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Entscheid

RBOG 2017 Nr. 20

RBOG 2017 Nr. 20

31. Dezember 2017Deutsch17 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. a) Die Vorinstanz stellte fest, für eine Nichtigerklärung müssten drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Der dem Entscheid anhaftende Mangel müsse besonders schwer sein, der Mangel müsse zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Rechtssicherheit dürfe durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. Das abgekürzte Verfahren gegen A hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Dieser gravierende Verfahrensmangel sei auch offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar gewesen. Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren und das gestützt darauf ergangene Urteil der Vorinstanz seien somit in einem unzulässigen Verfahren ergangen, weshalb es diese Rechtsakte nie hätte geben dürfen. Indessen würde die Rechtssicherheit erheblich gefährdet, wenn nun, lange Zeit nach Verbüssung der Strafe, ein erneutes Verfahren für den gleichen Sachverhalt gegen A eröffnet und er hierfür erneut angeklagt würde. Zudem habe A mangels ergangener Abtrennungsverfügung und Rechtsmittelverfahrens nicht damit rechnen müssen, dass die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren und das gestützt darauf ergangene Urteil plötzlich hinfällig werden könnten. Damit behalte das Urteil im abgekürzten Verfahren gegen A seine Gültigkeit.

b) aa) Ein rechtswidriger Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Einem nichtigen Entscheid geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht[11].

bb) Nach der Gesetzessystematik betrifft die Verfahrenstrennung die Zuständigkeit. Das erstinstanzliche Gericht wird wegen des Problems der Vorbefassung im abgekürzten und ordentlichen Verfahren in anderer Besetzung urteilen. Die Verfahrenstrennung führt somit dazu, dass sich zwei verschiedene Spruchkörper in unterschiedlichen Verfahrensformen mit dem Delikt befassen müssen. Bei Verfahrenseinheit würde das ein einziger Spruchkörper in einem einheitlichen Verfahren tun. Die Verfahrenstrennung dürfte somit zu einer Änderung der Zuständigkeit führen. Damit wäre der angefochtene Entscheid als solcher über die Zuständigkeit zu betrachten[12].

c) aa) Die Vorinstanz erwog zutreffend, die ersten beiden Voraussetzungen - besonders schwerer Mangel und offensichtliche oder zumindest leichte Erkennbarkeit - seien gegeben. Gegen den Beschwerdeführer kann kein abgekürztes Verfahren geführt werden. Er muss sich deshalb im ordentlichen Verfahren verantworten. Da die Abtrennung des Verfahrens gegen A unzulässig ist, muss auch er sich dem ordentlichen Verfahren stellen. Das abgekürzte Verfahren hätte daher nie durchgeführt werden dürfen. Es fehlt an einer Grundlage für eine separate Anklageerhebung und ein separates Urteil. Die Anklageschrift und der Entscheid der Vorinstanz im abgekürzten Verfahren gegen A ergingen somit in einem unzulässigen Verfahren, weshalb es diese Rechtsakte nie hätte geben dürfen. Dieser Mangel wiegt besonders schwer. Hinzu kommen weitere Verfahrensfehler, nämlich dass die Staatsanwaltschaft keine Abtrennungsverfügung erliess und dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung nicht gewährte, ohne darüber eine Verfügung zu erlassen.

bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft war der Mangel für alle Beteiligten offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Offenkundig handelt es sich um einen Fall von Teilnahme. Damit war für den anwaltlich vertretenen A eindeutig erkennbar, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und ihn gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich gemeinsam zu führen war. Er kann sich nicht auf die Rechtmässigkeit der Verfahrensabtrennung berufen, da ihm hätte bewusst sein müssen, dass es dafür einer formellen Abtrennungsverfügung bedurfte. Für die Staatsanwaltschaft war ohnehin klar, dass es sich um einen Fall von Teilnahme handelte, bei dem die Beschuldigten gemeinsam zu verfolgen sind, nachdem das Obergericht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte. Auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, die Parteien hätten sich nicht in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Verfahrenstrennung befunden, überzeugt nicht. Die Staatsanwaltschaft trennte nicht nur die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und A in unzulässiger Weise, sondern zeigte die Trennung auch nicht mit einer anfechtbaren Verfügung an. In einem solchen Fall kann das fehlende Rechtsmittelverfahren über die Trennung nicht als Argument für die fehlende Erkennbarkeit herangezogen werden. Das wäre rechtsmissbräuchlich. Zudem durfte sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Vorgabe des Obergerichts darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaft ein einziges Verfahren gegen ihn und A führt.

d) aa) Die Rechtssicherheit ist im Bereich des Strafrechts von besonderer Bedeutung[13]. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden; eine einfache Gefährdung genügt entsprechend nicht. Es kann daher nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären, dessen fehlerhaftes Zustandekommen ohne Aktenkenntnis nicht erkennbar ist[14]. Dies gilt es auch in diesem Verfahren zu beachten.

bb) Eine erhebliche Gefährdung der Rechtssicherheit ist hier nicht ersichtlich, was sich schon daran zeigt, dass das fehlerhafte Zustandekommen des Strafurteils betreffend A problemlos ohne Aktenkenntnis erkennbar war. Alle Beteiligten wussten, dass es sich um einen Fall von Teilnahme und mithin um ein einheitliches Verfahren handelt, bei dem es ohne rechtskräftige Abtrennung gar kein separates abgekürztes Verfahren geben konnte. Ausserdem verlangte der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Urteils betreffend A entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erst nach Jahren, sondern nach 15 Monaten.

