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Entscheid

RBOG 2025 Nr. 09

RBOG 2025 Nr. 09

31. Dezember 2025Deutsch35 min

Source tg.ch

Sachverhalt

D. bestätigte anlässlich der Beweisverhandlung, dass er mit dem Beklagten für die Grundausbildung in Y. war, und dass er zusammen mit dem Beklagten nach Y. fuhr.

Auch wenn die Originalbelege beziehungsweise die Rechnungen fehlen, erscheinen die aus dem Kontoauszug der Buchhaltung der C. GmbH ersichtlichen Aufwendungen von Fr. 759.26 und von Fr. 648.35 für die Unterkunft in Y. während fünf Tagen als nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Buchung von Fr. 1'001.00 vom 12. Juli 2009 mit dem Text "Spesen Dozentenausbildung". Dieser Betrag erscheint für die Spesen vor Ort und die Autofahrt nach Y. als plausibel.

6.3.4.

Zum Betrag über Fr. 3'065.90, welcher am 31. Juli 2009 mit dem Text "VISA Corner Card, Z." verbucht wurde, fehlen Detailbelege. Aus dem Kontoauszug der Buchhaltung ergibt sich nicht, ob die entsprechenden Kosten überhaupt mit der Ausbildung von D. zusammenhängen. Daher kann dieser Betrag nicht als Unkosten berücksichtigt werden.

6.3.5.

Der Kläger brachte in der Replik vor, D. habe beim Kurs in Y. für die fünftägige Unterkunft eine Kostenpauschale von Fr. 1'200.00 bezahlen müssen. Er reichte als Beweis dafür eine Rechnung der C. GmbH vom 2. Juni 2009 ein und beantragte die Befragung von D. als Zeugen. Der Beklagte bestritt dies generell und verwies auf die eigenen Ausführungen.

Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument ergibt sich, dass D. im Zusammenhang mit der "Menschenkenntnis-Basis-Ausbildung in der Herberge" ein Betrag von Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Rechnung gestellt wurde. D. erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, die Zeit in Y. habe er zusätzlich bezahlt, das sei nicht inklusive gewesen; die Übernachtung habe auch Geld gekostet. Er könne nicht mehr genau sagen, wieviel dies gewesen sei, wohl "ein paar Tausend Franken"; die Behauptung, er habe für die Unterkunft in Y. Fr. 1'200.00 bezahlt, könne zutreffen.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass D. dem Beklagten (zusätzlich zu den unbestrittenen Fr. 30'000.00) noch Fr. 1'200.00 für die Unterkunft in Y. bezahlte. Dieser Betrag ist aufzurechnen, beziehungsweise von den "Unkosten" abzuziehen.

6.3.6.

Weiter machte der Beklagte als Unkosten Konzept und Druckkosten von Fr. 5'581.55 geltend. Die Konzeption und Erstellung der Dozentenunterlagen habe insgesamt Fr. 55'815.55 gekostet; bei zehn Dozenten entfielen auf D. Fr. 5'581.55. Als Beweis dafür reichte der Beklagte einen Auszug aus dem Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" der Buchhaltung der C. GmbH ein. Darin ist über 5,5 Jahren hinweg der besagte Aufwand im Total verbucht. Der Kläger taxiert diesen Betrag als überhöht.

Die Buchungen betreffen gemäss dem Aufwandkonto verschiedene Jahre. Die einzelnen Buchungen und das Aufwandkonto "Dozentenausbildungs-Unterlagen" bildeten Teil des Jahresabschlusses der C. GmbH und somit der Steuererklärung. Dass es diesbezüglich jemals Ungereimtheiten gab, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der geltend gemachte Aufwand erscheint zwar hoch, angesichts der vereinnahmten Beträge gemäss den Ausbildungs- und Dozentenverträgen jedoch verhältnismässig. Folglich ist der Betrag von Fr. 5'581.55 als Unkostenbetrag in Bezug auf den Ausbildungs- und Dozentenvertrag mit D. anzurechnen.

6.3.7.

Ferner verlangt der Beklagte, es sei für die Tagesbetreuung und Stoffvermittlung in Y. ein Honorar für fünf Tage von Fr. 9'000.00 anzurechnen. Er offerierte als Beweis einen "Beleg Tageshonorar". Es handelt sich um eine Rechnung an eine unbekannte Person für ein "Evaluations-Coaching", woraus sich ein Honorar von Fr. 1'500.00 ergibt.

