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Entscheid

RBOG 2020 Nr. 22 (2. Teil)

RBOG 2020 Nr. 22 (2. Teil)

31. Dezember 2020Deutsch23 min

Source tg.ch

Sachverhalt

X überliess die am 25. August 2018 erstellten Aufnahmen nach eigenen Aussagen am 8. Oktober 2018 Y. Er kann sich daher auch nicht erfolgreich auf Notstandshilfe berufen, da der zeitliche Abstand zwischen dem von ihm angeprangerten Verhalten und seiner «Abwehrhandlung» mehrere Wochen betrug. Nach so langer Zeit bestand keine Notstandssituation. Im Übrigen scheitert die Berufung auf Notstandshilfe ebenfalls am Erfordernis der Subsidiarität.

Auch deutet nichts darauf hin, dass sich X hinsichtlich der Weitergabe des Films in einem Sachverhalts- oder Verbotsirrtum befunden hätte. Es bestand augenscheinlich kein zeitlicher Druck; X wusste einfach nicht recht, was er mit den Aufnahmen anstellen sollte. Er machte aber nie geltend, er sei davon ausgegangen, die Weitergabe der Aufnahmen sei rechtens. Im Gegenteil: Y gab an, X habe ihn gefragt, ob man damit (mit den Aufnahmen) etwas machen könne, «und ob das erlaubt sei und so». X zweifelte somit an der Rechtmässigkeit der Weitergabe und/oder Veröffentlichung der Aufnahmen.

An der Strafbarkeit der Weitergabe der Aufnahmen ändert nichts, dass sich X bezüglich des Aufnehmens in einem Verbotsirrtum befand; er handelte dabei vorsätzlich und lediglich nicht schuldhaft. Vorsätzliches Handeln genügt mit Bezug auf die Vortat (das Aufnehmen)[41].

g) aa) Weder Y noch der Verein können sich im Zusammenhang mit der Publikation der Aufnahmen im Internet auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen. Y reichte am 13. Oktober 2018 (einem Samstag), also einige Tage nach Erhalt der Aufnahmen, gegen den Privatkläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein und informierte auch das Veterinäramt. Dieses führte am 16. Oktober 2018 eine unangemeldete Kontrolle beim Privatkläger durch und eröffnete am 30. Oktober 2018 ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren, das es, bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen sistierte. Bereits am Montag, 15. Oktober 2018, hatte Y die Aufnahmen online gestellt. Y hätte es freigestanden, nur die Behörden zu informieren, anstatt das Videomaterial zusätzlich online zu stellen. Das Argument, die Behörden seien in der Vergangenheit untätig geblieben, ist nicht stichhaltig. Gegen den Privatkläger leiteten die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt unverzüglich rechtliche Schritte ein; dass diese nicht die von Y erhoffte Wirkung – beispielsweise ein Tierhalteverbot – zeigten, gereicht diesem nicht zum Vorteil. Man könnte sich sogar fragen, ob nicht gerade die Veröffentlichung der Aufnahmen einen Tag vor der Kontrolle den Privatkläger warnte. Jedenfalls hatte der Privatkläger Kenntnis von der Existenz dieser Aufnahmen, da ihn Y offenbar am Abend des 15. Oktober 2018 darüber und über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informierte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Y nach Erstattung der Strafanzeige fast zeitgleich die Aufnahmen im Internet publizierte. Daran ändert nichts, dass er aufgrund des Falls «Hefenhofen» offensichtlich kein Vertrauen mehr in das Veterinäramt und/oder andere Behörden hatte. Die Publikation der Bilder hatte vor diesem Hintergrund ausschliesslich die Wirkung, den Privatkläger an den Pranger zu stellen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, Y habe sich bewusst dazu entschieden, den Privatkläger in der Öffentlichkeit zu diffamieren, ohne dass eine entsprechende Untersuchung des Veterinäramts vorgelegen habe. Die Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund scheitert daher an der Verhältnismässigkeit sowie an der Subsidiarität. Daran ändert auch der ins Feld geführte Informationsauftrag des Vereins nichts. Diesem Informationsauftrag hätte der Verein auch ohne Verletzung der Privatsphäre des Privatklägers ohne weiteres nachkommen können, etwa indem er oder Y über die Zustände oder die beobachteten Handlungen des Privatklägers in Form eines Berichts informiert hätte. Insbesondere aber war die Offenlegung der Identität des Privatklägers (Wohnort etc.) nicht (mehr) notwendig, um Tierschutzinteressen zu wahren. Aufgrund der Strafanzeige kurz vor der Veröffentlichung waren den Behörden die Personalien des Privatklägers bekannt. Auch dies legt den Schluss nahe, dass es Y und dem Verein neben der Wahrung von Tierschutzinteressen um die Blossstellung des Privatklägers ging. Deshalb ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit dem dem Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008[42] zugrundeliegenden Fall («Kassensturz-Fall» betreffend Versicherungsmakler). Dort war die aufgenommene Person nicht erkennbar[43]. Es hilft Y daher auch nichts, dass der EGMR diesen Entscheid aufhob und die Strafbarkeit der Redaktoren im konkreten Fall verneinte[44]. Die an der Berufungsverhandlung gezeigten, laut Y erst vor Kurzem aufgenommenen und den Stall sowie die Tiere des Privatklägers betreffenden Fotos und Videos schliesslich bewirken nichts zu seinen Gunsten. Sie vermögen die Veröffentlichung der Aufnahme von X rund eineinhalb Jahre zuvor nicht zu rechtfertigen. Sie würden - unterstellt, sie zeigten Zustände aus dem Stall des Privatklägers – eher den Schluss nahelegen, die frühere Publikation habe mit Blick auf den Tierschutz gerade nichts bewirkt.

