Lexipedia

Entscheid

RBOG 2022 Nr. 43

RBOG 2022 Nr. 43

31. Dezember 2022Deutsch16 min

Source tg.ch

Sachverhalt

Im Sommer 2012 wurde E erneut zum Sachverhalt in Sachen Q und R befragt, nachdem die Thurgauer Polizei die ausserkantonalen Verfahrensakten erhalten hatte. Der Vorhalt erfolgte nun mit dem (wichtigen) Zusatz, dass "Sie und B belastet [werden], dass sie beide Kokain geliefert hätten". Folglich ist ab Beginn dieser Befragung von einem genügenden Vorhalt auszugehen. E konnte den Tatvorwurf erfassen und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen.

d) Im August 2013 wurde B als beschuldigte Person zu einem Sachverhalt befragt, eingangs mit dem Hinweis, dass "gegen Sie ein Vorverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden" sei. Der befragende Polizist hielt B zu Beginn der Befragung vor, aufgrund der aufgezeichneten Telefon- und Audioüberwachungen sei belegt, dass auch B und E in dieses Geschäft involviert gewesen seien. Unmittelbar vor dieser Befragung nahm B mit seiner Verteidigung an der Befragung von E zum gleichen Sachverhalt teil. Aus dieser Einvernahme und namentlich den darin vorgehaltenen Beweismitteln gingen auch die Tatbeteiligung von B und die wesentlichen Eckdaten des vorgeworfenen Delikts hervor. Zusammen mit diesen Informationen konnte B ab Beginn der Befragung seine Verteidigungsrechte ausüben, weshalb - entgegen der Rüge der Verteidigung von C - ein genügender Vorhalt im Sinn der Rechtsprechung vorliegt.

e) P wurde im Zusammenhang mit einem Sachverhalt angeklagt. Im Jahr 2013 wurde er als Auskunftsperson zu diesem Sachverhalt befragt, wobei sich diese Einvernahme nicht (mehr) in den bereinigten Strafakten befindet. In physischer Form findet sich die Einvernahme in den von der Vorinstanz ausgesonderten Verfahrensakten. Auch wenn diese Befragung aufgrund der falschen Parteirolle nicht verwertbar ist und sich der Vorwurf zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegen ihn richtete, war P ab diesem Zeitpunkt der Verfahrensgegenstand bekannt. Einen Monat später wurde P staatsanwaltschaftlich zu diesem Vorwurf befragt. Dabei erfolgte nach dem anfänglichen Hinweis, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG eingeleitet worden sei, ein detaillierter Vorhalt, der ohne weiteres genügt. Ohnehin war P in dem Zeitpunkt der konkrete Tatvorwurf zumindest teilweise bekannt, nachdem er zuvor mit seiner Verteidigung der Befragung einer anderen beschuldigten Person in der gleichen Angelegenheit beiwohnte.

Soweit in den obigen Erwägungen festgehalten wurde, dass der Vorhalt für eine Einvernahme nicht genügt, ist die Einvernahme nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar[19], auch gegenüber den Mitbeschuldigten.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43

[1] Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

[2] Vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO; BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch RBOG 2015 Nr. 20

[3] BGE vom 4. Dezember 2015,6B_1056/2015, Erw. 2.2

[4] RBOG 2015 Nr. 20 Erw. 2.c; Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 158 N. 21; vgl. auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2.A., Art. 158 StPO N. 22

[5] BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen

Erwägungen

[6] Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.1 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE vom 27. September 2016,6B_976/2015, Erw. 1.4.3; vgl. auch RBOG 2015 Nr. 20

[7] BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.3

[8] BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.3; vgl. auch BGE vom 31. Oktober 2018,6B_489/2018, Erw. 3.2

[9] Sogenannte "Conditio sine qua non"

[10] BGE vom 1. Mai 2018,6B_646/2017, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen

[11] Vgl. BGE vom 31. Oktober 2018,6B_489/2018, Erw. 3.4

[12] BGE vom 4. Dezember 2014,6B_518/2014, Erw. 1.5

[13] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 11

[14] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 22b

[15] Vgl. BGE vom 4. Dezember 2015,6B_1056/2015, Erw. 2.2; BGE vom 31. Oktober 2018,6B_489/2018, Erw. 3.2

[16] Sogenannte "fishing expedition"; diese war durchaus erfolgreich, machte C doch in der Folge bis dato unbekannte Eingeständnisse zu seinem Eigenkonsum.

[17] Sogenannte "conditio sine qua non"

[18] Sogenannte "fishing expedition"

[19] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 33