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Entscheid

RBOG 2018 Nr. 14

RBOG 2018 Nr. 14

31. Dezember 2018Deutsch21 min

Source tg.ch

Sachverhalt

Im Januar 2017 beauftragte die Vorinstanz Y, für eine bestimmte Zeit im Jahr 2010 Verbindungs- und Bewegungsprofile für Mitangeklagte und den Gesuchsteller zu erstellen. Im März 2017 übermittelte X den diesbezüglichen Bericht an die Vorinstanz. Er hielt einleitend fest, die Vorinstanz habe der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, zusätzliche Verbindungs- und Standortauswertungen zu den Ermittlungen im Tötungsdelikt zu tätigen. Auftragsgemäss habe die Polizei die Verbindungen sowie Standorte von den Mitangeklagten und dem Gesuchsteller aus den vorhandenen Daten zusammengestellt. Betreffend einen Angeklagten hält der Bericht fest, da dieser eine "Orange-Nummer" benutzt habe, seien betreffend den fraglichen Zeitraum nur die Verbindungsdaten, nicht aber die Antennenstandorte bekannt. Im November 2017 ersuchte die Vorinstanz die Kantonspolizei um zusätzliche Abklärungen betreffend Antennenstandorte und Bewegungsprofile.

bb) aaa) X nahm anlässlich der Hauptverhandlung zum Ausstandsgesuch Stellung. Er sei nebst anderen Ermittlern der Kantonspolizei bis Juli 2014 mit dem Verfahren beschäftigt gewesen. Ab Juli 2014 habe er nur noch ganz vereinzelt damit zu tun gehabt. Im Juni 2016 habe die Generalstaatsanwaltschaft das Polizeikommando um Unterstützung ersucht. Dabei sei es darum gegangen, den neu mit dem Fall befassten Staatsanwalt bei der Einarbeitung zu unterstützen. Namentlich sei es um Recherchen in den bestehenden Akten und um Klärung von Fragen anhand der Akten im laufenden Verfahren gegangen. Er sei vom Polizeikommando zur Unterstützung des zuständigen Staatsanwalts angewiesen worden, worauf er diesen bei der Einarbeitung in die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Akten sowie bei der weiteren Bearbeitung des Verfahrens unterstützt habe. Er habe zu den vom Staatsanwalt formulierten Fragen die möglichen Antworten aus den bestehenden Akten zusammengesucht. Dafür habe er jeweils das von der Vorinstanz zur Verfügung gestellte Aktendossier benutzt. Neue Ermittlungen habe er für die Generalstaatsanwaltschaft keine getätigt. Er sehe sich für diese als lebendes Inhaltsverzeichnis oder Lexikon. Ab Ende 2016 oder Anfang 2017 seien von der Vorin­stanz Aufträge zur Neuerstellung von diversen Berichten und zusätzlichen Auswertungen eingegangen. Diese Aufträge habe er zusammen mit weiteren Ermittlern zuhanden der Vorinstanz erledigt. Dabei habe es keine Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft gegeben.

bbb) Y führte in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, er habe seit dem 15. Januar 2015 keine Ermittlungshandlungen zuhanden oder im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft, sondern lediglich noch zuhanden oder im Auftrag der Vorin­stanz durchgeführt. Es habe sich dabei um zwei Nachtragsberichte gehandelt. Da damit Angaben von Y über anderweitige Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft während des erstinstanzlichen Hauptverfahrens fehlten, ersuchte ihn die Verfahrensleitung des Obergerichts um entsprechende Auskunft. Y erklärte, in seiner Funktion als Leiter der Ermittlungsgruppe "T" habe er nebst den beiden Nachtragsberichten seit Januar 2015 lediglich Koordinationshandlungen getätigt. Im Juni 2016 hätten X, Z und er den zuständigen Staatsanwalt sowie die Generalstaatsanwaltschaft im Polizeikommando über den Verlauf der Ermittlungen aufgeklärt. Ausserdem sei er im Januar 2017 an einer polizeiinternen Sitzung involviert gewesen, bei der die Überarbeitung der Ermittlungsberichte besprochen worden sei. Im Februar 2017 habe zwischen X, dem zuständigen Staatsanwalt und ihm eine weitere Besprechung im Polizeikommando stattgefunden. Dabei sei es um die Umsetzung des vom Polizeikommando beziehungsweise vom Polizeikommandanten bereits bewilligten Ersuchens der Generalstaatsanwaltschaft gegangen, diese durch X an der Hauptverhandlung zu unterstützen. Der Chef der Kriminalpolizei habe entschieden, dass X seine Unterstützungstätigkeit direkt mit dem Staatsanwalt abspreche. Dies sei dem Staatsanwalt damals so mitgeteilt worden. Y habe ab diesem Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten für die Generalstaatsanwaltschaft im Fall "T" ausgeführt.

