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Entscheid

RBOG 2016 Nr. 29

RBOG 2016 Nr. 29

31. Dezember 2016Deutsch15 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) X beantragt im Eventualfall, die volle Einsicht sei der Verteidigerin zu gewähren. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs und damit des Anspruchs auf Akteneinsicht gegenüber Rechtsbeiständen seien gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gebe.

b) Die Staatsanwaltschaft verwies zwar auf Art. 108 Abs. 2 StPO und darauf, dass gemäss Lehre einem Rechtsbeistand die Einsicht auch in medizinische Gutachten mit vertraulichem Inhalt über Drittpersonen ermöglicht werden solle, allenfalls unter Anordnung sichernder Auflagen, wobei in der Lehre zugestanden werde, dass eine Anordnung sichernder Auflagen im Hinblick auf ein Vertrauensverhältnis immer problembehaftet sei. Indessen erwog die Staatsanwaltschaft, Akten mit Inhalten aus der höchstpersönlichen Sphäre müssten vor der generellen Einsichtnahme jeglicher Dritter geschützt sein, da ansonsten dieser Schutzbereich durch strafprozessuale Auflockerungen unterminiert werde. Eine immer vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung habe sich regelmässig mit der Frage auseinanderzusetzten, ob im Fall eines tangierten Geheimnisschutzes die Interessen an einem Eingriff in einen Schutzbereich gerechtfertigt seien oder einem zu gewährenden Schutz anderweitig gerecht werden könne. Wenn diese Prüfung ergebe, dass ein gewisser Schutzbereich vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen sei und damit unangetastet bleiben müsse, sei nicht einzusehen, weshalb dieser Schutzbereich nicht absolut gelten solle und gegenüber Rechtsbeiständen aufgelockert werde. Dies gelte umso mehr, wenn es sich beim Rechtsbeistand um die Verteidigung eines Dritten handle und diese Verteidigung gemäss Art. 128 StPO einzig und allein den Interessen des Dritten verpflichtet sei. In solchen Fällen eine Akteneröffnung unter sichernden Auflagen zu genehmigen, sei weltfremd und illusorisch, wenn man bedenke, dass gerade eine Verteidigung aufgrund des Mandats- und hieraus erwachsenden Vertrauensverhältnisses verpflichtet sei, der Mandantschaft spätestens auf deren Verlangen hin vom Inhalt der eröffneten Akten geeignet Kenntnis zu verschaffen. Es stelle sich rein faktisch die Frage, wie einer Verteidigung die Einsichtnahme gewährt werden könne, ihr aber zugleich vorzuschreiben sei, ihrem Mandanten vom Inhalt keine Kenntnis zu geben. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Regelung eine Verteidigung in einen gewissen Interessenkonflikt bringe, sei sie nicht kontrollierbar. Deshalb habe die Einschränkung einer allfälligen Akteneinsicht in diesem Fall auch gegenüber der Verteidigung des Mitbeschuldigten Bestand.

c) Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft weisen zutreffend auf die Problematik hin, wonach einerseits Art. 108 Abs. 2 StPO ein Missbrauchspotential beim Rechtsbeistand selber erfordert und andererseits ein gewisses Missbrauchspotential bei einer wirksamen und gebotenen Interessenwahrung, erst recht bei einer kompromisslosen Interessenwahrung, gleichsam im Licht der anwaltlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA "systemimmanent" ist. Eine wirksame Interessenwahrung ist kaum möglich, ohne der Mandantschaft auf die eine oder andere Art Angaben offen zu legen, welche die Strafuntersuchungsakten dazu enthalten. Auch kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass die Beauftragten unabsichtlich diesbezügliche Indiskretionen begehen[12]. Zudem kann die Geheimhaltung durch den Verteidiger nicht gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO gesichert werden, namentlich durch ein Verbot gemäss Art. 292 StGB, weil diese Bestimmung nur für die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte (Zeugen) sowie deren Rechtsbeistände, nicht jedoch für Beschuldigte und deren Verteidiger gilt[13]. Somit blieben letztlich wohl nur standesrechtliche Sanktionen, wobei allerdings nicht absehbar ist, ob und wie bei einem solchen Interessenkonflikt sanktioniert würde. Ob ein solcher Interessenkonflikt genügen kann, um ein in der Person des Verteidigers liegendes Missbrauchspotenzial im Sinn von Art. 108 Abs. 2 StPO zu begründen[14], kann hier offen gelassen werden.

Im Umgang mit Mitmenschen vermittelt Art. 28 ZGB das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Grundrechtlich garantieren das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens[15] sowie das Recht auf persönliche Freiheit[16] den Schutz der Persönlichkeit. Mit den materiellen strafrechtlichen Normen zum Schutz verschiedener Geheimnisse und der Geheim- und Privatsphäre[17] wird der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz verstärkt[18]. Dieser "verstärkte" Persönlichkeits- und Geheimnisschutz ist insofern von Bedeutung, als er dem Schutz von Informationen dient und deren Bekanntgabe auch im Rahmen eines Strafverfahrens und Strafprozesses gegenüber jedermann Grenzen setzt[19]. Demnach geht das Einsichtsrecht der Verteidigerin nicht über dasjenige ihres Mandanten X hinaus. Der Eventualantrag von X, der Verteidigerin sei die volle Einsicht in das Gutachten zu gewähren, ist somit abzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 4. Mai 2016, SW.2016.30/33

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 10. Januar 2017 nicht ein (1B_261/2016).

[1] Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO

[2] Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO

[3] RBOG 2013 Nr. 25; BGE 139 IV 35

[4] Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 108 N 1 (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter; Verhältnismässigkeit)

[5] Lieber, Art. 108 StPO N 6b; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 626

Erwägungen

[6] BGE vom 11. Mai 2015,1B_315/2014, Erw. 4.4

[7] Vgl. BGE vom 2. September 2014,1B_130/2014, Erw. 1.4.2

[8] Zuberbühler, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. Zürich 2011, N 113

[9] Eigenangaben zur Lebensgeschichte, psychiatrische Vorgeschichte, aktuelle Medikation, Drogenanamnese, medizinische Vorgeschichte und aktuelle Situation

[10] Telefonat mit Beiständin

[11] Psychische Störung, Persönlichkeit, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr, Massnahme

[12] Schmutz, Basler Kommentar, Art. 101 StPO N 20; Lieber, Art. 108 StPO N 11a; BGE 139 IV 300 f. (= Pra 103, 2014, Nr. 8)

[13] Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, Art. 73 StPO N 13; Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lie­ber), 2.A., Art. 73 N 6; Schmid, N 557; vgl. BGE vom 11. Juli 2013,1C_547/2013, Erw. 2.5

[14] Vgl. Lieber, Art. 108 StPO N 11a

[15] Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 17 IPBPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2)

[16] Art. 10 BV

[17] Art. 320 und Art. 293 StGB (Amtsgeheimnis), Art. 321 f. StGB (Berufsgeheimnis), Art. 162 und 273 StGB (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis) sowie Art. 179 - 179novies StGB (Schutz der Geheim- und Privatsphäre)

[18] Zuberbühler, N 114

[19] Zuberbühler, N 115