bb) Auch bezüglich einer Notstandshilfe fehlt es an der Voraussetzung der Subsidiarität, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es gab keinen Grund, praktisch gleichzeitig mit der Erhebung der Strafanzeige die Aufnahmen online zu stellen. Es kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund verwiesen werden. Ferner ist klarzustellen, dass sich Y bei der Veröffentlichung der Aufnahmen als Notstand nicht auf die Sicherung von Beweisen berufen kann[45].

cc) Nur der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich Y nicht auf den Verbotsirrtum berufen kann, in dem sich X beim Erstellen der Aufnahme befand.

h) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Interesse am Tierschutz das Interesse des Privatklägers auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung von Y, im Ergebnis werde das private Interesse des Privatklägers über das öffentliche Interesse (des Tierschutzes) gestellt. Die Verneinung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen hat nichts mit einer Abwägung der beiden Interessen zu tun.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Juni 2020, SBR.2020.12

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 24. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (6B_56/2021). Eine weitere Beschwerde schrieb das Bundesgericht am 31. März 2022 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (6B_88/2021).

[1] BGE 129 IV 13 f.

[2] Noll, Übergesetzliche Rechtsfertigungsgründe, im besondern die Einwilligung des Verletzten, Habil. Basel 1955, S. 48 ff.

[3] Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4.A., Vor Art. 14 StGB N. 66

[4] BGE 120 IV 213, 117 IV 178, 113 IV 7; vgl. BGE 129 IV 15

[5] BGE 129 IV 15; Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 StGB N. 67, wonach dieser Rechtfertigungsgrund im Kern jeder Rechtsordnung zuwiderlaufe.

