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Entscheid

RBOG 2017 Nr. 27

RBOG 2017 Nr. 27

31. Dezember 2017Deutsch15 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Das Opfer war im Zeitpunkt seiner Aussagen gegenüber der Polizei knapp 16 Jahre alt. Es berichtete über die erlebten sexuellen Übergriffe, die es laut seinen Angaben im Alter von sechs bis zwölf Jahren erlebt hatte, die also bis zu zehn Jahre zurücklagen. Die Aussagetüchtigkeit kann beim Opfer grundsätzlich vermutet werden. Es bestehen keine Anzeichen, wonach seine kognitiven Fähigkeiten, den Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen im Gedächtnis zu speichern und später wieder weitgehend selbstständig abzurufen, nicht vorhanden gewesen wären. Auch hatte es die Fähigkeit, eine für Dritte nachvollziehbare Schilderung zu produzieren[20].

b) Was die Aussagequalität betrifft, so äusserte sich das Opfer in den Befragungen klar und deutlich und schilderte die Ereignisse sowie seine Gefühle bei dem Erlebten. Es wäre kognitiv in der Lage, falsche Aussagen mit Hilfe seines Alltags- und Allgemeinwissens zu konstruieren. Eine Würdigung nach den allgemeinen Kriterien der Aussagewürdigung ist damit grundsätzlich möglich. Auch diesbezüglich bestehen keine erheblichen Probleme im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung.

c) Im Zusammenhang mit der Aussagezuverlässigkeit sind insbesondere die Suggestionsproblematik und die Aussagemotivation von Bedeutung. Generell gilt nämlich, dass mit zunehmendem Zeitablauf mit einer Abnahme des Aussageumfangs und der generellen Aussagegenauigkeit zu rechnen ist. Jedoch ist es möglich, mit wiederholten Befragungen neue Details in freien Berichten von Kindern und Erwachsenen zutage zu fördern. Es zeigte sich, dass bei Kindern bezüglich länger zurückliegenden Ereignissen auf Befragungswiederholungen zu verzichten ist. Gerade bei Schilderungen von Kindern besteht die Gefahr, dass sie mit zunehmendem Zeitablauf deutlich ungenauer werden, zugleich aber suggerierte Angaben im Zug von wiederholten Befragungen immer detaillierter werden[21]. Dem Bericht der Perspektive Thurgau folgend thematisierte das Opfer im November 2012 erstmals sexuelle Übergriffe. Offenbar erwähnte das Mädchen auch gegenüber seiner Schwester und den Nachbarsmädchen, dass der Berufungskläger ihm zu nahe gekommen sei. Bis zur Anzeige bei der Polizei im Januar 2015 und den darauf folgenden Video-Aussagen wurden die sexuellen Übergriffe auch während ihres stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik im Frühling 2014 thematisiert, sowohl gegenüber den Therapeuten als auch gegenüber den Mitpatienten. Was genau der Berufungskläger mit dem Opfer gemacht hatte, erzählte das Mädchen offenbar nicht. Das Opfer wurde von gewissen gleichaltrigen Kindern aus der Nachbarschaft und von seinen Mitpatienten in der Psychiatrischen Klinik in dem Sinn beschrieben, dass es bei jeder Gelegenheit Aufmerksamkeit auf sich ziehen wolle. Das Opfer räumte in der zweiten Videobefragung ein, früher habe es Geschichten erzählt, die nicht zugetroffen hätten, um Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik werden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung aufgeführt. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass in der Grundschule eine ADHS-Abklärung stattgefunden habe, wobei kein ADHS festgestellt worden sei. Seit fünf Jahren bestehe ein selbstverletzendes Verhalten, seit etwa drei Jahren ein restriktives Essverhalten. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst führte 2015 als Diagnose eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen auf. Das Zentrum für Kind, Jugend, Familie nannte 2016 in seinem Bericht als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung. Das Opfer habe das Bedürfnis, mit einer Person über den in der Vergangenheit erlebten sexuellen Missbrauch zu sprechen, und leide auch unter wiederkehrenden Flashbacks, welche plötzlich und für das Mädchen unvorbereitet auftreten und zu Aggression mit anschliessendem Rückzug führen würden. Die Flashbacks würden es an die Missbrauchserfahrungen in der Vergangenheit erinnern. Es habe teilweise Vermeidungsverhalten bestanden, um das Erleben solcher Flashbacks zu umgehen. Man ordne die beschriebene Symptomatik als rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode und posttraumatische Belastungsstörung nach erlebtem sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit ein. Hinzu kämen Probleme im Aufbau von verlässlichen Beziehungen, der Regulation von Nähe und Distanz und dem Umgang mit Stress, unter anderem verursacht durch Druck, Bedrängung oder Flashbacks. Man habe deswegen die Überprüfung von beruflichen Massnahmen bei der IV eingeleitet.

