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Entscheid

RBOG 2019 Nr. 07

RBOG 2019 Nr. 07

31. Dezember 2019Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Streitwert betrage Fr. 257'250.00. Bei diesem Streitwert betrage die interpolierte Grundgebühr im ordentlichen Verfahren ohne frühzeitige Erledigung gemäss § 2 AnwT[6] Fr. 13'324.00. Im summarischen Verfahren betrage die Grundgebühr 10 bis 50% der ordentlichen Gebühr. Die Grundgebühr im Summarverfahren – ohne vorzeitige Erledigung – betrage demnach zwischen Fr. 1'332.40 und Fr. 6'662.00. Da Komplexität und Aufwand nicht abgeschätzt werden könnten, erscheine eine Grundgebühr von 15% beziehungsweise Fr. 1'998.60 angemessen. Werde das Verfahren nach der Instruktion des Anwalts ohne materiellen Entscheid, namentlich durch Rückzug, erledigt, würden gemäss § 9 Abs. 1 Satz 1 AnwT in der Regel 20 bis 50% der Grundgebühr berechnet. Erfolge die Erledigung erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, wie etwa nach der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder nach Einreichung einer Rechtsschrift, betrage die Gebühr in der Regel 60 bis 100%. Das bisherige Verfahren habe sich im Wesentlichen auf die Frage der vorläufigen Einstellung der Betreibung beschränkt, mithin auf das Summarverfahren. Zu dieser Frage habe die Beschwerdegegnerin Ausführungen erbracht, was einen gewissen Aufwand bedeute. Es erscheine daher angemessen, die reduzierte Gebühr auf 30% der errechneten Grundgebühr von Fr. 1'998.60 für das Summerverfahren festzulegen, was einen Betrag von Fr. 599.60 ergebe. Für das ordentliche Verfahren indessen sei bislang kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb für dieses 20% der Grundgebühr von Fr. 13'324.00 zu berechnen sei, was einen Betrag von Fr. 2'664.80 ausmache. Da­raus resultiere eine Gebühr für beide Verfahren von Fr. 3'264.40.

4. a) Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sie rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig sein sollen. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäss § 2 AnwT die Grundgebühr nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Streitwert bemessen wird. Nur wenn der Streitwert nicht feststeht oder nicht leicht zu ermitteln ist, ist gemäss § 11 Abs. 1 AnwT bei der Festlegung der Gebühr vom Aufwand und üblichen Ansätzen auszugehen. Dies ist hier nicht der Fall und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Vorinstanz errechnete die im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene interpolierte Grundgebühr im ordentlichen Verfahren ohne frühzeitige Erledigung bei einem ebenfalls unbestritten gebliebenen Streitwert von Fr. 257'250.00 zutreffend auf Fr. 13'324.00. Die Vorinstanz erkannte zudem korrekt, dass gemäss § 10 AnwT im summarischen Verfahren die Grundgebühr 10 bis 50% der Gebühr gemäss § 2 AnwT beträgt, und dass bei frühzeitiger Erledigung des Verfahrens nach Instruktion des Anwalts gemäss § 9 Abs. 1 AnwT in der Regel 20 bis 50% der Grundgebühr berechnet werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO ist somit nicht ersichtlich.

b) Die auf den Anwaltstarif gestützte Festlegung eines Anwaltshonorars kommt in keinem Fall ohne Ermessensentscheid aus[7]. Anders als andere Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung, welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen oder eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen[8], sehen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge vor. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch[9]. Die von der Vorinstanz in Anwendung ihres Ermessens berechnete Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden. Eine Unterschreitung oder Überschreitung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens oder gar ein Ermessensmissbrauch ist hier nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Juli 2019, ZR.2019.12

[1] Art. 320 ZPO

Erwägungen

[2] Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 320 ZPO N. 6

[3] Art. 326 Abs. 1 ZPO

[4] Art. 321 Abs. 1 ZPO

[5] Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 321 N. 15; Sterchi, Art. 321 ZPO N. 17; BGE vom 7. September 2016,5A_387/2016, Erw. 3.1

[6] Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31

[7] RBOG 1994 Nr. 18 Erw. 3.d

[8] Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO

[9] Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2018, ZK 18 301, Erw. III.3.6