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Entscheid

RBOG 2017 Nr. 24

RBOG 2017 Nr. 24

31. Dezember 2017Deutsch19 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Die Lehre nimmt zu der hier interessierenden Frage nicht oder nur teilweise begründet Stellung. Soweit überblickbar, findet sich – ausser dem Hinweis auf den deutschen und italienischen Gesetzestext – eine vertiefte Begründung für die relative Unverwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO in der Literatur nicht.

b) aa) Nach Schmid ist ungeregelt, ob der ohne Beizug eines Verteidigers erhobene Beweis verwertbar bleibe, wenn die Wiederholung wegen Todes des Zeugen nicht mehr möglich sei. Sei die Beweisabnahme im Übrigen korrekt gewesen, sei die Aussage in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 StPO verwertbar, jedoch eingeschränkt im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertung zur Aufklärung schwerer Verbrechen) [21]. Diese Konstellation – infolge Tod des Zeugen ist keine Wiederholung möglich – ist eine andere als die diesem Entscheid zugrunde liegende und daher nicht zielführend. Hier wäre die Wiederholung möglich, und es geht nicht um eine Zeugeneinvernahme, bei der die Verteidigung nicht anwesend sein konnte.

bb) Die Ausführungen von Jositsch helfen ebenfalls nicht weiter. Auch er scheint aber eher relative Unverwertbarkeit im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO anzunehmen[22].

cc) Ohne nähere Begründung für absolute Unverwertbarkeit sprechen sich Pieth[23], Riklin[24] und Riedo/Fiolka/Niggli[25] aus. Nach Keller bewirkt die zu Unrecht unterlassene Verteidigung die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise ohne jegliche weitere Interessenabwägung, soweit der Beschuldigte nicht auf eine Wiederholung verzichtet. Letzteres werde er nicht tun, wenn er später seine früheren Aussagen (zum Beispiel ein Geständnis) nicht mehr in den Akten haben wolle[26]. Laut Ruckstuhl liegt ebenfalls ein absolutes Verwertungsverbot vor. Andernfalls könnten die Strafverfolgungsbehörden die Verwertbarkeit nach Belieben vornehmen, solange nur ein schwerwiegendes Delikt zur Diskussion stehe. Es seien die Strafverfolgungsbehörden, die den Beweisverlust zu verantworten hätten[27]. Auch für Lieber bedeutet "ungültig" im Sinn von Art. 131 Abs. 3 StPO, dass das so gewonnene Beweismittel nicht verwertet werden darf. Eine zusätzliche Interessenabwägung habe in diesem Fall nicht stattzufinden[28].

dd) Oberholzer hält Beweise für absolut unverwertbar, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, oder bei denen das Gesetz in anderer Weise die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (zum Beispiel Art. 158 Abs. 2, 177 Abs. 1 und 3, 150 Abs. 3, 277 Abs. 2, 289 Abs. 6, 362 Abs. 4 StPO). Daneben kenne die StPO eine zweite Kategorie von grundsätzlich absoluten Verwertungsverboten, die jedoch nur zum Tragen kämen, falls sich die betroffene Person darauf berufe (zum Beispiel Art. 131 Abs. 3 StPO)[29]. Nach Auffassung von Gless existieren neben den Fallkonstellationen mit einem ausdrücklich absoluten Beweisverbot weitere Fallgruppen, in denen ebenfalls das Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO eingreift, etwa bei Beweisaufnahmen, die ohne die notwendige Verteidigung nach Art. 131 StPO durchgeführt werden. Der gesetzgeberische Verweis darauf, dass die Beweiserhebung nur dann "gültig" sei, wenn die nicht verteidigte beschuldigte Person auf die Wiederholung verzichte, meine "verwertbar"[30].

ee) Laut Bommer führt der fehlende Hinweis auf das Recht auf Verteidigung nach Art. 158 Abs. 2 StPO zu strikter Unverwertbarkeit. Die fehlende Verteidigung im Fall einer notwendigen im Sinn von Art. 131 StPO stehe an Gewicht dem fehlenden Hinweis nach Art. 158 Abs. 1 StPO nicht nach oder wiege sogar noch schwerer. Jedenfalls laufe es auf dasselbe hinaus, ob der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, aber hätte verteidigt sein müssen, oder ob er nicht verteidigt gewesen sei, aber in Kenntnis seines Rechts eine Verteidigung bestellt hätte. In beiden Fällen finde er sich ohne Beistand wieder. Die Folge der Unverwertbarkeit sei zudem auf den Fall beschränkt, dass die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre. Bereits insofern lasse sich fragen, mit welchem Recht die fehlende Erkennbarkeit zulasten des Beschuldigten ausschlage. Wenn sie es aber schon tue, wie es das Gesetz vorsehe, bestehe um so weniger Anlass, die Position des Beschuldigten in Fällen erkennbar notwendiger Verteidigung noch einmal dadurch zu schwächen, dass die Folgen unterbliebener Verteidigung relativiert würden. Schliesslich hätte die Subsumtion von Art. 131 Abs. 3 StPO unter Art. 141 Abs. 2 StPO zur Konsequenz, dass ein in einem Fall von erkennbar notwendiger Verteidigung ohne diese Verteidigung erhobener Beweis um so eher verwertet werden dürfe, je schwerer die Straftat sei, um die es gehe; dabei gebe gerade die Schwere der Straftat nach Art. 130 lit. b StPO den Grund dafür ab, dass das Gesetz die Verteidigung für notwendig erkläre[31].