Aus der Rechnung geht nicht hervor, dass es sich um das Honorar für einen einzelnen Tag handelt. Zudem datiert die Rechnung neun Jahre nach der fraglichen Dozentenausbildung. Die Grundausbildung von D. in Y. beinhaltete unstreitig auch eine Betreuung beziehungsweise Lehrtätigkeit des Beklagten während den fünf Tagen. Dieser Umstand ist jedoch nicht unter dem Titel der abzugsfähigen Unkosten zu berücksichtigen, sondern es ist im Rahmen des Kausal­zusammenhangs zu prüfen, welcher Anteil des erzielten Gewinns auf die Betreuung und Lehr­tätigkeit des Beklagten in Y. zurückzuführen ist und wie diese mit der Übernahme von urheberrechtsverletzenden Passagen aus den Werken des Klägers in Zusammenhang steht.

6.3.8.

Insgesamt sind für die Dozentenausbildung im Zusammenhang mit D. Unkosten von total Fr. 6'790.16 zu berücksichtigen. Dieser Betrag umfasst einerseits Spesen für die Grundausbildung in Y. von Fr. 759.26, Fr. 648.35 und Fr. 1'001.00, abzüglich der Zahlung von D. von Fr. 1'200.00, und andererseits Fr. 5'581.55 für Konzept- und Druckkosten. Der Nettogewinn des Beklagten beträgt somit Fr. 23'209.84 (Fr. 30'000.00 abzüglich Fr. 6'790.16).

6.4.

6.4.1.

Im Ausbildungs- und Dozentenvertrag zwischen dem Beklagten und D. verpflichtete sich der Beklagte, D. zum Dozenten in Gesichterlesen nach altägyptischer Lehre auszubilden.

Der Ausbildungslehrgang sollte eine sechstägige Grundausbildung und eine Vertiefungsausbildung enthalten. Die Grundausbildung dauere in der ersten Phase sechs Tage und werde an einem vom Beklagten festzulegenden Ort (zum Beispiel in Y.) durchgeführt. Sie umfasse die Vermittlung von Basiswissen zur altägyptischen Geschichte, eine Einführung in die praktische Menschenkenntnis sowie Vorarbeiten an den persönlichen Dozentenunterlagen (Regiebuch). Hinzu kam eine Vertiefungsausbildung, in deren Rahmen die Anwendung der altägyptischen Lehre der praktischen Menschenkenntnis erlernt und das persönliche Regiebuch erarbeitet werden sollte.

Weiter war eine strategische Begleitung durch den Beklagten während der Grund- und Vertiefungsausbildung sowie "während eines abgesprochenen Zeitraums seit Ausbildungsbeginn" vorgesehen, namentlich eine Begleitung bei der Entwicklung einer Strategie zur Gewinnung von Kunden, bei der Erarbeitung eines Konzepts für die Erteilung von Seminaren in praktischer Menschenkenntnis sowie bei der Erstellung der persönlichen Unterlagen.

Der Beklagte war berechtigt, die Ausbildung jederzeit abzubrechen, sollte sich ergeben, dass der Teilnehmer nicht in der Lage sei, sich die Kenntnisse in der für die Dozententätigkeit erforderlichen Gründlichkeit anzueignen, eine vernünftige Strategie zur Gewinnung von Kunden zu erarbeiten oder persönliche Dozenten- und Seminarunterlagen auszuarbeiten. Der Teilnehmer sei erst nach Bestehen des Pilotseminars berechtigt, das vermittelte Wissen gewerblich zu nutzen. Die Beurteilung über ein Bestehen des Pilotseminars obliege einzig dem Beklagten.

6.4.2.

Der Vertrag sah vor, dass Kursunterlagen abgegeben würden, die nicht im Buchhandel oder über allgemein zugängliche Verkaufskanäle erworben werden könnten, insbesondere umfassende Dozentenbücher mit dem Inhalt der altägyptischen Lehre in praktischer Menschenkenntnis (als Hardcopy und in elektronischer, individueller Bearbeitung erlaubender Form). Die übergebenen Unterlagen, insbesondere die Dozentenbücher, dürften von D. für seine Dozententätigkeit verwendet werden.