[6] BGE vom 12. Dezember 2011,6B_305/2011, Erw. 4.2; vgl. BGE vom 8. August 2018,6B_200/2018 sowie 6B_210/2018, Erw. 3.2; BGE vom 25. Februar 2016,6B_599/2015, Erw. 2.3.1

[7] BGE vom 8. August 2018,6B_200/2018 sowie 6B_210/2018, Erw. 3.2; ebenso Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 StGB N. 67

[8] Art. 17 StGB

[9] BGE vom 16. Februar 2017,6B_495/2016, Erw. 2.2.2

[10] BGE 125 IV 56

[11] BGE vom 30. Juni 2020,6B_1162/2019, Erw. 2.2.1; BGE 134 IV 226

[12] BGE 129 IV 240

[13] Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4.A., Art. 13 StGB N. 12 ff.

[14] Niggli/Maeder, Art. 21 StGB N. 7 ff.

[15] Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., § 10 N. 114; Niggli/Maeder, Art. 13 StGB N. 14

Erwägungen

[16] Niggli/Maeder, Art. 21 StGB N. 7; vgl. BGE 129 IV 241

[17] BGE 116 IV 68

[18] Art. 641a Abs. 1 ZGB

[19] Art. 80 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 BV; nach Art. 1 TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455) ist es Zweck dieses Gesetzes, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.

[20] Errass, in: Die schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender), 3.A., Art. 80 N. 8; vgl. Art. 3 lit. a TSchG: Als Würde des Tieres gilt dessen Eigenwert.

[21] Art. 6 ff. TSchG

[22] Art. 13 ff. TSchG

[23] Art. 17 ff. TSchG

[24] Art. 26 f. TSchG

[25] Art. 33 TSchG

[26] Administrativuntersuchung zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Fall des Tierhalters U.K., Teil 1 des Schlussberichts an den Regierungsrat des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018 (nachfolgend Schlussbericht Teil 1), sowie Chronologie im Fall des Tierhalters U.K, Teil 2 des Schlussberichts an den Regierungsrat des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018 (nachfolgend Schlussbericht Teil 2), vgl. www.tg.ch/public/upload/assets/72136/II_Schlussbericht_UKUK_1MB.pdf sowie www.tg.ch/public/upload/ assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommission_23_10_18.pdf

[27] Schlussbericht Teil 1, S. 17 ff.

[28] Schlussbericht Teil 1, S. 32

[29] Schlussbericht Teil 2, S. 69

[30] Schlussbericht Teil 2, S. 79

[31] Schlussbericht Teil 1, S. 39

[32] Schlussbericht Teil 2, S. 100 f.; Schlussbericht Teil 1, S. 40

[33] Schlussbericht Teil 1, S. 7

[34] Schlussbericht Teil 1, S. 50

[35] Schlussbericht Teil 1, S. 52

[36] Schlussbericht Teil 1, S. 57

[37] Schlussbericht Teil 1, S. 64

[38] Den Aussagen von X lässt sich nicht entnehmen, dass diese Erfahrungen mit dem Veterinäramt auf gleichen Beobachtungen beruhten, die er im August 2018 filmte. Es ging damals offenbar um Geruchsimmissionen und den Stallneubau. X sagte denn auch aus, er habe seine Beobachtungen nie dem Veterinäramt oder der Polizei gemeldet.

[39] Riklin, Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung (Wahrnehmung) berechtigter Interessen, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag (Hrsg.: Donatsch/Forster/Schwarzenegger), Zürich/Basel/Genf 2002, S. 537 ff., 544 f.

[40] BGE 129 IV 15, mit dem Hinweis auf die abweichende Lehrmeinung von Riklin, S. 544 f.

[41] Vgl. Trechsel/Lieber, Art. 179bis StGB N. 7

[42]6B_225/2008

[43] Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4.A., S. 119; vgl. auch Ramel/Vogelsang, Art. 179bis StGB N. 27

[44] Urteil EGMR in Sachen Haldimann u. Mitb. gegen Schweiz vom 24. Februar 2015, Nr. 21830/09; BGE vom 6. Oktober 2015,6F_25/2015; Ramel/Vogelsang, Art. 179ter StGB N. 9a

[45] Ramel/Vogelsang, Art. 179bis StGB N. 25 f.