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Entscheid

RBOG 2020 Nr. 08

RBOG 2020 Nr. 08

31. Dezember 2020Deutsch9 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen[1]. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, können wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden[2].

b) Von besonderen Vereinbarungen abgesehen, erlischt eine Forderung durch Verrechnung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erfüllbarkeit der Forderung, Klagbarkeit und Fälligkeit der Verrechnungsforderung, Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, kein Ausschluss der Verrechnung durch Vertrag oder Gesetz und ausdrückliche oder stillschweigende Verrechnungserklärung[3]. Gegenseitigkeit im Sinn von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die Gläubiger- und Schuldnerstellungen zweier Obligationen sich derart auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen ist[4]. Eine Verrechnungslage entsteht, «wenn zwei Personen einander (etwas …) schulden», und setzt somit den Bestand mindestens zweier Schuldpflichten beziehungsweise Forderungen zwischen denselben Personen voraus. Der Schuldner der Hauptforderung ist Gläubiger der Verrechnungsforderung und umgekehrt[5]. Eine Verrechnung kann nur stattfinden, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet und, sofern relevant, wie zum Beispiel im Konkurs oder im Gesellschaftsrecht, beide Forderungen je dieselbe Vermögensmasse betreffen[6].

4. a) Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen[7]. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten[8].

b) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu[9] und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt[10]. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist an den Inhaber der Obhut zu leisten, wobei unter Obhut die tatsächliche häusliche Gemeinschaft zu verstehen ist[11]. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist somit ebenfalls das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert. Es ist denn auch ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, so lange es noch nicht prozessfähig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es hingegen nicht bei dieser Vertretungsbefugnis[12] bewenden lassen, sondern darüber hinaus dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten[13] im eigenen Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, das heisst als sogenannter Prozessstandschafter, handelt[14]. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes[15].

c) Richtigerweise hat die Vorinstanz festgestellt, dass es bei dem im Beschwerdeverfahren massgebenden und vor Vorinstanz eingeklagten Anspruch um eine Forderung für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder im Sinn von Art. 286 Abs. 3 ZGB geht. Dabei muss es sich nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten[16]. Dies blieb von den Parteien im Übrigen unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Höhe der von der Vorinstanz festgestellten Forderungen im Umfang von Fr. 3'084.70. Die Beschwerdegegnerin kann als Inhaberin der elterlichen Sorge und der Obhut über die gemeinsamen Kinder diese Ansprüche der Kinder im eigenen Namen vor Gericht als Prozessstandschafterin geltend machen. Der Anspruch auf Leistung eines besonderen Beitrags aufgrund von nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (hier: Auslagen für die Zahnbehandlung und die Psychotherapie der Kinder) steht jedoch den Kindern und nicht der Beschwerdeführerin persönlich zu. Folglich stehen die Kinder als Gläubiger auf der einen, der Beschwerdegegner als Schuldner auf der anderen Seite.

d) Die Forderung des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 2'808.00 wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts vom 15. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt und entspricht der ausseramtlichen Parteientschädigung. Der Bestand dieser Forderung sowie die Fälligkeit werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei dieser verrechnungsweise geltend gemachten Forderung stehen der Beschwerdegegner als Gläubiger auf der einen und die Beschwerdeführerin als Schuldnerin auf der anderen Seite.

e) Die Voraussetzung der Identität von Gläubiger und Schuldner ist bei dieser Ausgangslage nicht gegeben. Es hat auch keine Subrogation nach Art. 110 OR oder eine Abtretung einer Forderung nach Art. 164 ff. OR stattgefunden. Insofern ist eine Verrechnung der Forderungen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Prüfung, ob das Verrechnungsverbot von Art. 125 Ziff. 2 OR[17] zur Anwendung kommen würde. Ein solches betrifft Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangen, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Zwar steht es dem Beschwerdegegner frei, die rechtskräftig festgestellte Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin – allenfalls auch im Rahmen eines Betreibungsverfahrens – einzufordern. Der Weg über die Verrechnung mit von ihm geschuldeten ausserordentlichen Kindesunterhaltsbeiträgen steht ihm jedoch nicht offen.

Obergericht, 1. Abteilung, 7. Juli 2020, ZR.2020.10

[1] Art. 120 Abs. 1 OR

[2] Art. 125 Ziff. 2 OR

[3] Huguenin, Obligationenrecht, 3.A., N. 759

Erwägungen

[4] BGE 132 III 349 mit weiteren Hinweisen

[5] Kessler, Obligationenrecht, Kurzkommentar (Hrsg.: Honsell), Basel 2014, Art. 120 N. 1; Huguenin, N. 762

[6] Müller, Basler Kommentar, 7.A., Art. 120 OR N. 5

[7] Art. 276 Abs. 2 ZGB

[8] Art. 286 Abs. 3 ZGB

[9] Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar, 6.A., Art. 279 ZGB N. 7

[10] Art. 289 Abs. 1 ZGB

[11] Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 ZGB N. 4

[12] Handeln in fremdem Namen

[13] Insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge

[14] Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 279 ZGB N. 7

[15] BGE 142 III 80 mit weiteren Hinweisen

[16] Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 286 ZGB N. 15

[17] Vgl. dazu auch Kessler, Art. 125 OR N. 5