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Entscheid

RBOG 2021 Nr. 35

RBOG 2021 Nr. 35

31. Dezember 2021Deutsch11 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. a) A steht seit dem 5. September 2019 rechtskräftig unter der Obhut der Beschwerdegegnerin und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit diesem Zeitpunkt in Deutschland. Zuständig im Sinn von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ ist somit nicht mehr die Vorinstanz, sondern die entsprechende Behörde am Aufenthaltsort von A in Deutschland. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kindesschutzmassnahme - die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB - besteht grundsätzlich weiter, bis die neue zuständige Behörde in Deutschland diese ändert, ersetzt oder aufhebt[21].

b) Die Vorinstanz richtete ihr Ersuchen um Übernahme der bestehenden Beistandschaft direkt an das Amt für Kinder, Jugend und Familie und erhielt von diesem am 18. Februar 2021 eine abschlägige Antwort. Auf das Schreiben der Vorinstanz vom 19. März 2021, mit welchem um Zustellung des Entscheids über eine Weiterführung, Änderung oder Aufhebung der Massnahme ersucht wurde, reagierte das zuständige deutsche Amt - bis auf die Retournierung der Verfahrensakten - nicht. Die Begründung ihrer ablehnenden Haltung erscheint im Geltungsbereich des HKsÜ, dessen Ziel unter anderem die Sicherstellung der Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmassnahmen in allen Vertragsstaaten ist, haltlos. Es liegt ein rechtskräftiger Entscheid zur Weiterführung und Erweiterung der bestehenden Kindesschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB vor. Die getroffene Kindesschutzmassnahme wird kraft Gesetzes in Deutschland anerkannt[22]; Verweigerungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich[23]. Im Übrigen hätte es an der zuständigen deutschen Behörde gelegen, die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB in eine entsprechende Massnahme nach deutschem Recht zu transponieren und gegebenenfalls abzuändern[24]. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Beiständin als auch die Vorinstanz selbst die Weiterführung der Kindesschutzmassnahme klar für angezeigt hielten[25], hätte sich die Vorinstanz nicht mit dem Antwortschreiben des Amts für Kinder, Jugend und Familie vom 18. Februar 2021 begnügen dürfen. Insbesondere durfte sie das Schreiben - zumal dieses keine anfechtbare Verfügung darstellt - nicht als hinreichende Grundlage zur Aufhebung der Beistandschaft betrachten. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.

c) Augenscheinlich stiess die Vorinstanz bei der Kontaktaufnahme mit dem direkt zuständigen Amt für Kinder, Jugend und Familie in Deutschland auf Schwierigkeiten. Bevor sich allerdings der Beschwerdeführer selbst an das zuständige Familiengericht wenden und einen Antrag auf Anerkennung der getroffenen Massnahme nach Art. 24 HKsÜ oder auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 26 HKsÜ stellen müsste, hätte es an der Vorinstanz gelegen, ihre übrigen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme auszuschöpfen. Entsprechend hätte sie sich mit dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau in Verbindung setzen oder sich direkt an das deutsche Bundesamt für Justiz wenden können. Überdies hätte es ihr auch offen gestanden, eine Anfrage an die schweizerischen Mitglieder des internationalen Haager Richternetzwerks zu stellen[26]. Dies hat sie vorliegend nachzuholen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Falls das deutsche Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde den Antrag nicht annimmt oder es ablehnt, tätig zu werden, kann auch eine Entscheidung beim Oberlandesgericht beantragt werden[27].

Obergericht, 1. Abteilung, 4. November 2021, KES.2021.40

[1] Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011

[2] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291

[3] Art. 1 Abs. 1 lit. d und e HKsÜ

[4] Art. 16 BG-KKE (Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, SR 211.222.32)

[5] Siehe Geltungsbereich im Anhang des HKsÜ

[6] Art. 2 HKsÜ

[7] Art. 3 lit. b und c HKsÜ

[8] "Perpetuatio fori"; BGE 142 III 4; BGE vom 14. April 2021,5A_933/2020, Erw. 1.1; Siehr/Markus, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 85 IPRG N. 65

[9] BGE 143 III 196

Erwägungen

[10] Art. 14 HKsÜ

[11] Vgl. Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, Paris 1997, N. 81 (zu Art. 14 HKsÜ)

[12] Lagarde, N. 119 (zu Art. 23 HKsÜ)

[13] Art. 26 Abs. 1 HKsÜ

[14] Vgl. Art. 27 HKsÜ

[15] Art. 28 Satz 1 HKsÜ

[16] Lagarde, N. 134 (zu Art. 28 HKsÜ)

[17] Art. 28 Satz 2 HKsÜ; Lagarde, N. 135 (zu Art. 28 HKsÜ): Beispielsweise wenn die Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ein Kind bei seiner Familie belassen hat, diese jedoch der Kontrolle durch die örtlichen Fürsorgebehörden unterstellt hat und wenn die Familie sich später in einem anderen Vertragsstaat niederlässt, wird die Vollstreckung der im ersten Staat getroffenen Massnahme im zweiten Staat nur möglich sein, wenn die Behörden des zweiten Staates nach ihrem Recht ermächtigt sind, die Überwachungsaufgabe, welche den Fürsorgebehörden des ersten Staates oblag, zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, wäre es Sache der Behörden des zweiten Staates, falls möglich nach Beratung mit den Behörden des ersten Staates, nach Art. 5 Abs. 2 HKsÜ die dort getroffene Massnahme anzupassen oder zu ändern.

[18] § 11 Ziff. 3.6 EG ZGB (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1)

[19] § 3 Abs. 1 IntFamRVG (Deutsches Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz)

[20] Vgl. Bundesamt für Justiz, Fachbereich Internationales Privatrecht, Merkblatt "Die Rolle der Behörden im Rahmen des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ)" vom 5. Juni 2020, S. 5

[21] Vgl. Art. 14 HKsÜ

[22] Vgl. Art. 23 Abs. 1 HKsÜ

[23] Vgl. Art. 23 Abs. 2 HKsÜ

[24] Vgl. Schwander, Kindes- und Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 2014 S. 1372; vorliegend wäre wohl zumindest die Installation einer sogenannten "Umgangspflegschaft" nach § 1684 Abs. 3 BGB (Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch) zu prüfen gewesen.

[25] "Sowohl die Beiständin […] als auch die Behörde sind klar der Meinung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt."

[26] Siehe Merkblatt zur direkten richterlichen Kommunikation über das Internationale Haager Richternetzwerk (www.bger.ch; Bundesgericht; Internationales Haager Richternetzwerk)

[27] Vgl. § 8 Abs. 1 IntFamRVG