Der Beklagte behauptete nicht, er habe neben den drei fraglichen Werken mit urheberrechtsverletzenden Passagen noch weitere beziehungsweise andere Kursunterlagen abgegeben. Folglich ist davon auszugehen, dass die urheberrechtsverletzenden Unterlagen, die der Beklagte an D. abgab, die einzigen Kursunterlagen waren.

6.4.3.

D. bestätigte die Behauptung des Beklagten, dass er den Vertrag mit dem Beklagten abgeschlossen und den Preis bezahlt habe, ohne überhaupt die dazugehörigen Unterlagen vorher gesehen zu haben. Zu Beginn der Ausbildung habe er zwei Koffer mit CDs und Dozentenunterlagen erhalten. Auf die konkrete Frage, wann ihm die Unterlagen abgegeben worden seien, antwortete D., er wisse es nicht mehr genau, aber er glaube, er habe vor der Grundausbildung einmal in die im Vertrag aufgeführten Unterlagen hineinschauen dürfen, wobei der Beklagte die Unterlagen dann wieder mitgenommen habe. Er glaube, er habe die Unterlagen dann erst in Y. erhalten. Es seien zwei Koffer gewesen.

Auch wenn D. die fraglichen Unterlagen erst nach Vertragsabschluss erhielt, hingen diese mit dem erzielten Vertragserlös doch eng zusammen, da sie die Grundlage des zu vermittelnden Wissens bildeten. Unbestrittenermassen hatte D. beim Beklagten im Vorfeld bereits Seminare besucht, weshalb er auch auf das Zusatzangebot der Dozentenausbildung aufmerksam wurde. Folglich war ihm mindestens in den Grundzügen bekannt, was er vermittelt erhalten würde.

Auf die Frage, wie wichtig ihm denn die Unterlagen gemäss Vertrag gewesen seien, antwortete der Zeuge, dass diese "wie die Basis" gewesen seien. Er habe sich ja mit der Thematik Physiognomie auseinandergesetzt gehabt und gesehen, dass es nicht viel Material auf dem Markt gebe. Insgesamt seien ihm die Unterlagen damals schon sehr viel wert gewesen. Er glaube nicht, dass er den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn er keine solchen Unterlagen erhalten hätte. Gestützt auf diese Unterlagen hätte D. seine eigenen Unterlagen (auch auf Französisch) erstellt und weiter entwickelt. Er habe sich gesagt, da habe er ein super System, das logisch nachvollziehbar sei, auf dem er aufbauen könne.

Augenscheinlich ging das Vertrauen in den Beklagten sogar soweit, dass D. gemäss eigenen Angaben auf die (bloss) mündliche Zusage des Beklagten vertraute, wonach er nach der Ausbildung in verschiedenen Regionen exklusiv tätig sein könne. Diese angebliche Zusage bildete gemäss D. ebenfalls einen gewichtigen Grund für den Abschluss des Vertrags. Unabhängig von dieser angeblichen Gebietszusage war D. auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen, um damit eigene Seminarunterlagen zu erarbeiten und eine eigene Lehrtätigkeit aufzubauen. Gemäss seinen Aussagen wollte er sich selbstständig machen und "etwas aufbauen". Der bezahlte Preis stellte für ihn eine Investition dar: Er wollte in Zukunft mit der Seminar- und Lehrtätigkeit regelmässige Einnahmen erzielen. Insofern bildeten die fraglichen Kursunterlagen einen wichtigen Bestandteil des Vertragsgegenstands.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daher der Kausalzusammenhang nicht schon daher zu verneinen, weil die Unterlagen erst nach dem Vertragsabschluss abgegeben wurden.

6.4.4.

Der Vertrag enthielt jedoch nicht nur die Abgabe von Unterlagen zum Wissenstransfer und zur gewerblichen Nutzung, sondern auch eine aktive Lehrtätigkeit des Beklagten.

