumal wie in diesem Fall aus heiterem Himmel und ohne erklärende Zusätze in einer Bar, kann nur wegen eines abwertenden sexuellen Inhalts als Beschimpfung qualifiziert werden, wenn der durchschnittliche Zuhörer diesem Begriff in einer solchen Situation die dargestellte abwertende Anspielung auf die entsprechende Sexualpraktik entnimmt. Das ist zu verneinen, weil diese umgangssprachliche Bedeutung zu wenig bekannt ist. Zudem sagte der Beschwerdegegner aus, er verstehe darunter keine sexistischen Andeutungen. Die Aussage erscheint glaubhaft, weil die Bedeutung, die der Beschwerdegegner dem von ihm verwendetem Begriff gibt, plausibel ist (hintenherum erzählen und agieren, "Wadenbeisser"). Nachvollziehbar ist sie sowohl wegen der vom Beschwerdegegner behaupteten Vorgeschichte als auch hinsichtlich der Umschreibung mit "Hinterlader". Ferner begründete auch der Beschwerdeführer seine Anzeige nicht mit einer sexuellen Bedeutung; er machte in keiner seiner Eingaben und Aussagen entsprechende Hinweise. Auch er mass dem Begriff "Hinterlader" offensichtlich keine sexuelle Bedeutung zu. Ob der Durchschnittszuhörer dem Begriff die Bedeutung des Beschwerdegegners zumisst, kann offen bleiben, weil damit die Schwelle zur Ehrenrührigkeit nicht erreicht ist. Damit fehlt es am objektiven Tatbestand der Beschimpfung. Der Beschwerdegegner machte sich nicht strafbar, auch wenn seine Aussage erwiesen ist.

Obergericht, 2. Abteilung, 16. Juni 2016, SW.2016.42

[1] Riklin, Basler Kommentar, Art. 177 StGB N 3

[2] Riklin, Art. 177 StGB N 4

[3] Riklin, Art. 177 StGB N 6

Erwägungen

[4] Riklin, vor Art. 173 StGB N 20

[5] BGE 131 IV 157, 117 IV 28 f.; Riklin, vor Art. 173 StGB N 7 ff.; Trechsel/Lieber, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 2.A., vor Art. 173 N 3 ff.

[6] Trechsel/Lieber, vor Art. 173 StGB N 10

[7] Riklin, vor Art. 173 StGB N 28

[8] Trechsel/Lieber, vor Art. 173 StGB N 1

[9] Riklin, vor Art. 173 StGB N 27

[10] Riklin, vor Art. 177 StGB N 14

[11] Riklin, Art. 173 StGB N 9 f.

[12] Gerichtsnotorietät

[13] Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 7.A. (Online-Version)

[14] Z.B. www.mundmische.de; www.gutefrage.net