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Entscheid

RBOG 2021 Nr. 28

RBOG 2021 Nr. 28

31. Dezember 2021Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzuführen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen[3]. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Beschwerdebegründung hat sich - zumindest in minimaler Form - mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen bloss pauschal bestritten wird oder wenn nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, weshalb zum Beispiel die beantragte Genugtuung zuzusprechen ist. Die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht[4]. Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde insgesamt relativ hoch sind und dafür nur zehn Tage zur Verfügung stehen, kann namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen[5].

Obergericht, 2. Abteilung, 7. Juli / 12. August 2021, SW.2020.90

[1] Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO

Erwägungen

[2] Guidon, Basler Kommentar, 2.A., Art. 396 StPO N. 9b

[3] Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO

[4] Guidon, Art. 396 StPO N. 9c

[5] Guidon, Art. 396 StPO N. 9e