Gemäss den Aussagen von D. sei der Beklagte während der Grundausbildung die kompletten Unterlagen Satz für Satz durchgegangen. Das sei "eigentlich die Ausbildung an und für sich" gewesen. Somit waren die Unterlagen die Basis beziehungsweise der Ausgangspunkt aller Diskussionen während der Grundausbildung. Dass der Beklagte dabei nicht jede Frage von D. in der Tiefe beantworten konnte, spricht dafür, dass die Unterlagen während der Grundausbildung überaus wichtig waren. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Unterlagen deutlich gewichtiger waren als die Lehrtätigkeit des Beklagten.

Nach der Grundausbildung in Y. fand eine einzige Zusammenkunft zur Vertiefung (von D. als Supervision bezeichnet) statt. Darüber hinaus hätte – losgelöst vom Grundwissen der Menschenkenntnis und somit von den urheberrechtsverletzenden Unterlagen – eine strategische Begleitung stattfinden sollen. Die strategische Begleitung hätte zum Thema gehabt, wie man Kunden gewinne sowie das Geschäft aufbaue und entwickle. Auch hätte er noch ein Pilotseminar abhalten sollen.

Gemäss den Ausführungen des Beklagten wie auch von D. verfolgte dieser jedoch die Dozentenausbildung nicht weiter, weshalb keine Nachbetreuung, mithin keine strategische Begleitung, anfiel. Überdies hatte D. bezüglich Verkaufsbemühungen von Vornherein keinen beziehungsweise nur einen marginalen Bedarf an Unterstützung durch den Beklagten, nachdem er in diesem Bereich bereits über eine Ausbildung verfügte. Für ihn sei das fachliche Wissen zum Thema Gesichterlesen wichtig gewesen. Damit der Beklagte D. dieses Wissen überhaupt vermitteln konnte, waren die entsprechenden Unterlagen essentiell. Auch wäre D. kaum bereit gewesen, das entsprechende Wissen zu erlernen, ohne dass er die Unterlagen hätte behalten dürfen. Dies hätte bedeutet, dass er das Wissen hätte auswendig lernen müssen. Insofern verfängt der Einwand des Beklagten nicht, wonach D. Wissen aufgenommen habe und er für den Vertragspreis somit eine Gegenleistung erhalten habe, die nicht vom Urheberrecht betroffen gewesen sei.

6.4.5.

Der Beklagte führte im Rahmen des ersten Schlussvortrags aus, D. habe gemäss Vertrag nicht davon ausgehen können, die Unterlagen je gewerblich nutzen zu können, zumal es in der alleinigen Herrschaft des Beklagten gelegen habe, ob er die Dozentenausbildung je abschliessen könne. Der Preis sei jedoch auch bei Abbruch der Ausbildung vertraglich geschuldet gewesen. Trotzdem sei D. bereit gewesen zu zahlen, wobei ein Abbruch durch den Beklagten irrelevant gewesen wäre.

Ob diese Behauptung überhaupt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, braucht nicht geprüft zu werden, weil sie nicht verfängt. Es trifft zu, dass die Parteien in Ziff. 5 des Vertrags vereinbarten, dass der Beklagte die Ausbildung jederzeit abbrechen könne. D. erklärte, dass im Vorfeld auch über den Abbruch der Ausbildung durch den Beklagten gesprochen worden sei, dies sei ein "riesiges Thema" gewesen. Das sei jedoch "völlig, aus damaliger Sicht, irreal gewesen". Er habe die Ausbildung zum Erfolg bringen wollen. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Trainer sei es "gar kein Thema" gewesen, dass er das Pilotseminar nicht bestehe. Er führte zudem aus, dass er dem Beklagten grosses Vertrauen entgegengebracht habe. Dieser habe sich im Vorfeld viel Zeit genommen, um ihn zur Teilnahme zu bewegen, und habe ihm zugesichert, dass er exklusiv mit ihm zusammenarbeiten könne. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass D. nicht mit einem Abbruch oder Nichtbestehen der Ausbildung rechnete. Ein solcher Ausgang hätte dem Zweck der Vertragsunterzeichnung widersprochen und wäre auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts von Fr. 45'000.00 nicht plausibel gewesen. Vielmehr vertraute er gänzlich darauf, dass der Vertrag vollumfänglich erfüllt würde, inklusive des Rechts auf gewerbliche Nutzung der Unterlagen nach Abschluss der Ausbildung.

6.4.6.