cc) Beim Gebot der Rechtssicherheit geht es immer auch um Treu und Glauben[15]. Darauf kann sich A nicht berufen, musste ihm doch klar sein, dass er grundsätzlich mit dem von ihm beschuldigten Beschwerdeführer beurteilt werden musste. Sein Einwand, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Obergerichts zur Verfahrenseinheit erst später ergangen sei, überzeugt nicht, zumal sich der Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Teilnahmedelikten bereits aus Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ergibt. Abgesehen davon bezieht sich das Gebot der Rechtssicherheit nicht nur auf die Perspektive von A, der an seinem rechtskräftigen Urteil festhalten will. Vielmehr geht es generell um eine klare und voraussehbare Regelung rechtlicher Verhältnisse, um Grundlagen, die nicht zu häufig ändern, um eine konstante Rechtsprechung und letztlich um ein stabiles, funktionierendes Rechtssystem, das Rechtsfrieden garantieren soll. Dazu gehört, dass eine offenbar rechtswidrige Praxis einer Untersuchungsbehörde gestoppt wird. Die Aufhebung eines einzigen rechtskräftigen Strafurteils gegen einen einzigen Beschuldigten ist dabei hinzunehmen.

dd) Auch die erfolgreiche Reintegration von A und die guten Voraussetzungen für eine dauerhafte Deliktsprävention begründen keine erhebliche Gefährdung der Rechtssicherheit. Seine Bewährung seit Entlassung aus dem Strafvollzug kann im neuen Verfahren im Fall eines Schuldspruchs ohne weiteres berücksichtigt werden. Ebenso wären ihm die Untersuchungshaft und der Strafvollzug anzurechnen.

e) Es führt folglich kein Weg an der Nichtigerklärung der Anklageschrift und des Urteils im abgekürzten Verfahren gegen A vorbei. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass jederzeit ein zweites Verfahren in derselben Sache eingeleitet werden kann, da der Grundsatz "ne bis in idem" mangels rechtskräftigen Urteils nicht greift[16]. In analoger Anwendung von Art. 362 Abs. 3 StPO ist das Verfahren daher zur Durchführung und zum Abschluss eines ordentlichen Vorverfahrens gegen A an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer beurteilt werden kann.

f) Da das abgekürzte Verfahren wegfällt, dürfen die Zugeständnisse von A, die dieser im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren abgab, nicht verwertet werden[17]. Diesbezügliche Aktenstücke sind aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter Verschluss zu halten. Das Verwertungsverbot gilt aber nicht für Erklärungen von A vor dem Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens und ausserhalb des abgekürzten Verfahrens[18].

Obergericht, 2. Abteilung, 9. Februar 2017, SW.2016.126

[1] Art. 29 Abs. 2 lit. b StPO

Erwägungen

[2] BGE 138 IV 31, 138 IV 219; BGE vom 24. März 2015,6B_751/2014, Erw. 1.3; Fingerhuth/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 29 N 1; Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, Art. 29 N 1; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 173 f.; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 29 N 1; RBOG 2013 Nr. 25, Erw. 4b

[3] Bartetzko, Basler Kommentar, Art. 29 StPO N 3; Fingerhuth/Lieber, Art. 29 StPO N 2; Schmid, Art. 29 StPO N 2; vgl. Riklin, Art. 29 StPO N 3

[4] BGE 138 IV 219; BGE vom 21. Juli 2015,1B_86/2015 und 1B_105/2015, Erw. 2.1; Bartetzko, Art. 30 StPO N 3 ff.

[5] BGE vom 23. Mai 2016,1B_11/2016, Erw. 2.2; BGE 134 IV 334, 116 Ia 313

[6] Entscheid des Obergerichts vom 6. Juni 2014, SW.2014.70, Erw. 2b

[7] Entscheid des Obergerichts vom 25. Februar 2016, SW.2016.5, Erw. 4b

[8] Vgl. Kaufmann, Das abgekürzte Verfahren bei mehreren Tatbeteiligten, in: recht 2009 S. 154

[9] BGE vom 24. März 2015,6B_751/2014, Erw. 1.4

[10] BGE vom 17. Juni 2013,1B_200/2013, Erw. 2.2 (ein Mittäter, wohnhaft im Ausland, dessen Einvernahme rechtshilfeweise durchgeführt werden musste); BGE vom 21. Dezember 2011,1B_684/2011 und 1B_686/2011, Erw. 3.2 (ein Mittäter wurde erst später von Ecuador in die Schweiz ausgeliefert); BGE vom 24. März 2015,6B_751/2014, Erw. 1.5 (ein Mittäter war schon acht Monate in Untersuchungshaft, als die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde).

[11] BGE vom 23. Mai 2016,1B_11/2016, Erw. 3.2

[12] BGE vom 6. Oktober 2015,1B_187/2015, Erw. 1.5.2

[13] BGE vom 24. Dezember 2014,6B_968/2014, Erw. 1.4; BGE vom 23. Januar 2009,6B_744/2008, Erw. 1.3

[14] BGE vom 23. Januar 2009,6B_744/2008, Erw. 1.3

[15] Vgl. Schindler/Tschumi, in: Die schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehrenzeller/Schind­ler/Schweizer/Vallender), 3.A., Art. 5 N 10

[16] Ackermann, Absolute Nichtigkeit von amtlichen Prozesshandlungen im Zürcher Strafprozess, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 322

[17] Art. 362 Abs. 4 StPO analog

[18] Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 362 N 9; Schmid, Art. 362 StPO N 11 f.; Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, Art. 358 StPO N 21 ff. und Art. 362 StPO N 30 ff.