6. a) Wie weit gerade die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung einer Weiterentwicklung des wiederholt Erzählten des Opfers entsprechen oder auf tatsächlich Erlebtem basieren, ist für das Gericht angesichts der verhaltensauffälligen Persönlichkeit des Opfers nicht leicht zu beantworten. Den Akten folgend erzählte das Opfer im November 2012 erstmals von sexuellen Übergriffen, ohne offenbar ins Detail zu gehen. So wird im Austrittsbericht der Clienia Littenheid vom Juli 2014 erwähnt, die Ausgestaltung der sexuellen Übergriffe sei unklar. Bei der Perspektive Thurgau hatte das Opfer von November 2012 bis März 2014 Einzelsitzungen. Während eines Klinikaufenthalts von März bis Mai 2014 hatte das Mädchen drei Einzelsitzungen. In der Folge überwies der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst das Opfer zur Einzeltherapie an die Zentren für Kind, Jugend, Familie. Von Dezember 2014 an war das Mädchen dort in psychotherapeutischer Behandlung. Wie viele Einzelsitzungen es hatte, ergibt sich aus den Akten allerdings nicht. Es wäre hilfreich zu wissen, ob das Opfer bereits in seinen Therapien detaillierte Angaben über die Übergriffe machte, oder ob es erstmals bei der Polizei darüber Auskunft gab. Dies soll im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung abgeklärt werden.

b) Die Perspektive Thurgau beschrieb in ihrem Bericht vom April 2015 ein auffälliges sexualisiertes Verhalten des Opfers. Es stellt sich einerseits die Frage, ob dieses Verhalten mit den Übergriffen erklärbar ist. Andererseits muss abgeklärt werden, ob dieses Verhalten dazu führte, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr, den Oralsex und das Eindringen mit dem Finger in die Scheide - also diejenigen Handlungen, welche die Vorinstanz als nicht erfolgt betrachtete - hinzufügte, ohne dass diese sich wirklich ereigneten. Auch dieser Frage muss mit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung nachgegangen werden.

c) Auch die Aussagemotivation des Opfers ist angesichts seiner psychisch auffälligen Persönlichkeitsstruktur schwierig zu beurteilen. Der Vorwurf, sie wolle sich in den Mittelpunkt stellen oder Aufmerksamkeit erheischen, könnte beispielsweise – muss aber nicht – für die Aussagen in Bezug auf die Vergewaltigung ursächlich sein. Allerdings bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass sexuelle Übergriffe stattfanden. Aus den verschiedenen Aussagen von Familienangehörigen und Beteiligten, aber auch des Opfers und des Berufungsklägers, zeichnet sich ein deutliches Bild eines seit Kindheit verhaltensauffälligen Mädchens ab, das schon seit Jahren mit Problemen zu kämpfen hatte. Wie weit diese Probleme mit dem sexuellen Missbrauch zusammenhängen und die Aussagequalität des Opfers beeinträchtigten, kann ohne Fachwissen nicht ohne weiteres beurteilt werden.

7. a) Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens drängt sich damit aus mehreren Gründen auf: Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass die schweren Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger erhob, zutreffen. Zum anderen hat das Opfer eine verhaltensauffällige Persönlichkeit, namentlich mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Zudem kann es sein, dass das Opfer vor seiner Aussage bei der Polizei bereits mindestens zwei Jahre mit Therapeuten über die Missbräuche gesprochen hatte; es ist nicht bekannt, ob und wenn ja inwiefern die sexuellen Übergriffe thematisiert wurden.

b) Ein Glaubhaftigkeitsgutachten kann anhand der Akten und der Videoaufnahmen erstellt werden. Der Sachverständige hat dabei nicht nur der Frage nachzugehen, welche Sexualdelikte sich ereigneten, sondern auch abzuklären, in welcher Häufigkeit diese geschehen waren. Eine nochmalige Befragung des Opfers, das in der Zwischenzeit ohnehin wieder zwei Jahre älter ist, wird wohl kaum neue Erkenntnisse bringen, weshalb darauf zu verzichten ist, sofern nicht der Gutachter eine Befragung für notwendig hält. Zudem ist der Gutachter anzuweisen, bei den Therapeuten weitere Auskünfte einzuholen, die darüber Aufschluss geben sollen, ob und was das Opfer diesen von den Übergriffen erzählte.

Obergericht, 1. Abteilung, 3. April 2017, SBR.2016.33

[1] Art. 389 Abs. 1 StPO

[2] Art. 389 Abs. 2 StPO

[3] Art. 389 Abs. 3 StPO

[4] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 202 N 16 und 18

Erwägungen

[5] Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Diss. Luzern 2014, S. 15

[6] BGE 133 I 45; Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 162 N 15; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 1442; Ruck­stuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 505; Zweidler, § 151 StPO TG N 35, 58

[7] Berlinger, S. 272 ff.

[8] Berlinger, S. 275 f.

[9] Berlinger, S. 283

[10] Berlinger, S. 24 f. und Fn. 135

[11] Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, in: SJZ 96, 2000, S. 254

[12] Berlinger, S. 24

[13] Berlinger, S. 28 ff.

[14] Berlinger, S. 48

[15] Berlinger, S. 283

[16] Kling, Qualitätsbeurteilung und Fehlererkennung bei aussagepsychologischen Gutachten, in: AJP 2015 S. 713

[17] Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 41

[18] Berlinger, S. 26

[19] Wiprächtiger, S. 41 f.

[20] Vgl. auch Berlinger, S. 24

[21] Berlinger, S. 57 f.