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Entscheid

RBOG 2017 Nr. 21

RBOG 2017 Nr. 21

31. Dezember 2017Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Bei Eintritt der Verjährung erfolgt kein Freispruch, sondern eine Einstellung des Verfahrens, wobei die Verjährung die Schuld nicht auslöscht[5]. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus; es muss darüber einheitlich entschieden werden[6]. Jede Einstellung – nach welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer – führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des gesamten Lebensvorgangs. Grund dafür ist, dass sich die Rechtskraft und damit die Sperrwirkung des Urteils auf den gesamten einheitlichen Lebensvorgang bezieht und nicht auf eine bestimmte rechtliche Würdigung eben dieses Lebenssachverhalts. Die materielle Rechtskraft bestimmt sich also nach dem beurteilten Lebenssachverhalt und schliesst ein weiteres Strafverfahren zur erneuten Beurteilung desselben Lebenssachverhalts aus[7].

4. Folglich muss gestützt auf den in der Anklageschrift enthaltenen Lebenssachverhalt ein einheitliches Urteil ergehen. Kommt eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht in Frage und ist betreffend die einfache Körperverletzung bereits die Verjährung eingetreten, so ist im Dispositiv nur die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung festzuhalten. Daher ist der Freispruch betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil des Opfers von Amtes wegen aus dem Dispositiv zu streichen. Rechtlich ergibt sich daraus kein Unterschied, denn eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich[8].

Obergericht, 1. Abteilung, 24. April 2017, SBR.2016.59

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat (6B_864/2017).

[1] Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 81 N 11

Erwägungen

[2] BGE vom 27. August 2015,6B_254/2015, Erw. 3.2; BGE vom 14. November 2012,6B_99/2012, Erw. 5.5; Stohner, Basler Kommentar, Art. 81 StPO N 21; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 1343 Fn. 138

[3] Art. 122 StGB

[4] Art. 123 StGB

[5] Trechsel/Capus, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 2.A., Vor Art. 97 N 6

[6] BGE vom 20. März 2014,6B_653/2013, Erw. 3.2

[7] Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, in: forumpoenale 2017, S. 47

[8] Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 110