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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 26

RBOG 2016 Nr. 26

31. Dezember 2016Deutsch17 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Nichtver­wertbarkeit eines polizeilichen Ermittlungsberichts. In diesem Ermittlungsbericht werde A zwar genannt, doch betreffe das Beweismittel einzig das Delikt "qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG/Sachverhaltskomplex X". Dieses Delikt stehe in keinem Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A. Dieser werde in dieser Sache nicht angeklagt, und das Beweismittel werde nicht gegen ihn verwendet.

b) Der polizeiliche Ermittlungsbericht betrifft den "Drogenhandel X im Jahr 2009" und betrifft insgesamt fünf Beschuldigte, nicht aber A. Der Bericht ist somit unter diesem Kriterium grundsätzlich verwertbar, soweit er nicht auch A belastet. Genau dies machte A aber geltend. So wies er darauf hin, dass einem der Beschuldigten in einer Fotoauswahl sein Bild vorgelegt worden sei. Der damit stillschweigend geäusserte Verdacht, wonach A etwas mit den Taten zu tun haben könnte, die diesem Beschuldigten vorgeworfen werden, reicht aber nicht aus, um eine Aufhebung und Entfernung des gesamten Ermittlungsberichts zu rechtfertigen. Dafür bräuchte es deutlich mehr; es kann allerdings offen gelassen werden "wieviel mehr" (konkreter Tatverdacht oder Anklage gegen A), zumal der Beschuldigte den Verdacht nicht bestätigen konnte, weil er das Foto nicht erkannte. Ausserdem referierte der Bericht den Vorhalt, wonach C den Beschuldigten bezichtigt habe, zusammen mit A Drogengeschäfte gemacht zu haben.

Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass Passagen aus Ermittlungsberichten, die nicht angeklagte Mitbeschuldigte doch irgendwie nachteilig erwähnen, entfernt oder geschwärzt werden, soweit dies möglich ist; ansonsten wäre der ganze Bericht zu entfernen. Eine partielle Entfernung ist hier ohne weiteres möglich, indem zwei Aussagen des Berichts geschwärzt werden. Damit ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt teilweise zu schützen.

c) Insofern sind die vorstehenden Erwägungen[26] des Obergerichts zu diesem Thema zu ergänzen. Amtshandlungen und Akten, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen, gegen den die Ausstandspflichten verletzt worden sind, fallen generell unter Art. 60 StPO, auch wenn sie Delikte betreffen, derentwegen der betroffene Beschuldigte nicht angeklagt ist. Dies muss so sein, weil alle Akten, die einen Bezug zu einem Beschuldigten haben, unabhängig davon, ob sie auf Amtshandlungen beruhen, welche Anklagepunkte gegen den Beschuldigten betreffen oder nicht, geeignet sind, die Urteilsfindung zu beeinflussen. Allerdings genügt es, die entsprechenden Teile (grosszügig) zu entfernen; es ist aber nicht erforderlich, den Beschuldigten nicht betreffende Abschnitte aus den Akten zu entfernen.

Obergericht, 2. Abteilung, 3. November 2016, SW.2016.83/84/86

[1] BGE vom 23. Mai 2016,1B_11/2016

[2] BGE 141 IV 178 ff.

[3] A beantragte aber auch, etliche, konkret bezeichnete Amtshandlungen, an denen die beiden Staatsanwälte nach dem 27. November 2013 mitgewirkt hatten, seien weiterhin als gültig zu betrachten (insgesamt 98 Ziffern).

[4] Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht am 23. Mai 2016 nicht ein (1B_5/2016,1B_29/2016,1B_33/2016,1B_35/2016,1B_37/2016).

[5] Art. 343 StPO

[6] Art. 329 Abs. 2 StPO

[7] BGE 141 IV 39 ff.

[8] Vgl. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2.A., Art. 51 N 2

Erwägungen

[9] Boog, Basler Kommentar, Art. 60 StPO N 1; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 530

[10] BGE 138 III 703 f. (zu Art. 51 Abs. 1 ZPO)

[11] Häner, Basler Kommentar, Art. 38 BGG N 2

[12] Livschitz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Baker & McKenzie), Bern 2010, Art. 51 N 2 und 4; a.M. Wullschleger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 51 N 4

[13] Wullschleger, Art. 51 ZPO N 4

[14] Vgl. dazu BGE vom 24. März 2009,2C_732/2008, Erw. 2.2.2

[15] TPF vom 25. Oktober 2012, BB.2012.118/119, Erw. 2.3

[16] Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 311 N 4; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 1380 f.

[17] BGE 141 IV 186

[18] Vor der Abtrennung der Strafuntersuchung gegen B war auch er Teil des vereinigten Verfahrens.

[19] Vgl. RBOG 2013 Nr. 25

[20] Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO

[21] Vgl. Erw. 3b

[22] Art. 299 ff. StPO

[23] Uster, Basler Kommentar, Art. 16 StPO N 3

[24] Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung (Hrsg.: Albertini/Fehr/Voser), Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 14

[25] Eine teilweise Aufhebung des Schlussberichts erscheint nicht praktikabel. Es kann jedenfalls nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, jeden Abschnitt oder jeden Satz des Schlussberichts zu überprüfen. Eine teilweise Aufhebung eines Polizeiberichts käme allenfalls in Frage, wenn er chronologisch aufgebaut wäre und sich - gemessen am Stichtag (27. November 2013) - ohne Schwierigkeiten in "vorher" und "nachher" aufteilen liesse.

[26] Vgl. Erw. 3