Der Beklagte machte geltend, sein Gewinn habe allein auf seiner Person beruht; die später abgegebenen Unterlagen hätten für den Vertragsschluss und den Gewinn des Beklagten keine Rolle gespielt.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte regelmässig in einer Fernsehsendung auftrat, um in Gesichtern von Prominenten zu lesen. Der Kläger erklärte zudem, der Beklagte habe während rund viereinhalb Jahren mit den Schulungen und Dozentenverträgen Einnahmen von insgesamt Fr. 844'684.95 (allein mit den Dozentenverträgen mindestens Fr. 50'000.00 pro Jahr) erzielt. Dieser nicht unerhebliche Umsatz lässt den Schluss zu, dass der Beklagte nicht nur über eine grosse Bekanntheit, sondern auch über Charisma, Unterhaltungstalent und grosses Verkaufsgeschick verfügt(e). Grosse Bekanntheit erlangte der Beklagte jedoch offenkundig gerade mit der Vermarktung seines Wissens über Menschenkenntnisse beziehungsweise das Lesen von Gesichtern.

Der hier interessierende Vertrag mit D. wurde ungefähr eineinhalb Jahre nach Beginn dieser TV-Auftritte abgeschlossen. Insofern dürfte die Bekanntheit des Beklagten und der damit zusammenhängende Werbeeffekt für den Vertragsabschluss durchaus eine gewisse Rolle gespielt haben, jedoch in dem Sinn, dass D. das Interesse in der Bevölkerung an diesem Thema und somit auch die Möglichkeit, damit Einnahmen zu erzielen, erkannte. D. betonte immer wieder, dass ihm das Wissen sehr wichtig war. Demgegenüber führte er aus, dass die Art des Beklagten zwar einzigartig sei, man dieses aber nicht kopieren könne. Im Übrigen verfügte D. selbst über eine Verkaufsausbildung, weshalb er an der Vermittlung entsprechender Fähigkeiten kein beziehungsweise kaum Interesse hatte. Daraus ist zu schliessen, dass für D. das Interesse an den urheberrechtsverletzenden Unterlagen und die Zusage der gewerblichen Nutzung derselben gegenüber dem Charisma und der Popularität des Beklagten deutlich überwogen.

6.4.7.

Die Ausbildung und die mit ihr verbundenen Leistungen sind als sogenannter Kombinationseingriff zu qualifizieren. Der Beklagte erzielte den Vertragserlös teilweise durch eigene Leistungen wie seine persönliche Lehrtätigkeit und sein öffentliches Auftreten, zu einem wesentlichen Teil jedoch auch durch die Verwendung urheberrechtsverletzender Werke des Klägers. Entscheidend ist deshalb eine wertende Abgrenzung.

Insgesamt waren die Dozentenunterlagen mit den urheberrechtsverletzenden Passagen eine äusserst gewichtige Grundlage, mithin die Basis der Dozentenausbildung und somit des Vertragsgegenstands (Wissenstransfer und gewerbliche Nutzung der Unterlagen), dies neben der untergeordneten Lehrtätigkeit des Beklagten (Vermittlung beziehungsweise Besprechung des betreffenden Wissens). Zur strategischen Begleitung durch den Beklagten kam es demgegenüber nicht (mehr), da augenscheinlich Zweifel über die Urheberschaft der entsprechenden Unterlagen aufkam. Schliesslich bezahlte D. denn auch nur Fr. 30'000.00 anstelle der ursprünglich vorgesehenen Fr. 45'000.00.

Auf entsprechende Frage erklärte D., dass er für die Tagung, das reine Know-how, vielleicht ungefähr Fr. 10'000.00 veranschlage. Der Rest sei sozusagen für die Zusage gewesen, dass er in den betreffenden Regionen exklusiv mit diesem Wissen auftreten dürfe.

Unabhängig davon, ob die Gebietszusage zum Tragen gekommen wäre, war D. für die gewerbliche Nutzung essentiell auf die urheberrechtsverletzenden Unterlagen angewiesen. Ohne die Unterlagen wäre eine Seminar- und Lehrtätigkeit – wie von D. beabsichtigt – nicht möglich gewesen; sie bildeten folglich einen unverzichtbaren Bestandteil beziehungsweise den Hauptbestandteil des Vertrags. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die an D. abgegebenen Werke (Kursunterlagen) lediglich im Umfang von ungefähr 10% urheberrechtsverletzende Passagen enthielten und somit zu ungefähr 90% als Eigenleistung des Beklagten zu werten sind.

