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Entscheid

RBOG 2021 Nr. 09

RBOG 2021 Nr. 09

31. Dezember 2021Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) Zuerst ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Aussichtslosigkeit ausgegangen.

aa) Der massgebende Sachverhalt ist nicht umstritten. Insbesondere wendeten sich die Beschwerdeführer in ihrer Gesuchsantwort nicht substantiiert gegen die im Ausweisungsgesuch und in den Kündigungen zusammengefassten Sachverhalte. Die Vorinstanz durfte vor diesem Hintergrund von einem klaren Sachverhalt im Sinn von Art. 257 ZPO ausgehen.

bb) Der zu beurteilende Mietvertrag ersetzte ein früheres Vertragswerk und die Parteien hielten in Ziffer 16 des Vertrags verschiedene Verhaltenspflichten der Beschwerdeführer fest. Aus dieser Vertragsziffer ergibt sich, dass es bereits in der Vergangenheit zu erheblichen und grundlegenden Unstimmigkeiten im Mietverhältnis gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vor­instanz von einer klaren Rechtslage ausgehen: Zum einen erfüllt Ziffer 16 des Mietvertrags die Funktion einer schriftlichen Abmahnung im Sinn von Art. 257f Abs. 3 OR, zum anderen hätte sich im konkreten Fall die schriftliche Abmahnung als formalistischer Leerlauf herausgestellt, weil die Beschwerdeführer systematisch die Post des Vermieters nicht entgegennahmen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde traf die Vorinstanz auch keinen Ermessensentscheid (im Sinn von Art. 4 ZGB). Vielmehr ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung das Ergebnis einer teleologischen Interpretation von Art. 257f OR. Das Ergebnis dieser Auslegung ist klar im Sinn von Art. 257 ZPO.

Erwägungen

cc) Der von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsstandpunkt muss überdies als aussichtlos bezeichnet werden. Auch wenn es verständlich ist, dass sie sich gegen die Ausweisung zunächst zur Wehr setzten, erfüllen die im Ausweisungsgesuch und in den Kündigungen erwähnten (und nicht substantiiert bestrittenen) Verfehlungen offensichtlich die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführer als Gesuchsgegner unfreiwillig vom Verfahren betroffen seien, führt noch nicht dazu, dass ihr Standpunkt, nämlich die Abweisung des Rechtsbegehrens, per se Aussicht auf Erfolg hat. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b) Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Vorinstanz trotzdem den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründet.

aa) Im vorinstanzlichen Verfahren liessen die Beschwerdeführer am 17. April 2021 ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und kündeten schnellstmöglich eine nähere Begründung an. Gestützt auf diese Eingabe konnte und musste die Vorinstanz das Gesuch nicht beurteilen. Am 22. April 2021 folgte das ausführlich begründete Gesuch. Die Beschwerdeführer legten ihre Bedürftigkeit dar und hielten zur Aussichtslosigkeit fest, diese sei nicht zu prüfen, da sie - als Gesuchsgegner - ins Verfahren hineingezogen worden seien. Am 25. Mai 2021 erstatteten die Beschwerdeführer die Gesuchsantwort. Am 28. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Honorarnote ein, verbunden mit der Bemerkung, das Gericht habe keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Indessen hatte die Vorinstanz zwei Tage vorher, am 26. Mai 2021, dem Beschwerdegegner eine Frist für die Replik angesetzt. Am 2. Juni 2021 eröffnete die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine Frist für die Duplik. Sie führte demnach einen zweiten Schriftenwechsel durch, ohne das Gesuch vom 22. April 2021 zu behandeln. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

bb) Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Recht von Aussichtslosigkeit ausging, aber den Anspruch auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzte. Als Rechtsfolge sind die Beschwerdeführer so zu stellen, als wäre ihr Gesuch fristgerecht behandelt worden. Die Honorarnote des Rechtsanwalts erweist sich für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen. Bis und mit 22. April 2021 (Datum der begründeten Gesuchstellung) fielen 2.25 Stunden an. Hätte die Vorinstanz umgehend über das Gesuch vom 22. April 2021 entschieden, wären die Beschwerdeführer für diesen anwaltlichen Aufwand nicht entschädigt worden. Diese Positionen sind auch im vorliegenden Verfahren nicht ersatzfähig, andernfalls würden die Beschwerdeführer von der verzögerten Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz profitieren. Der nach dem 22. April 2021 angefallene Aufwand hingegen ist vollumfänglich ersatzfähig. Der überwiegende anwaltliche Aufwand fiel Anfang Mai 2021 und im Juni 2021 an. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden können beziehungsweise entscheiden müssen. Demnach sind die Beschwerdeführer im Umfang von 5,67 Stunden[13] zu entschädigen. Der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt Fr. 200.00.

Dispositiv

cc) In Bezug auf die Verfahrenskosten hat der Umstand, dass über das Gesuch erst später entschieden wurde, keinen Einfluss, denn diese wären ohnehin angefallen.

Obergericht, 1. Abteilung, 29. Juli 2021, ZR.2021.31

[1] Art. 257 Abs. 1 ZPO

[2] BGE 144 III 464; BGE 141 III 26

[3] BGE 138 III 126

[4] "S’impose de façon évidente"; BGE 144 III 464

[5] BGE 144 III 464; BGE vom 26. Mai 2020,4A_623/2019, Erw. 2

[6] Art. 117 lit. a und lit. b ZPO

[7] BGE 142 III 139 f.; BGE 139 III 476; BGE 105 Ia 113 f.

[8] RBOG 2001 Nr. 41 Erw. 2a; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 80 N. 14c

[9] BGE 139 III 476 f.; BGE 138 III 218; BGE 133 III 617; BGE 101 Ia 34; Bühler, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 117 ZPO N. 253 ff.; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Sohm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 120 N. 3; Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), 2.A., Art. 117 N. 60; Jent-Sørensen, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 120 N. 5; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3.A., Art. 117 ZPO N. 4; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 108 f; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 368 ff.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 414

[10] Bühler, Art. 117 ZPO N. 253

[11] BGE vom 11. April 2011,4A_20/2011, Erw. 7.2.2, bestätigt in BGE vom 2. März 2020,4A_110/2020; BGE vom 26. August 2019,4D_44/2019; Bühler, Art. 117 ZPO N. 257 f.

[12] Vgl. BGE 142 II 312

[13] 7,92 Stunden - 2,25 Stunden