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Entscheid

RBOG 2019 Nr. 08

RBOG 2019 Nr. 08

31. Dezember 2019Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Die komplexe Gesamtabwägung, was (eher) für eine Bürgschaft und was (eher) für einen Garantievertrag spricht, kann im (summarischen) Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgenommen werden. Namentlich sprengen die mitunter erstmals in der Beschwerdeschrift und somit im Beschwerdeverfahren wegen des Novenausschlusses[7] nicht zu berücksichtigenden neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel den engen Rahmen dieses summarischen Verfahrens.

b) Summarisch betrachtet würde aber mehr für eine Bürgschaft sprechen:

aa) Unter dem expliziten Titel "d) Bürgschaft" übernahm der Beschwerdegegner für die Verpflichtung von X und die Rücknahmesumme von Fr. 434'000.00 "die unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf Einrede der Vorausklage". Dies unterschrieb der Beschwerdegegner ausdrücklich als "Bürge".

bb) Entsprechend diesem Wortlaut behauptete die Beschwerdeführerin als Gläubigerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch noch keinen Garantievertrag. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass dazu auch erst die Gesuchsantwort Anlass gab, jedoch ist es bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin einen Garantievertrag entgegen der dreimaligen Bezeichnung als Bürgschaft beziehungsweise Bürge erst geltend machte, als der Beschwerdegegner vorgebracht hatte, die Bürgschaft sei formungültig und damit nichtig.

cc) Sodann erklärte der Beschwerdegegner (Promittent), einzig für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners beziehungsweise "Verpflichtung von X" und dessen Schuld, "die Rücknahmesumme" von Fr. 434'000.00, einstehen zu wollen. Sein Leistungsversprechen ist somit identisch mit der Leistungspflicht des Hauptschuldners, die er damit sicherstellt. Auch das spricht dafür, dass die Begriffe "Bürgschaft" und "Bürge" eine Bürgschaft im Sinn von Art. 492 OR meinen und nicht etwa einen Garantievertrag.

dd) Zur Feststellung der Garantieleistung muss auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden, nämlich "die Verpflichtung von X und die Rücknahmesumme von CHF 434.000,00", denn ein detaillierter, selbständiger Leistungsbeschrieb fehlt. Damit übernahm der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin als Gläubigerin die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners X einzustehen. Dies setzt den Bestand der (sicherzustellenden) Verpflichtung von X voraus, ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab (Akzessorietät). Auch das spricht somit entscheidend dafür, dass die Begriffe "Bürgschaft" und "Bürge" eine Bürgschaft im Sinn von Art. 492 OR meinen und nicht etwa einen Garantievertrag.

ee) Für einen Garantievertrag spricht dagegen einzig der Verzicht des Beschwerdegegners auf die Einrede der Vorausklage. Allerdings geht damit nicht auch ein Verzicht auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis einher. Anders als bei der bürgschaftsähnlichen Garantie sollen also keine Verpflichtungen gesichert werden, die nicht auch tatsächlich geschuldet sind.

c) Gerade in einem Fall wie hier, wo die Parteien selbst – mehrfach – den Begriff "Bürgschaft" wählten, muss die Vermutung Platz greifen, dass zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Wenn gemäss Bundesgericht[8] selbst als Garantieerklärungen deklarierte Vereinbarungen von Privatpersonen eher als Bürgschaften zu werten sind, dann sind erst recht als Bürgschaften titulierte Sicherungsgeschäfte nicht in Garantieverträge umzudeuten.

Erwägungen

4.

Zusammenfassend ist ohne weitere Beweisabnahmen, die im (summarischen) Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgesehen sind, nicht erstellt, dass mit der ausdrücklich als solcher bezeichneten Bürgschaftserklärung des Beschwerdegegners in Tat und Wahrheit eine Garantie im Sinn von Art. 111 OR vereinbart wurde. Damit bleibt es (einstweilen) bei der Annahme, es handle sich um eine Bürgschaft nach Art. 492 OR und der damit verbundenen, von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Rechtsfolge der Nichtigkeit aufgrund fehlender öffentlicher Beurkundung. Folglich kann keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abwies.

Obergericht, 2. Abteilung, 5. November 2019, BR.2019.40

[1] Art. 82 Abs. 2 SchKG

[2] RBOG 2017 Nr. 16 S. 162 f. mit Verweis auf BGE 132 III 144, 130 III 325; vgl. BGE vom 16. April 2019,5A_15/2018, Erw. 3.1

[3] BGE vom 7. Oktober 2019,5A_51/2019, Erw. 3.1; BGE vom 16. April 2019,5A_15/2018, Erw. 3.2

[4] Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 117 f.

[5] Grundsatz, wonach der Richter das anzuwendende Recht kennt.

[6] Art. 251 lit. a ZPO

[7] Art. 326 ZPO

[8] BGE vom 16. April 2019,5A_15/2018, Erw. 4.4.4