Es ist damit nur schon fraglich, ob Y die Generalstaatsanwaltschaft nach Anklageerhebung überhaupt unterstützte. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft im Hauptverfahren durch die Kantonspolizei bei gleichzeitigen Ermittlungshandlungen im Auftrag und auf Weisung der Vorin­stanz keinen Ausstandsgrund darstellt.

c) aa) Bei der Prüfung, ob eine bei einer Strafbehörde tätige Person befangen ist, ist deren Funktion innerhalb der Behörde von Bedeutung. Hier geht es um ein Ausstandsgesuch der Polizeibeamten X und Y. An Polizeibeamte sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an einen Richter. Polizeibeamte werden durch ihre Ermittlungstätigkeit im Auftrag und auf Weisung des Gerichts nicht zu Gerichtsfunktionären oder gar zu gerichtlichen Sachverständigen. Ihnen gegenüber besteht somit nicht derselbe Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit wie gegenüber einem Richter oder gerichtlichen Sachverständigen[21]. Die im Auftrag und auf Weisung des Gerichts tätigen Polizeibeamten sind und bleiben Polizeifunktionäre; sie sind gleich wie im Vorverfahren Teil der Strafverfolgungsbehörde "Polizei"[22]. Mit der Ermittlungstätigkeit für das Gericht lösen sich die zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bestehenden Subordinationsbindungen nicht auf. Insofern unterscheidet sich die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Hauptverfahren im Auftrag und auf Weisung des Gerichts nicht von jener im Vorverfahren im Auftrag und auf Weisung der Staatsanwaltschaft. Sie vermag den Entscheid des Gerichts nicht mehr und nicht weniger zu beeinflussen als die polizeiliche Ermittlungsarbeit im Vorverfahren. Die Ermittlungshandlungen der Polizei und mithin jene von X sowie Y im Hauptverfahren im Auftrag und auf Weisung des Gerichts sind von der Vorinstanz folglich gleich zu würdigen wie die Ermittlungstätigkeit der Polizei im Vorverfahren im Auftrag und auf Weisung der Staatsanwaltschaft, nämlich als Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde "Polizei".

bb) Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zu Recht auf einen Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2016 hin, in dem dieses im Zusammenhang mit der Wiederholung des polizeilichen Schlussberichts zum Tötungsdelikt feststellte, der Schlussbericht sei unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu wiederholen. Das Obergericht erkannte im selben Entscheid auch, dass polizeiliche Ermittlungsberichte und insbesondere polizeiliche Schlussberichte nicht nur (neutral) rapportierten, strukturierten und zusammenfassten, sondern auch je nach Fall und nach dem Rapportierenden – einmal mehr und einmal weniger – werteten und würdigten[23]. Dies weiss auch die Vorinstanz, weshalb sie diesen Umstand in ihrer Beweiswürdigung und Entscheidfindung berücksichtigt.

cc) Hinzu kommt, dass die StPO dem Gericht eine Delegation von Ermittlungstätigkeiten während des Hauptverfahrens an die Staatsanwaltschaft ermöglicht. Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich, kann nach Art. 332 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung eine vorgängige Beweiserhebung durchführen, damit eine Delegation des Gerichts, in dringenden Fällen auch die Staatsanwaltschaft betrauen oder die Beweiserhebung rechtshilfeweise vornehmen lassen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an solchen Beweiserhebungen teilzunehmen. Rechtsstaatlich mag es nicht ganz unproblematisch erscheinen, dass die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren Untersuchungshandlungen durchführt, da sie selber Partei ist[24]. Allerdings sieht das Gesetz diese Möglichkeit nun einmal vor. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft dadurch nicht zum eigentlichen Gerichtsfunktionär oder -gehilfen wird. Vielmehr wird das Gericht aufgrund seiner Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit und der Verfahrensverantwortung die Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren nicht ohne entsprechende Würdigung übernehmen. Gleich verhält es sich auch bei Polizeibeamten, die im Auftrag und auf Weisung des Gerichts Ermittlungen durchführen.

