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Entscheid

RBOG 2019 Nr. 13

RBOG 2019 Nr. 13

31. Dezember 2019Deutsch16 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft genügt für die Erfüllung des Teilnahmerechts des Beschuldigten und dessen Verteidigers der Beizug eines "Pikett-Verteidigers" durch die Staatsanwaltschaft nicht.

b) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat die beschuldigte Person das Recht, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine -ver­treterin ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch ein Anspruch, dass die Behörde bei der Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Angeschuldigten berücksichtigt; diesen Anspruch hat der Bundesgesetzgeber in Art. 133 Abs. 2 StPO ausdrücklich geregelt[17]. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte war und ist ordnungsgemäss durch Rechtsanwalt X amtlich verteidigt. Solange diese amtliche Verteidigung besteht und der Beschwerdeführer keinen Wahlverteidiger beizieht[18], ist der Beschwerdeführer auch nur durch diesen amtlichen Verteidiger ordnungsgemäss vertreten.

c) aa) Nach Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist; ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig waren die Voraussetzungen für die Übertragung der amtlichen Verteidigung auf eine andere Person gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO erfüllt; weder war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger erheblich gestört noch bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt X nicht wirksam verteidigt war.

bb) Der Umstand, dass ein Verteidiger an einer (kurzfristig angesetzten) Einvernahme oder einer anderen Beweiserhebung nicht teilnehmen kann und diese daher allenfalls gestützt auf Art. 147 Abs. 3 StPO wiederholt werden muss, berechtigt die Staatsanwaltschaft nicht, gegen den Willen des Beschuldigten den bisherigen Verteidiger auszuwechseln oder einen (vorübergehenden) zweiten Verteidiger einzusetzen. Ansonsten hätte es die Staatsanwaltschaft in der Hand, sich mit kurzfristig angesetzten Beweiserhebungen eines missliebigen Verteidigers – sei dies ein amtlicher Verteidiger oder ein Wahlverteidiger – zu entledigen und "pro forma" einen ihr genehmen Anwalt einzusetzen, welcher ausserdem gar nicht in der Lage wäre, den Beschuldigten wirksam zu vertreten, weil er sich auf die Beweiserhebung gar nicht richtig hätte vorbereiten können.

d) aa) Rechtsanwalt Y, der an der fraglichen Einvernahme vom 30. April 2019 im Auftrag der Staatsanwaltschaft als "Ersatz-Verteidiger" des Beschwerdeführers teilnahm, wurde weder durch die Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzt (dafür gab es, wie dargelegt, auch keine Rechtsgrundlage) noch wurde er vom Beschwerdeführer als Wahlverteidiger mandatiert. Er wusste auch genau, dass der Beschwerdeführer nicht ihn, sondern Rechtsanwalt X als rechtmässigen Verteidiger betrachtete, liess er doch anlässlich der Einvernahme "der guten Ordnung halber" festhalten, dass der Beschwerdeführer nicht an der Einvernahme teilgenommen habe, weil er davon ausgehe, dass diese aufgrund der bekannten Umstände nicht verwertbar sei, da seinem Verteidiger (Rechtsanwalt X) die Teilnahme faktisch verweigert worden sei. Daher erstaunt, dass Rechtsanwalt Y sich überhaupt – in Kenntnis, dass der Beschuldigte bereits ordnungsgemäss amtlich verteidigt war – als "Ersatz-Verteidiger" durch die Staatsanwaltschaft aufbieten liess. Zudem musste es ihm auch klar sein, dass er den Beschuldigten angesichts der Kurzfristigkeit seines Aufgebots gar nicht wirkungsvoll vertreten konnte.

bb) Im Übrigen fehlt für die Entschädigung[19] von Rechtsanwalt Y als "Pikett-Verteidiger" eine rechtliche Grundlage. Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten; Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet somit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung[20]. Rechtsanwalt Y wurde von der Staatsanwaltschaft nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt, denn der Beschwerdeführer verfügt schon über einen von ihm gewünschten amtlichen Verteidiger, welcher ihn wirksam verteidigt. Es ist ferner offensichtlich, dass Rechtsanwalt Y vom Beschwerdeführer nicht mandatiert wurde; das Pikettsystem ermöglicht die Akquirierung von Mandaten, doch kann der Anwalt die Mandatierung nicht erzwingen[21]. Auch § 13 Abs. 3 AnwT, der eine Kostenübernahme durch den Staat für einen Einsatz von höchstens fünf Stunden vorsieht, kommt als Grundlage nicht in Frage. Diese Bestimmung gilt nur für den Beizug eines Anwalts im Sinn von Art. 159 StPO ("Anwalt der ersten Stunde") auf Wunsch des Beschuldigten.

6. a) Zusammenfassend erfolgte die Einvernahme vom 30. April 2019 in Verletzung von Art. 147 StPO, weil der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers an dieser Einvernahme nicht teilnehmen konnte. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit auch nicht auf sein Teilnahmerecht und dasjenige seiner Verteidigung[22], blieb er doch der Einvernahme fern, da er davon ausging, die Einvernahme sei nicht verwertbar, da seinem Verteidiger die Teilnahme faktisch verweigert worden sei. Ferner konnte der Beschwerdeführer auch nicht in gehöriger Weise durch Rechtsanwalt Y vertreten werden.

b) Folglich darf die strittige Einvernahme wegen Verletzung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschwerdeführers verwertet werden. Entsprechend den Vorgaben von Art. 141 Abs. 5 StPO ist das Einvernahmeprotokoll daher aus den Strafakten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden[23].

Obergericht, 2. Abteilung, 19. Juli 2019, SW.2019.55

[1] BGE 141 IV 289 f.

[2] BGE 141 IV 292

[3] Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO

[4] Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO

[5] Art. 312 Abs. 2 StPO

Erwägungen

[6] Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO

[7] Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

[8] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Do­natsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 147 N. 4

[9] BGE 112 Ia 6; Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2.A., Art. 147 StPO N. 9; Wohlers, Art. 147 StPO N. 7; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N. 381; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 824

[10] Oberholzer, N. 381; Wohlers, Art. 147 StPO N. 7

[11] Vgl. Schleiminger Mettler, Art. 147 StPO N. 9; Wohlers, Art. 147 StPO N. 7; Schmid/Jositsch, N. 824

[12] Art. 202 Abs. 3 StPO

[13] Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 202 N. 8

[14] Weder, Art. 203 StPO N. 5

[15] Weder, Art. 203 StPO N. 6; Schmid/Jositsch, N. 982

[16] Schmid/Jositsch, N. 839; vgl. Wohlers, Art. 149 StPO N. 12 f. und 24

[17] BGE 139 IV 116

[18] Vgl. Art. 127 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 127 N. 6a

[19] Und erst recht für eine Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer

[20] BGE 141 I 127

[21] BGE vom 11. Dezember 2015,6B_919/2015, Erw. 5.3

[22] Vgl. Wohlers, Art. 147 StPO N. 8

[23] BGE 143 IV 457