ff) Gleich oder ähnlich argumentiert Vetterli. Die StPO sehe eine notwendige Verteidigung gerade bei besonders schweren Straftaten vor. Könnten die Strafverfolgungsbehörden die Nichteinsetzung dieser notwendigen Verteidigung später durch den Hinweis auf diese schwere Tat heilen, würde dies das Institut der notwendigen Verteidigung praktisch aushöhlen. Zudem würde eine blosse Ungültigkeit gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO im Vergleich zur absoluten Unverwertbarkeit laut Art. 158 Abs. 2 StPO in einem Missverhältnis stehen: Eine Verletzung der Vorschriften der notwendigen Verteidigung tangiere die Beschuldigtenrechte mindestens gleich intensiv, wenn nicht sogar stärker als die Unterlassung des Hinweises auf das Recht auf eine Verteidigung[32]. Bläsi schliesslich weist zutreffend darauf hin, einerseits dürfe ein Beweis verwertet werden, je schwerer die Straftat wiege, die aufzuklären sei (Art. 141 Abs. 2 StPO). Andererseits solle die notwendige Verteidigung die beschuldigte Person gerade auch gegen ihren Willen genau davor schützen, dass Beweise ohne notwendigen Verteidiger erhoben würden[33].

6. a) Diese Argumente der Lehre überzeugen. Nur die Beweiserhebungen nach Art. 131 Abs. 3 StPO sind "ungültig", die ohne notwendige Verteidigung durchgeführt wurden, wenn die Notwendigkeit der Verteidigung für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar war. Dies hiesse, dass Beweise unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar wären, wenn die Strafverfolgungsbehörden bewusst und gewollt keine notwendige Verteidigung sicherstellten. Dabei bräuchten die Strafverfolgungsbehörden gerade bei schweren Straftaten, bei denen nach Art. 130 StPO offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, die Unverwertbarkeit nicht zu befürchten. Sie könnten ohne jegliche Folgen den Verstoss gegen Art. 131 Abs. 3 StPO einräumen, solange die Straftat schwer genug und der Beweis zur Aufklärung unerlässlich ist. Bei Straftaten, bei denen ausser den eigenen Belastungen des Beschuldigten keine nennenswerten weiteren Beweise existieren, ist die Unerlässlichkeit praktisch immer gegeben. Je schwerer zudem die Straftat und je dringender damit die Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung ist, umso folgenloser bliebe die bewusste und gewollte Nichtbestellung einer Verteidigung. Ferner ist nicht einsichtig, weshalb Einvernahmen ohne Belehrung über das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar sein sollten, während Einvernahmen ohne Sicherstellung einer erkennbar notwendigen Verteidigung nur relativ unverwertbar wären. Noch schwerer nachvollziehbar fällt dieser Vergleich aus, wenn dem verteidigten Beschuldigten ein zu wenig konkreter Vorhalt gemacht wird[34]. Während dort immerhin der Verteidiger intervenieren und um einen konkreten Vorhalt ersuchen kann, ansonsten die beschuldigte Person nicht aussage, bleibt der Beschuldigte im Fall von Art. 131 Abs. 3 StPO gänzlich ohne notwendige Verteidigung. Im erstgenannten Fall ist die Aussage absolut unverwertbar, im zweiten hingegen wäre sie nur relativ unverwertbar. Dieses Ergebnis wäre mehr als bedenklich.

b) Damit ist hier exakt ein Fall gegeben, in dem eine für den Beschuldigten wesentliche Verfahrensnorm keine ausdrückliche Unverwertbarkeit vorsieht, obwohl das darin gewährte Verfahrensrecht in gleich hohem Mass dem Schutz der beschuldigten Person dient wie eine Norm, die eine Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht. Der Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 1 StPO kann in gewissen Fällen nicht allein davon abhängig sein, ob der Gesetzgeber eine Vorschrift ausdrücklich als absolute Gültigkeitsvorschrift kennzeichnete. Vielmehr muss entscheidend sein, ob einer verletzten Norm eine Funktion zukommt, die für die Umsetzung der Normen zentral ist, die der Gesetzgeber ausdrücklich als absolute Gültigkeitsvorschriften bezeichnete[35]. Dies ist bei Art. 131 Abs. 3 StPO ohne weiteres der Fall.

