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Entscheid

RBOG 2019 Nr. 10

RBOG 2019 Nr. 10

31. Dezember 2019Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

4. a) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist beim festgestellten Sachverhalt keine Vorhersehbarkeit gegeben, denn mit einem solchen Geschehensablauf musste der Beschwerdegegner nicht rechnen. Die Staatsanwaltschaft legte dies anschaulich und zutreffend dar. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwog, konnte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, die ausserorts allein auf einer relativ schmalen und doch häufig befahrenen Strasse ritt, um eine geübte Reiterin handelte und das Pferd verkehrsgewohnt war. Dass ein solches Pferd, welches beim Entgegenreiten (mindestens) einen Meter auf die Wiese ausgewichen war, rückwärts zurück auf die Strasse über die eigene Fahrbahnhälfte in die Gegenfahrbahn und in den Anhänger laufen würde, war für den Beschwerdegegner als normalem Verkehrsteilnehmer ohne nähere Erfahrungen mit Pferden jenseits des Vorstellbaren. Die Tatsache, dass das Pferd auf der Wiese etwas unruhig geworden war, ändert daran nichts. Zudem ist zu diesem Punkt auch kein Gutachten eines Fachmanns zur Frage einzuholen, wie ein solches Verhalten des Pferdes zu würdigen sei, denn die Voraussehbarkeit bemisst sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters[11], damit des Beschwerdegegners, nicht denjenigen eines Pferdefachmanns.

b) Zudem ist auch sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Pflicht, nicht nur zu bremsen und das Tempo zu verlangsamen, sondern anzuhalten, geht zu weit. Angesichts der konkreten Situation ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 2 SVG keine solche Pflicht. Der Beschwerdeführer hat sich korrekt verhalten, indem er die Geschwindigkeit rechtzeitig auf ein verträgliches Mass reduzierte und ganz rechts[12] fuhr. Es handelt sich um einen äusserst tragischen Unfall. Dem Beschwerdegegner ist indessen aufgrund der Umstände kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 2. Mai 2019, SW.2019.27

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 18. Oktober 2019 ab (6B_790/2019).

[1] Art. 12 Abs. 3 StGB

[2] BGE 135 IV 64, 143 IV 140

Erwägungen

[3] BGE vom 25. April 2018,6B_1093/2017, Erw. 1.3.2; BGE vom 1. Juni 2017,6B_126/2017, Erw. 3.3.4

[4] BGE 129 IV 285, 122 IV 228

[5] Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit Ordnungsbussengesetz, 2.A., Art. 26 SVG N. 14; vgl. BGE vom 3. Juni 2010,6B_311/2010, Erw. 3.3; BGE vom 12. Dezember 2006,6S.431/2006, Erw. 4.3; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.A., N. 451

[6] Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 26 SVG N. 86

[7] Art. 3 Abs. 1 VRV

[8] Art. 32 Abs. 1 SVG

[9] Weissenberger, Art. 32 SVG N. 13; BGE 90 IV 143

[10] BGE 135 IV 64 f.

[11] BGE 143 IV 140, 135 IV 64

[12] Das bestätigt das Spurenbild.