Eine strikt arithmetische Berechnung des auf die Urheberrechtsverletzung zurückgehenden Nettogewinns ist hier nicht möglich. Zwar machten die urheberrechtsverletzenden Passagen mengenmässig nur einen geringen Teil der gesamten Kursunterlagen aus, und die Kursunterlagen bildeten zwar einen gewichtigen, aber nicht den einzigen Bestandteil des Vertragsgegenstands. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Unterlagen für die zukünftige Ausbildungs- und Seminartätigkeit von D. und der Tatsache, dass ohne die betreffenden Inhalte der vertraglich geschuldete Wissenstransfer in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, kommt den Unterlagen jedoch ein wirtschaftlicher Wert zu, der über den rein quantitativen Anteil hinausgeht. Insgesamt erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände sachgerecht, einen Nettogewinnanteil von 10% auf die urheberrechtsverletzenden Passagen zurückzuführen. Ausgehend von einem Nettogewinn von Fr. 23'209.84 errechnet sich ein Gewinnherausgabeanspruch des Klägers von Fr. 2'321.00.

Erwägungen

6.5

Zusammenfassend ist die Klage in Bezug auf die Forderung auf Gewinnherausgabe teilweise zu schützen, indem der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'321.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2009 geschuldet, nachdem die Zinsforderung nicht substantiiert bestritten wurde.

7.

7.1

Ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 49 OR kommt in Frage, wenn eine Verletzung eines Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt[36]. Neben der Widerrechtlichkeit, dem Kausalzusammenhang und dem Verschulden ist eine "gewisse Schwere der Persönlichkeitsverletzung" gefordert. Darunter fällt etwa die Unterlassung der Nennung des Urhebers bei Werken von einer gewissen Bedeutung, also insbesondere das bewusste Plagiat, oder auch die persönlichkeitsverletzende Entstellung eines Werks. Zudem darf die Persönlichkeitsverletzung nicht anders wiedergutgemacht worden sein[37].

Die Genugtuung nach Art. 49 OR setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt[38]. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehrverletzungen oder die einfache Nichterfüllung eines Vertrags rechtfertigen die Zu­sprechung von Genugtuung deshalb in der Regel nicht[39].

[…]

7.3

7.3.1

Aus der Begründung der Genugtuungsforderung des Klägers geht hervor, dass er nicht nur eine solche betreffend den Vertragsabschluss zwischen dem Beklagten und D. geltend macht, sondern aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten, das im Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen steht. Der Kläger verweist lediglich pauschal darauf, dass der Beklagte ihn in der Öffentlichkeit verleugnet und gestützt auf das Lebenswerk des Klägers die Lorbeeren geerntet habe. Der Beklagte habe den Kläger als dessen damaligen Freund schwer enttäuscht. Der Kläger sei im Ergebnis seiner Ideen und seines langjährig durch eigene Forschungen aufgebauten Konzepts beraubt worden.

7.3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Das Recht auf Anerkennung beinhaltet vor allem das Recht, bei jeder Verwendung des Werks als Urheberin beziehungsweise Urheber genannt zu werden. Diesem Anspruch wird durch die Nennung auf jedem Werkexemplar, bei jeder Aufführung, Vorführung oder Sendung des Werks Rechnung getragen[40]. Urheberrechtlich geschützt ist jedoch nur das konkrete Werk an sich, die "geistige Schöpfung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 URG. Die den Werken zugrundeliegenden Ideen oder Tatsachen – wie Theorien, Prinzipien, Thesen, Lösungen, Verfahren oder Methoden – sind hingegen nicht geschützt[41].

7.3.3

Aus den Behauptungen des Klägers ergibt sich nicht, welches das Urheberrecht des Klägers verletzende Verhalten des Beklagten im Einzelnen die seelische Unbill des Klägers verursacht haben soll. Der Umstand, dass der Beklagte allenfalls die vom Kläger übernommenen Ideen und Theorien übernahm und diese vermarktete, ohne den Namen des Klägers zu erwähnen, bewirkt keine Urheberrechtsverletzung und damit auch keine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 URG.