7. Zusammenfassend sprechen der deutsche und italienische Gesetzestext von Art. 131 Abs. 3 StPO für relative Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO, der französische Gesetzestext für absolute nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Gesetzesmaterialien helfen nicht weiter. Das Bundesgericht liess die Frage in BGE 141 IV 293 f. ausdrücklich offen. Kantonale Präjudizien für die absolute Unverwertbarkeit gibt es in Bern und Basel-Stadt; solche für relative Unverwertbarkeit finden sich keine[36]. Die Lehre spricht sich mehrheitlich und mit überzeugenden Argumenten für die absolute Unverwertbarkeit aus, wenn im Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung Beweise ohne Bestellung einer Verteidigung erhoben wurden, und wenn die beschuldigte Person nicht auf eine Wiederholung verzichtet. Dieser Auffassung schliesst sich das Obergericht an.

Obergericht, 2. Abteilung, 29. Juni 2017, SW.2017.25

Eine dagegen erhobene Beschwerde schützte das Bundesgericht am 18. April 2018 teilweise, hob das Urteil vom 29. Juni 2017 teilweise auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (6B_990/2017).

[1] Art. 131 Abs. 1 StPO

[2] Wohlers/Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, in: recht 2015 S. 163

[3] Pas exploitable, non utilizzabile (zum Beispiel in Art. 158 Abs. 2 StPO)

[4] Pas valable, non valide (zum Beispiel in Art. 177 Abs. 1 StPO)

[5] Gless, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N 67

[6] Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010 S. 216 f.

[7] Ruckstuhl, Basler Kommentar, Art. 131 StPO N 17

[8] Bläsi, Bemerkungen zu Entscheid Nr. 2, Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 17. März 2015 i.S. X. gegen die Staatsanwaltschaft IV Zürich - UH150031, in: forumpoenale 2016 S. 9

[9] BGE vom 17. Februar 2014,6B_883/2013, Erw. 2.3

Erwägungen

[10] BGE 141 IV 293 f.; BGE vom 12. August 2015,1B_124/2015, Erw. 2.1.2

[11] BGE vom 14. Februar 2014,1B_445/2013, Erw. 2

[12] Vgl. aber BGE vom 21. Mai 2014,1B_124/2014, Erw. 1.2.4, welcher in Bezug auf BGE 1B_445/2013 offenbar davon ausging, es habe "von vornherein" festgestanden, dass "diese Einvernahmen effektiv unverwertbar" seien.

[13] Beschluss des Obergerichts Bern vom 21. März 2016, BK 2016 44, in: Can 2016 Nr. 62, S. 186

[14] Entscheid des Obergerichts Bern vom 9. Februar 2016, SK 2015 24, in: Can 2016 Nr. 61, S. 178

[15] Beschluss des Obergerichts Zürich vom 17. März 2015, UH150031, Erw. 3

[16] Entscheid des Obergerichts Zürich vom 24. Juni 2016, SB160140, Erw. III.1.c

[17] BGE vom 1. Dezember 2016,6B_655/2016, Erw. 1.2

[18] "En principe inexploitable"

[19] BGE vom 17. Februar 2014,6B_883/2013, Erw. 2.1.3

[20] BGE vom 17. Februar 2014,6B_883/2013, Erw. 2.3

[21] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Art. 131 N 8

[22] Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 255, 281

[23] Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., S. 101

[24] Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2.A., Art. 131 N 3: "nur gültig (d.h. ein Beweis nur verwertbar)"

[25] Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 951

[26] Keller, Die neue schweizerische StPO: Formalisierung und Effizienz - bleibt die materielle Wahrheit auf der Strecke?, in: ZStrR 129, 2011, S. 238

[27] Ruckstuhl, Art. 131 StPO N 17 f.

[28] Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 131 N 8, 12, 14; in N 14 tritt Lieber ausdrücklich der Auffassung von Schmid entgegen. Vgl. auch Lieber, Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 126, 2008, S. 187: "Werden Beweise abgenommen, bevor die Verteidigung bestellt wurde, obschon erkennbar notwendige Verteidigung vorlag, ist die Beweiserhebung ungültig und somit unverwertbar."

[29] Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 703 f.

[30] Gless, Art. 141 StPO N 60, 60a

[31] Bommer, S. 217

[32] Vetterli, Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwertungsverboten, in: ZStrR 130, 2012, S. 465

[33] Bläsi, S. 10

[34] Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

[35] Wohlers/Bläsi, S. 163

[36] Gegebenenfalls ein Entscheid des Obergerichts Zürich