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Entscheid

RBOG 2021 Nr. 17

RBOG 2021 Nr. 17

31. Dezember 2021Deutsch13 min

Source tg.ch

Sachverhalt

5. a) Somit steht fest, dass grundsätzlich (nur) die Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen sind, welche ab dem 26. November 2019 erfolgten; soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Amtshandlungen verlangte, die "vor" diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt indessen, ob vom Grundsatz, wonach Amtshandlungen ab dem 26. November 2019 aufzuheben sind, Ausnahmen zu machen sind. Gemäss Staatsanwaltschaft soll für die Einvernahmen des polizeilichen Sachbearbeiters eine Ausnahme bestehen, mithin sollen die entsprechenden Einvernahmeprotokolle nicht aus den Akten entfernt werden.

b) aa) Die Tragweite von Art. 60 Abs. 1 StPO ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wonach sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Amtshandlungen aus dem Verfahren zu entfernen sind, um der beschuldigten Person ein faires Verfahren zu garantieren[16]. Entsprechend sieht Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung aller Amtshandlungen vor, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitwirkte; dies gilt auch für delegierte Amtshandlungen.

bb) Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen im Untersuchungsverfahren die Beweiserhebung grundsätzlich selber durch[17]. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken[18]. Die Tätigkeit der Polizei im Untersuchungsverfahren setzt folglich einen klaren Auftrag durch die Staatsanwaltschaft voraus und impliziert in diesem Sinn auch deren Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Dabei können die Anweisungen und Absprachen mehr oder weniger detailliert ausfallen, was nicht nur vom konkret untersuchten Fall, sondern auch von der Persönlichkeit und von den Fachkenntnissen des verfahrensleitenden Staatsanwalts (und des beauftragten Polizeibeamten) abhängt. Weil es aber häufig gar nicht möglich ist herauszufinden, wie intensiv die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft war, kann der Detaillierungsgrad des konkreten Auftrags an die Polizei kein Kriterium sein. Somit sind Abklärungen, welche die Staatsanwaltschaft in Auftrag gab, auf Antrag einer Partei als Ergebnisse "kontaminierter" Amtshandlungen aus den Akten zu entfernen und zu wiederholen; gleiches gilt für Polizeiberichte, die delegierte Einvernahmen referieren.

c) Gestützt auf diese Erwägungen zum Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei erweist sich im angefochtenen Entscheid die (implizite) Abweisung des Aussonderungsgesuchs in Bezug auf die Einvernahmen des "ausgewiesenen Spezialisten der Kantonspolizei" nach dem 26. November 2019 als nicht haltbar. Auch "Spezialisten der Polizei" handeln im Untersuchungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft und implizieren damit deren Mitwirkung. Sollte es faktisch indessen so gewesen sein, dass der "Spezialist der Kantonspolizei" gleichsam ohne Auftrag oder Rücksprache mit dem verfahrensleitenden Staatsanwalt, mithin auf eigene Faust, handelte, ändert dies nichts daran, dass die Verantwortung bei der Staatsanwaltschaft lag und sich diese die Tätigkeiten des polizeilichen Sachbearbeiters anrechnen lassen muss. Mit anderen Worten kann daraus nichts zuungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, andernfalls der Anspruch gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO auf Aufhebung respektive Aussonderung ausgehebelt würde.

d) Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt zu schützen, womit (auch) die Einvernahmen des polizeilichen Sachbearbeiters, welche ab dem 26. November 2019 erfolgten, aus den Akten zu entfernen sind.

Obergericht, 2. Abteilung, 20. April 2021, SW.2020.119

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 14. Dezember 2021 nicht ein (1B_324/2021).

[1] In anderer Besetzung

[2] Art. 60 Abs. 1 StPO

[3] Art. 60 Abs. 2 StPO

[4] RBOG 2016 Nr. 26 S. 256

Erwägungen

[5] RBOG 2016 Nr. 26 S. 255

[6] Art. 60 Abs. 1 und 2 StPO

[7] BGE vom 6. Oktober 2017,1B_246/2017, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 186

[8] Keller, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 60 N. 3; Boog, Basler Kommentar, 2.A., Art. 60 StPO N. 1; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 530; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4.A., N. 195

[9] Oberholzer, N. 195 mit Hinweis auf BGE vom 6. Oktober 2017,1B_246/2017, Erw. 4

[10] BGE vom 6. Oktober 2017,1B_246/2017, Erw. 4.1

[11] "Nemo tenetur"; Die problematische Passage in der Beschwerdeduplik der Staatsanwaltschaft lautete wie folgt: "Die Tatsache, dass der Beschuldigte nichts unversucht lässt, um die Untersuchung zu torpedieren, ist letztlich ein Belastungsindiz, das zur Verdichtung des Tatverdachts beiträgt."

[12] Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO

[13] Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO

[14] BGE vom 6. September 2018,6B_297/2018, Erw. 3.3

[15] Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO

[16] TPF vom 25. Oktober 2012, BB.2012.118/119, Erw. 2.3

[17] Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 311 N. 4; Oberholzer, N. 1816 f.

[18] Art. 312 Abs. 1 StPO