dd) Die Polizei hatte während des Hauptverfahrens im Auftrag der Vorinstanz ohnehin kaum zusätzliche Abklärungen beziehungsweise Ermittlungen zu tätigen. Hauptsächlich ging es um die Elimination der aufgrund des Ausstands der beiden Staatsanwälte unverwertbar gewordenen Bereiche. Dass diese zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten im Hauptverfahren dieselben Polizeibeamten erledigten, die auch im Vorverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig waren, war allen Beteiligten bekannt und ist auch nicht zu beanstanden. Andernfalls müssten stets Polizeibeamte, die mit dem Verfahren bislang nichts zu tun hatten, im Hauptverfahren tätig werden, was weder sinnvoll noch notwendig erscheint.

ee) Der Vorinstanz ist die Stellung der beiden Polizeibeamten X und Y innerhalb der Strafverfolgungsbehörden bewusst. Sie wird auf deren Ermittlungsergebnisse daher nicht einfach unkritisch abstellen oder sie gar als eigenes Handeln betrachten, sondern diese entsprechend würdigen. Dies gilt hier umso mehr, als dieselben Polizeibeamten bereits im Vorverfahren für die Staatsanwaltschaft ermittelt haben und X die Generalstaatsanwaltschaft nun auch im Hauptverfahren beim Aufbereiten sowie Auffinden von Akten unterstützt. Dass die Vorinstanz die Polizeiarbeit sorgfältig und kritisch prüft, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sie die Kantonspolizei im November 2017 zusätzlich zu den bereits getätigten Ermittlungen um weitere Abklärungen betreffend Antennenstandorte und Bewegungsprofile ersuchte.

ff) Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Polizei im Hauptverfahren nicht mit weiteren Ermittlungstätigkeiten beauftragen; entsprechende Aufträge erfolgten hier unbestritten auch nicht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern X und Y in einen Interessenkonflikt geraten sollen, wenn sie Ermittlungen im Auftrag und auf Weisung der Vorinstanz durchführen und gleichzeitig die Generalstaatsanwaltschaft bei der Recherche in den bestehenden Akten sowie bei der Klärung von Fragen anhand der Akten – und nur der Akten – unterstützen. Es spricht nichts gegen einen aktenbasierten Support der Staatsanwaltschaft durch die Polizei im Hauptverfahren. Ein Ausstandsgrund ist nicht gegeben, weil Polizeibeamte durch Ermittlungen zuhanden des Gerichts nicht zu Gerichtsfunktionären oder gerichtlichen Sachverständigen werden und entsprechend den Garantien im Bereich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zu genügen brauchen. Polizeibeamte, die im Hauptverfahren im Auftrag und auf Weisung des Gerichts Beweise erheben und gleichzeitig die Staatsanwaltschaft beim Aufbereiten sowie Auffinden von Akten unterstützen, erscheinen folglich nicht als befangen.

d) Der Ausgang des erstinstanzlichen Strafverfahrens erscheint bei objektiver Betrachtung somit nach wie vor offen. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Obergericht, 2. Abteilung, 25. Januar 2018, SW.2017.120

Das Bundesgericht wies eine von A erhobene Beschwerde am 26. November 2018 ab (1B_139/2018).

[1] BGE 141 IV 178 ff.

[2] Vgl. RBOG 2016 Nr. 26

[3] Art. 58 Abs. 2 StPO

Erwägungen

[4] Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StPO

[5] Art. 59 Abs. 2 StPO

[6] Art. 59 Abs. 3 StPO

[7] Art. 60 Abs. 1 StPO

[8] ZR 116, 2017, Nr. 7 S. 33 f.

[9] Vgl. Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 59 N 5

[10] Art. 56 lit. b StPO

[11] BGE 141 IV 179

[12] Keller, Art. 56 StPO N 6; Boog, Basler Kommentar, Art. 56 StPO N 9; BGE 137 I 232

[13] BGE 141 IV 179

[14] BGE vom 4. Januar 2018,1B_434/2017, Erw. 5.2

[15] Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2.A., Art. 56 N 5

[16] Art. 328 StPO

[17] Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 180

[18] Art. 15 Abs. 3 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 43

[19] Uster, Basler Kommentar, Art. 16 StPO N 3; RBOG 2016 Nr. 26 Erw. 4.c.bb

[20] BGE 141 IV 178 ff.

[21] BGE 125 II 544 f.

[22] Art. 12 lit. a StPO

[23] RBOG 2016 Nr. 26 Erw. 4.c.bb

[24] Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, Art. 332 StPO N 5