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Entscheid

RBOG 2025 Nr. 34

RBOG 2025 Nr. 34

31. Dezember 2025Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

II.

[…]

14.

14.1.

Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befangen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar.

14.2.

Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige[1] nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art[2] von Beweismittel. Insbesondere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen[3]. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen[4]. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafgerichts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Umstände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht.

Erwägungen

Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entsprechende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismittels zu werten.

14.3

Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)

[1] Art. 183 Abs. 3 StPO

[2] Sogenannter "numerus clausus"

[3] RBOG 2023 Nr. 41, insbesondere E. 2.12 und 2.3.3

[4] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2