Es ist nicht Sache des Gerichts, beispielsweise aus dem Strafentscheid die einzelnen urheberechtsverletzenden Handlungen des Klägers herauszusuchen. Auch die Hinweise auf die Ausnutzung eines Freundschafts- und Vertragsverhältnisses sowie dass der Kläger "entsetzt und überrascht" gewesen sei, als er erstmals von den Urheberechtsverletzungen durch den Beklagten erfahren habe, genügen für die Substantiierung einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Genugtuungsforderung rechtfertigt, nicht. Wenn der Kläger zudem anführt, der Beklagte habe mit dem Lebenswerk des Klägers viel Geld gemacht, impliziert dies einen finanziellen Schaden, nicht jedoch eine seelische Unbill des Klägers.

7.4

Zusammenfassend ist die Genugtuungsforderung des Beklagten unzureichend substantiiert und deshalb abzuweisen.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 25. Februar 2025, Z1.2022.2

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat (4A_274/2025).

[1] BGE 136 III 322 E. 3.4.2

[2] BGE 127 III 365 E. 2.b

[3] BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2024 vom 7. Januar 2025 E. 5.1

[4] BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2.b

[5] Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.3;4A_724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1;4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 141 III 549

[6] BGE 147 III 440 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3

[7] Art. 157 ZPO

[8] BGE 144 III 67 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_109/2022 vom 15. September 2022 E. 4.1;4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1

[9] Art. 151 ZPO

[10] BGE 141 III 241 E. 3.2

[11] BGE 144 III 67 E. 2.1

[12] Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG (Urheberrechtsgesetz, SR 321.1)

[13] BGE 132 III 379 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen

[14] Müller, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 62 N. 6

[15] Müller, Art. 62 URG N. 18; vgl. BGE 132 III 379 E. 3.2.3; Schwenninger, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 62 URG N. 22

[16] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen;4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1;4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Fritschi/Jungo, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 423 OR N. 12

[17] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1;4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1

[18] Urteil des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.1; vgl. Schwenninger, Art. 62 URG N. 16

[19] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.1

[20] Urteil des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 129 III 422 E. 4; 126 III 69 E. 2a

[21] Urteile des Bundesgerichts 4A_145/2024 vom 11. September 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen;4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 8.1

[22] Urteile des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2;4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2

[23] Spitz, Überlegungen zum entgangenen Gewinn und zur Gewinnherausgabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, in: sic! 2007 S. 808

[24] Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.2; Oser/Weber, Basler Kommentar, 7.A., Art. 423 OR N. 14; Jenny/Maissen/Huguenin, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Hostrasser/Huber-Putschert/Maissen), 4.A., Art. 423 OR N. 13

[25] Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2;4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2

[26] BGE 134 III 306 E. 4.1.4

[27] Oser/Weber, Art. 423 OR N. 14

[28] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 423 OR N. 108 f.; Jenny/Maissen/Huguenin, Art. 423 OR N. 17; Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2

[29] Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2

[30] Fritschi/Jungo, Art. 423 OR N. 33; Schmid, Art. 423 OR N. 110

[31] BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2019 vom 18. Mai 2020 E. 5.1.3

[32] BGE 134 III 306 E. 4.1.2

[33] BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_88/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1.2;4A_474/2012 vom 8. Februar 2013 E. 4.2

[34] BGE 144 III 67 E. 2.1

[35] BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2; Hasenböhler/Yañes, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 157 N. 29; Guyan, Basler Kommentar, 4.A., Art. 157 ZPO N. 11 f.

[36] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Müller, Art. 62 URG N. 6; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 4.A., Art. 62 URG N. 20

[37] Schwenninger, Art. 62 URG N. 20; Barrelet/Egloff, Art. 62 URG N. 20

[38] BGE 129 III 715 E. 4.4; 120 II 97 E. 2

[39] Kessler, Basler Kommentar, 7.A., Art. 49 OR N. 111

[40] Barrelet/Egloff, Art. 9 URG N. 11; Meer/von Büren, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Hrsg.: Meer), 4.A., S. 96 f. N. 237; BGE 113 II 306 E. 3.a

[41] Cherpillod, in: Urheberrechtsgesetz (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 2 N. 44