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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 27

RBOG 2016 Nr. 27

31. Dezember 2016Deutsch1 min

Source tg.ch

Sachverhalt

Eine Übersetzung muss nicht zwingend in die Muttersprache erfolgen

Art. 68 StPO

Erwägungen

Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei[1]. Dabei ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber nirgends vorschreibt, dass in die Muttersprache der am Verfahren beteiligten Person zu übersetzen sei; auch wenn die Übersetzung in die Muttersprache den Regelfall bilden dürfte, spricht gerade bei einer ausgefalleneren Muttersprache, für welche nicht ohne weiteres Dolmetscher zur Verfügung stehen, nichts gegen die Übersetzung in eine andere gängige Sprache, sofern die betreffende Person dieser mächtig ist.

Obergericht, 1. Abteilung, 5. September 2016, SBR.2016.22

[1] Art. 68 Abs. 1 StPO