Lexipedia

Entscheid

RBOG 2022 Nr. 40

RBOG 2022 Nr. 40

31. Dezember 2022Deutsch17 min

Source tg.ch

Sachverhalt

Im Sommer des Jahres 2013 wurde E als Auskunftsperson einvernommen im Strafverfahren gegen B und K betreffend den Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft führte zu diesem Zeitpunkt aber auch ein Verfahren gegen E in gleicher Sache; im Sommer des Jahres 2012 wurde er staatsanwaltschaftlich als beschuldigte Person zu diesem Sachverhalt befragt. Die Befragung als Auskunftsperson im Sommer 2013 war damit nicht korrekt. Die Rolle war im Zeitpunkt der Einvernahme falsch; die Einvernahme ist damit absolut unverwertbar.

Die gerichtlichen Befragungen von E als Auskunftsperson zu Delikten, derer er nicht angeklagt wurde, sind sodann nach Art. 178 lit. e StPO korrekt erfolgt.

c) T wurde im Februar 2013 im Strafverfahren gegen E, B und L betreffend schwere Körperverletzung, Erpressung (Gewaltanwendung) und Verbrechen gegen das BetmG[29] als Auskunftsperson einvernommen. Anfänglich wurde der Sachverhalt 3[30] thematisiert, in dem er Geschädigter ist. Sodann erfolgte von Seiten der Verfahrensleitung folgender Hinweis: "Bevor ich zu meinen nächsten Fragen komme, mache ich Sie explizit nochmals darauf aufmerksam, dass ihre Antworten auch gegen Sie verwendet werden können." Alsdann folgten Fragen zu einem Betäubungsmittelgeschäft über Fr. 30'000.00 unter Vorhalt eines Protokolls einer Telefonüberwachung von einem Gespräch zwischen L und B aus dem Jahr 2011, worin B zu Ersterem sagte: "Er müsse Drogen verkaufen für diese Leute, dieses Arschloch. Diesen Hurensohn, den sie geschlagen haben, diesen von [Tatort]. [B] habe mit dessen Bruder geredet, dass sei nicht [B's] Geld, 30'000.--.". Die Staatsanwaltschaft führte im Zeitpunkt der Befragung bereits ein Strafverfahren gegen T wegen des Sachverhalts 4. Im Januar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft in dieser Sache das Zwangsmassnahmengericht um Genehmigung der Überwachung verschiedener Rufnummern von T und ordnete diese gleichentags an. Dass die Staatsanwaltschaft erst im März 2013 - und somit nach der Befragung vom Februar 2013 als Auskunftsperson - T (formell) mitteilte, sie müsse ein Verfahren wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels eröffnen, spielt keine Rolle. Das Strafverfahren gegen T war zum Zeitpunkt der Befragung als Auskunftsperson materiell bereits eröffnet, allerspätestens nachdem die Staatsanwaltschaft im Januar 2013 Zwangsmassnahmen anordnete[31]. Entsprechend war die Rollenzuweisung auch hier objektiv von Beginn an fehlerhaft, soweit es um diesen Lebenssachverhalt ging, und die Einvernahme ist damit vollumfänglich - da es sich nicht um voneinander unabhängige Sachverhalte handelt - absolut unverwertbar.

d) L wurde sodann im Jahr 2014 rechtshilfeweise durch ein Gericht in einem anderen Staat einvernommen. Bei dieser Gelegenheit erfolgten im Wesentlichen die Schlussvorhalte zu den ihm im Schweizer Verfahren angelasteten Delikten. Hierzu wurde er korrekt als beschuldigte Person einvernommen - und verweigerte weitestgehend die Aussage. Einzig zum Sachverhalt 2, für den L in jenem anderen Staat in diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig verurteilt worden war, wurde er als Zeuge einvernommen. Weil gegen L (und die anderen Beschuldigten) aber weiterhin wegen anderer Delikte ein gemeinsames Verfahren geführt wurde beziehungsweise korrekterweise gemeinsam hätte geführt werden müssen, wäre er nach Art. 178 lit. e StPO als Auskunftsperson zu befragen gewesen. Die Einvernahme ist daher, soweit sie den Sachverhalt 2 betrifft, aufgrund falscher Parteirolle nicht verwertbar. Zu den übrigen Sachverhalten wurde er korrekt als beschuldigte Person befragt; die Einvernahme war klar gegliedert, und er wurde vor jedem Sachverhaltskomplex erneut auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und über den Vorwurf informiert. Zudem wurde L zu Beginn der Einvernahme ausführlich über seine Rechte als beschuldigte Person belehrt. Nur beim Sachverhalt 2 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Aussageverweigerungsrecht nicht für Lebenssachverhalte gelte, für die er bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Unter diesen Umständen war für L klar, dass er - mit Ausnahme des Sachverhalts 2, für den er bereits verurteilt worden war - als beschuldigte Person einvernommen wurde. Dies zeigt sich gerade auch darin, dass er einzig zum Sachverhalt 2 Aussagen machte und sich bei den übrigen Vorhalten auf sein Schweigerecht berief. Die Einvernahme ist daher ausschliesslich zum Sachverhalt 2 unverwertbar, im Übrigen indes verwertbar.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43

[1] BGE 144 IV 111 f.; Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 178 N. 36

[2] Art. 180 Abs. 1 StPO

[3] Art. 181 Abs. 1 StPO

[4] Art. 158 Abs. 2 StPO

[5] Art. 141 Abs. 1 StPO

[6] Donatsch, Art. 178 StPO N. 17; Moser/El-Hakim, Verwertbarkeit von Einvernahmen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson bei einem Rollenwechsel, in: forumpoenale 2018 S. 304; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2.A., Art. 158 StPO N. 4

[7] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 4

[8] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 4; vgl. auch BGE vom 20. Juni 2018,6B_9/2018, Erw. 1.3

[9] Donatsch, Art. 178 StPO N. 23

[10] Donatsch, Art. 178 StPO N. 16

[11] Vgl. Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 4 allerdings zum Rollenwechsel bei einer beschuldigten Person.

Erwägungen

[12] Donatsch, Art. 178 StPO N. 15; Kerner, Basler Kommentar, 2.A., Art. 178 StPO N. 15

[13] Vgl. Donatsch, Art. 179 StPO N. 13; Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Zürich 2019, S. 324 ff. und 336

[14] Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; anderer Ansicht: Donatsch, Art. 178 StPO N. 14

[15] Gemäss Art. 179 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 2 StPO dürfen Kantone delegierte Zeugeneinvernahmen durch die Polizei erlauben; im Kanton Thurgau besteht keine entsprechende Befugnis. Anmerkung: Gemäss § 39a ZSRG (Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege, RB 271.1; in Kraft seit 1. Januar 2022) können Angehörige der Kantonspolizei in begründeten Einzelfällen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

[16] Donatsch, Art. 179 StPO N. 13; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.A., Art. 179 N. 5

[17] Was im Kanton Thurgau nicht der Fall ist. Anmerkung: siehe Fn. 15

[18] BGE vom 24. August 2018,6B_208/2015, Erw. 1.4; BGE vom 23. Mai 2016,1B_48/2016, Erw. 2.5.2; vgl. auch BGE 141 IV 28

[19] Ebneter/Heimgartner, Von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person - Verwertbarkeit vormaliger Aussagen?, in: AJP 2018 S. 269, wobei sie sich jedoch für eine relative Unverwertbarkeit aussprechen; Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 158 N. 42; Riklin, Art. 158 StPO N. 6; Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 4; vgl. auch BGE vom 20. Juni 2018,6B_9/2018, Erw. 1.3, allerdings betreffend eine Zeugeneinvernahme.

[20] Petermann, Auskunftsperson oder Beschuldigter?, in: AJP 2012 S. 1058 f.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 928 (mit Ausnahme von einer Einvernahme als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO)

[21] Donatsch, Art. 178 StPO N. 19; Epprecht/Gfeller, Verwertbarkeit von Aussagen nach dem Rollenwechsel von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, in: AJP 2017 S. 1283; Godenzi, Art. 158 StPO N. 43; Kerner, Art. 178 StPO N. 17, der zusätzlich verlangt, dass die befragte Person keinen "Verlust an materiellen Verteidigungsrechten" erlitten hatte und auf eine Wiederholung verzichtete; Moser/El-Hakim, S. 306, die dafürhalten, dass der Auskunftsperson zudem deutlich zu verstehen zu geben ist, dass ein Rollenwechsel nicht ausgeschlossen sei und diesfalls die Aussagen verwertbar wären; Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 5

[22] Ebneter/Heimgartner, S. 269

[23] Riklin, Art. 158 StPO N. 5

[24] Gless, Internationales Strafrecht, 3.A., N. 267; vgl. auch Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 148 N. 2

[25] Nach dieser Bestimmung wird als Auskunftsperson einvernommen, wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist.

[26] Vgl. BGE vom 5. Oktober 2021,1B_56/2021, Erw. 5.2

[27] Nach dieser Bestimmung wird als Auskunftsperson einvernommen, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist.

[28] Vgl. Art. 178 lit. e StPO

[29] Betäubungsmittelgesetz, SR 812.121

[30] Sachverhalt 4 (gemeinsamer Betäubungsmittelhandel) ist die mutmassliche Vorgeschichte des Sachverhaltes 3 (Erpressung zum Nachteil von T wegen Schulden aus dem gemeinsamen Betäubungsmittelhandel).

[31] Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO