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Entscheid

SBR.2023.51

SBR.2023.51 (Hefenhofen)

31. Dezember 2025Deutsch232 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die Berufung ist ein vollkommenes Rechtsmittel, das es dem Berufungskläger beziehungsweise der Berufungsklägerin erlaubt, den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich überprüfen zu lassen84. In der schriftlichen Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (lit. c)85. Die Berufungsklägerin beziehungsweise der Berufungskläger kann die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO namentlich auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen beschränken. Die Berufungserklärung legt den Gegenstand der Berufung verbindlich fest. Dieser kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt, nur noch eingeschränkt werden86. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime87. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zu-

82 Act. 83 und 83a

83 Act. 85

84 Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO

85 Art. 399 Abs. 3 StPO

86 Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Bähler, Basler Kommentar, 3.A., Art. 399 StPO N. 10; Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 399 N. 14

87 Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3

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- 36 - SBR.2023.51 gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern88. Nicht angefochtene Punkte werden – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig89.

Erwägungen

2.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist90. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliegt, ist das Dispositiv massgebend91. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf92.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist90. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob eine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliegt, ist das Dispositiv massgebend91. Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge das Verschlechterungsverbot auf92.

3.

3.1. Als erstes ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. März 2023 im Berufungsverfahren nur (noch) insoweit Thema ist, als es darin um den Berufungskläger geht, das heisst insbesondere bezüglich Dispositiv-Ziffer B des angefochtenen Entscheids. In Dispositiv-Ziffer H entschied die Vorinstanz zudem über die Kostentragung für die Zeugenentschädigungen; die Zeugenbefragungen erfolgten im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Beschuldigten93. Da es sich dabei um einen Teil der Verfahrenskosten handelt94, hat diese Ziffer ebenfalls als angefochten zu gelten. Das Verfahren gegen B.________ – Dispositiv-Ziffer F des angefochtenen Entscheids – wurde abgetrennt. Die Dispositiv-Ziffern C, D und E des angefochtenen Entscheids bezüglich der weiteren drei beschuldigten Personen erwuchsen mangels Erhebung einer diesbezüglichen Berufung in Rechtskraft. Dasselbe gilt für die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern A zur Verfahrensvereinigung und G bezüglich der Zivilforderungen. 3.2. Der Berufungskläger focht – mit Ausnahme der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 – alle Schuldsprüche, also für

88 Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO

89 BGE 148 IV 89 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2

90 Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"

91 BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6

92 BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f.

93 RR._________ wurde im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und SS._________ im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 befragt, vgl. act. 870 ff. und 873 ff. der Vorinstanz.

94 Domeisen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 422 StPO N. 17

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- 37 - SBR.2023.51 die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1 und 2.9, an (Dispositiv-Ziffer B.1). Auf den Widerruf des Strafbefehls vom 6. September 2019 in Dispositiv-Ziffer B.4 sei zu verzichten und er sei für die Verkehrsregelverletzung milde zu bestrafe. Nicht angefochten hat der Berufungskläger ausdrücklich Dispositiv-Ziffer B.2, 3, 6, 7, 9 und 10.a, c und d. Die nach Dispositiv-Ziffer B.8 zur Vernichtung eingezogenen Gegenstände seien nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten95. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen die Freisprüche in den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 und verlangt bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 zusätzliche Schuldsprüche. Namentlich verlangte sie die Verurteilungen des Berufungsklägers wegen mehrfacher Tierquälerei in Bezug auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6, bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 überdies wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen), der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 und in Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 wegen der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Entsprechend seien die Dispositiv-Ziffern B.3 des angefochtenen Entscheids anzupassen. Damit zusammenhängend sei Dispositiv-Ziffer B.5 auf eine Sanktion von

40 Monaten Freiheitsstrafe, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und eine Busse von Fr. 450.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen abzuändern. Dispositiv-Ziffer B.7 sei aufzuheben und ein Tätigkeitsverbot auszusprechen. Aufzuheben sei auch die in Dispositiv-Ziffer B.9 zugesprochene Entschädigung des Berufungsklägers; die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer B 10 sei ausgangsgemäss anzupassen96. 3.3. Im Berufungsverfahren ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger - vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, des Bruchs amtlicher Beschlagnahme nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.197 und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9 freizusprechen ist oder es bei den diesbezüglichen Schuldsprüchen zu bleiben hat,

95 Act. 5 Antrag Ziff. 2 i.V.m. 4

96 Act. 4 Antrag Ziff. 1

97 Dieses Verfahren wird mit dem vorliegenden Entscheid abgetrennt, vgl. E. V.1 ff. hinten.

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- 38 - SBR.2023.51 - der mehrfachen Tierquälerei in Bezug auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3, 2.5.4, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) in den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.5, 2.5.6 und 2.6 und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden gemäss Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6 schuldig zu sprechen ist oder es bei den diesbezüglichen Freisprüchen zu bleiben hat und - der Gefährdung des Lebens sowie der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter (nur) der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 schuldig zu sprechen ist oder es beim Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregel zu bleiben hat. Je nach Ausgang des Verfahrens ist weiter über die angemessene Sanktion für den98 beziehungsweise die allfälligen Schuldsprüche einschliesslich Widerrufs der mit Strafbefehl vom 6. September 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht eine Genugtuung im Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Medien zusprach und auf die Aussprechung eines Tätigkeitverbots verzichtete. Schliesslich sind die Kosten des Verfahrens einschliesslich Zeugenentschädigungen ausgangsgemäss dem Staat und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass der vorinstanzliche Entscheid – soweit die Staatsanwaltschaft nicht Berufung erhob – zufolge des Verschlechterungsverbots nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf. 3.4. 3.4.1. Betreffend den Berufungskläger nicht angefochten und damit im weiteren Verfahren nicht mehr Thema ist damit die Verfahrenseinstellung in Dispositiv-Ziffer B.2 des angefochtenen Entscheids, das heisst Anklagesachverhalt-Ziffer 2.1 für die Zeit bis 31. Dezember 201399, sowie Anklagesachverhalt-Ziffern 2.12.2100, 2.12.3101 und 2.12.4102.

98 Der Berufungskläger anerkennt die Verurteilung zur groben Verkehrsregelverletzung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8.

99 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei

100 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

101 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

102 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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- 39 - SBR.2023.51 Ebenfalls nicht angefochten wurden die Freisprüche103 in den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.1 ab 1. Januar 2014104, 2.2.3105, 2.3106, 2.4107, 2.7.2108, 2.10109, 2.11110, 2.12.1111 sowie 2.12.5112. Nicht angefochten beziehungsweise vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt sind sodann der vorinstanzliche Verzicht auf die Aussprechung einer Ersatzforderung des Staats in Dispositiv-Ziffer B.6 sowie die angeordnete Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände in Dispositiv-Ziffer B.8. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschlagnahmten Gegenstände selbstredend erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten sind, wie dies der Berufungskläger im Berufungsverfahren ausdrücklich verlangte. Dies wird in Dispositiv-Ziffer B.8 des angefochtenen Entscheids nicht erwähnt, entspricht hingegen der klaren Praxis und muss daher nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten werden. In den genannten Ziffern ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was im Dispositiv festzuhalten. 3.4.2. Ebenfalls nicht moniert oder angefochten wurden die Festsetzung der Höhe der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren und der Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziffern B.10.a, c und d sowie H. Diesbezüglich ist einzig zu prüfen, ob schlussendlich der Berufungskläger beziehungsweise der Staat – je nach Ausgang des Berufungsverfahren – die Kosten wie von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer B.10.b und H festgelegt zu tragen hat.

103 Dispositiv-Ziffer B.3 des angefochtenen Entscheids (teilweise)

104 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei (in Dispositiv-Ziffer B.3 nicht ausdrücklich aufgezählt, aber es erfolgte dafür weder ein Schuldspruch noch eine Einstellung)

105 Vorwurf der Tierquälerei

106 Vorwurf der Tierquälerei

107 Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei

108 Vorwurf des versuchten Bruchs amtlicher Beschlagnahme

109 Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie Hausfriedensbruchs

110 Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

111 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

112 Vorwurf der Beschimpfung und Verleumdung

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- 40 - SBR.2023.51 II. Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen Beweismittel

1. Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen 1.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, mit Anzeigeerstattung von S._________ und T._________ am 25. Juli 2017 unter Beilage der umfassenden Fotodokumentation seien konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers vorgelegen. Bereits damals habe die Staatsanwaltschaft daher ein Strafverfahren eröffnen müssen. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, nach der Task-Force-Sitzung sei kein hinreichender Tatverdacht, aber die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 24 TSchG gegeben gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren damals aus taktischen Gründen noch nicht eröffnet habe, um dem Berufungskläger nicht die Teilnahme an der Hofräumung gewähren zu müssen. Tatsächlich sei das Strafverfahren ab dem 4. August 2017 faktisch eröffnet gewesen113. Die beschuldigte Person habe ab Eröffnung des Strafverfahrens Teilnahmerechte und das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen. Würden diese missachtet, seien die Beweise absolut unverwertbar. Der Berufungskläger habe keine Möglichkeit gehabt, an der Hofräumung beziehungsweise der dabei durchgeführten Durchsuchung von Hof und Wohnhaus anwesend zu sein. Eine Durchsuchung nach Polizeigesetz sei mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung und nach Eröffnung des Strafverfahrens unzulässig gewesen; nach StPO sei zudem mindestens eine mündliche Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten an der Durchsuchung verletzt worden seien, seien die Beweise aus der Hofräumung einschliesslich Folgebeweise unzulässig114. Weiter seien bei der Hofräumung die verfassungsmässigen Grundrechte des Berufungsklägers verletzt worden. Die Hofräumung sei nicht verhältnismässig gewesen. Zudem habe sich der Berufungskläger in einem Mediationsverfahren mit dem Veterinäramt befunden. Die Hofräumung ohne vorgängige Anhörung des Berufungsklägers sei unter diesen Umständen ein Verstoss gegen das Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben staatlichen Handelns115. Sämtliche an der Hofräumung gesammelten Beweise und alle Folgebeweise daraus seien unverwertbar116.

113 Angefochtener Entscheid S. 38 ff.

114 Angefochtener Entscheid S. 41 f.

115 Angefochtener Entscheid S. 42 ff.

116 Angefochtener Entscheid S. 44

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- 41 - SBR.2023.51 Selbst wenn die Beweismittel indes verwertbar wären, sei der Beweiswert des Futtermittelberichts äusserst gering; der Bericht des Veterinäramts117 und der darauf abgestützte Entscheid des Veterinäramts vom 4. April 2018 hätten gar keinen Beweiswert. Die ein Jahr nach der Hofräumung zugestellten Bilder und Berichte ergäben laut Gutachten nur geringfügige Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, die ohnehin verjährt wären. Schliesslich hätte sich das Veterinäramt auch nicht an das von der Vorinstanz in einem Entscheid vom 4. Oktober 2010 festgelegte Vorgehen bei tierschutzrechtlichen Kontrollen gehalten, womit die Beweismittel nicht verwertbar seien. Der Anklagevorwurf lasse sich auch bei Verwertbarkeit der Beweismittel nicht erstellen, weil der grosse Teil der Beweismittel völlig untauglich sei118. 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, das Veterinäramt habe einen voraussetzungslosen, gesetzlichen Anspruch darauf, eine Hof- und Tierkontrolle durchzuführen. Solche Kontrollen würden regelmässig unangemeldet durchgeführt. Obwohl in den Jahren 2016 und 2017 fast ausschliesslich angemeldete Kontrollen beim Berufungskläger stattgefunden hätten, habe sich die Tierhaltung des Berufungsklägers komplett ungenügend und im Verstoss zum Teiltierhalteverbot gezeigt. Der Einsatz des Veterinäramts am 7./8. August 2017 sei daher zulässig gewesen. Ein Mitwirkungsrecht habe der Halter bei einer solchen Kontrolle nicht, zudem seien der Berufungskläger und sein damaliger Rechtsvertreter über die Massnahme informiert gewesen119. Weiter stehe nicht einmal der beschuldigten Person im Strafrecht ein Teilnahmerecht bei einer Hausdurchsuchung zu, sondern es sei nach Möglichkeit der betroffenen Person die Anwesenheit zu ermöglichen. Dabei handle es sich um eine Ordnungsvorschrift. Diese Beweismittel seien daher verwertbar, selbst wenn entgegen den Ansichten der Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren eröffnet gewesen sei120. Die Vorinstanz habe zudem die Vorgeschichte mit dem Berufungskläger missachtet. In den Akten lägen Kontrollberichte, welche die mangelhafte Tierhaltung des Berufungsklägers während Jahren dokumentieren würden121. Die Hofräumung sei aus verwaltungsrechtlicher Sicht verhältnismässig gewesen, um Tiere und Konsumenten zu schützen. Dies habe auch die Rekursinstanz und das Obergericht im Entscheid vom 4. Juni 2024 so gesehen122. Dass den Behörden mit dem Berufungskläger zuletzt eine gute Zusammenarbeit gelungen sei

117 Mit "Veterinäramt" (ohne Hinweis auf einen Kanton) wird dasjenige des Kantons Thurgau bezeichnet.

118 Angefochtener Entscheid S. 45 ff.

119 Act. 71 S. 5 f.

120 Act. 71 S. 7 ff.

121 Act. 71 S. 9 f.

122 Act. 71 S. 12 ff.; act. 73 S. 40

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- 42 - SBR.2023.51 und das Mediationsverfahren kurz vor einem (erfolgreichen) Abschluss gestanden sei, widerspreche den Tatsachen123. Die Frage, ob die Hofräumung verhältnismässig gewesen sei, sei zudem nicht Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger, sondern gegen die Beamten des Veterinäramts124. Falsch gehe die Vorinstanz in der Annahme, das Strafverfahren hätte spätestens am 4. August 2017 eröffnet werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei in dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz von Aussagen der beiden Anzeigeerstatterinnen gewesen, sondern es seien der Polizei lediglich die rudimentär verfassten Strafanzeigen vorgelegen. Daran ändere auch nichts, dass der damalige Generalstaatsanwalt VV._________125 und der damalige Oberstaatsanwalt WW._________126 in der Task-Force Einsitz gehabt hätten, die zum Schluss gekommen sei, es sei eine veterinäramtliche Hofräumung vorzunehmen. Es sei reine Spekulation der Vorinstanz, dass aus taktischen Gründen auf eine Eröffnung des Strafverfahrens verzichtet worden sei. Daran ändere auch die vorzeitige Rückkehr des fallführenden Staatsanwalts aus den Ferien oder das "Blättern" von WW._________ in Strafakten nichts. Die vagen Informationen und Fotos der Strafanzeige hätten für eine Eröffnung nicht gereicht127. Ein hinreichender Verdacht habe sich erst aufgrund des gefundenen Pferdeskeletts ergeben. Es sei zudem ein Zirkelschluss, dem Veterinäramt mangelnde Kenntnis über den aktuellen Zustand auf dem Hof zu unterstellen und gleichzeitig strafrechtlich einen genügenden Tatverdacht anzunehmen128. Das Auffinden des Skeletts habe den Ausschlag für die Eröffnung des Strafverfahrens gegeben, worauf umgehend ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen und die Eröffnung des Verfahrens verfügt worden sei. Mithin seien alle Beweismittel verwertbar129. Zu beachten sei schliesslich das Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht. Es lägen diverse rechtskräftige verwaltungsrechtliche Entscheide gegen den Berufungskläger vor. Solche dürften vom Strafgericht – ausser der Prüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzungen, offensichtlichen Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- beziehungsweise -unterschreitung – nicht überprüft werden130. Dass die Vorinstanz den Beschlagnahmebefehl einerseits als genügend für einen Schuldspruch wegen Bruchs amtlicher

123 Act. 71 S. 14

124 Act. 71 S. 15

125 VV._________ ist heute nicht mehr Generalstaatsanwalt, worauf im Folgenden nicht mehr hingewiesen wird.

126 WW._________ ist heute General- und nicht mehr bloss Oberstaatsanwalt, worauf im Folgenden nicht mehr hingewiesen wird.

127 Act. 71 S. 16 ff.; act. 73 S. 40 f.

128 Act. 71 S. 18; act. 73 S. 41

129 Act. 71 S. 19

130 Act. 71 S. 20

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- 43 - SBR.2023.51 Beschlagnahme erachtet, anderseits das Vorgehen des Veterinäramts als wider Willkürverbot und Treu und Glauben bezeichnet habe, sei widersprüchlich. Vielmehr habe sich der Berufungskläger selber treuwidrig verhalten, etwa indem er 140 statt erlaubte

60 Pferde gehalten habe, weshalb er sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen könne131. Der Entscheid des Veterinäramts vom 18. April 2018 sei in Rechtkraft erwachsen. Auch diesbezüglich habe das Strafgericht daher lediglich eingeschränkte Überprüfungsbefugnisse. Letztlich seien sämtlich vom Veterinäramt an der Hofräumung erhobenen Beweise verwertbar132. Weiter sei der Zustand sämtlicher angetroffener Tiere aller Tiergattungen tatzeitaktuell in unzähligen polizeilichen und amtstierärztlichen Fotos, teilweise auch auf Videoaufnahmen festgehalten. Zudem sei der Zustand der Tiere durch das Veterinäramt beurteilt und in Berichten, Aktennotizen, Strafanzeigen und verwaltungsrechtlichen Entscheiden belegt. Sodann hätte das Veterinäramt an der Hofräumung zahlreiche Sofortmassnahmen getroffen. Die Pferde seien schliesslich vom Leiter des Armeekompetenzzentrums für Tiere dokumentiert worden. Die Anklage basiere mehrheitlich auf von Fachexperten und Fachämtern eingereichten Beweisen. Die Einvernahme weitere Personen sei unter diesen Umständen bei Anklageerhebung nicht erforderlich gewesen133. Nachdem die Vorinstanz indes diese Beweismittel weitestgehend als untauglich bezeichnet habe, sei es an ihr gewesen, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben. Sie habe lediglich einen Zeugen befragt. Damit sei sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen134. Zum Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, es sei unverständlich, dass die Vorinstanz darauf abgestellt habe, obwohl sie es selber als "formell etwas knapp" bezeichnet habe. Das Gutachten weise indes nicht nur formelle Mängel auf. So seien dem Gutachter etwa die schriftlichen Feststellungen der Fach- und Amtspersonen nicht zur Verfügung gestellt worden. Zudem seien dem Gutachter auch nicht alle von der Staatsanwaltschaft beantragten Fragen gestellt worden135. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gutachter lediglich eine kleine Auswahl an Akten habe zukommen lassen. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen, das auf sämtlichen Akten basiere136.

131 Act. 71 S. 21

132 Act. 71 S. 23

133 Act. 71 S. 24 f.

134 Act. 71 S. 26 f.

135 Act. 23 S. 1 f.; act. 71 S. 27 f.

136 Act. 71 S. 27 f.

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- 44 - SBR.2023.51 1.3. Der Berufungskläger hielt dem entgegen, die Vorinstanz sei überzeugend zum Schluss gekommen, das Strafverfahren sei spätestens am Morgen des 7. Augusts 2017 eröffnet gewesen. Der Berufungskläger sei verhaftet und sein Verteidiger nicht informiert worden, weshalb seine Rechte krass verletzt worden seien137. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Berufungskläger zu Unrecht vor, ein querulatorischer, renitenter, gefährlicher, nicht kooperativer und tierquälerischer Bauer und Pferdezüchter zu sein. Die Vorinstanz habe die "Vorgeschichte" zu Recht nicht beachtet, habe diese doch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Die Bilder aus der Anzeige vom 24. Juli 2017 seien ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage. Es bestehe der Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft dies bewusst nicht gemacht habe, weil sie dann den hinreichenden Tatverdacht vor der Hofräumung nicht mehr länger bestreiten könnte138. Das Teiltierhalteverbot vom 8. August 2013 sei wegen der veralteten und zu kleinen Stallung erlassen worden. Der Berufungskläger habe aber zahlreiche Umbauten vorgenommen und im Kontrollbericht vom 6. März 2014 habe es keine Beanstandungen gegeben. Der Aktennotiz vom 15. Juli 2016 in act. S 2.8 317 des Frauenfelder Verfahrens könnte entnommen werden, dass das Teiltierhalteverbot per 15. Juli 2015 umgesetzt gewesen sei. Auch bei der letzten Betriebskontrolle vom 23. Mai 2017 habe es praktisch keine Beanstandungen gegeben. Im Mediationsverfahren sei im Juli 2017 vorgesehen gewesen, den Pferdebestand per Ende Sommer auf 80 Pferde festzusetzen. Auf die Einhaltung des Teiltierhalteverbots sei seitens der Behörden verzichtet worden. Dass der Berufungskläger bei der Hofräumung 93 Pferde gehalten habe, habe daher den Vereinbarungsentwurf mit dem Veterinäramt nicht verletzt, da die Reduktion auf 80 Pferde erst auf den Spätsommer geplant gewesen sei. Weiter habe der Augenschein vom 16. Januar 2017 ergeben, dass der Berufungskläger über hundert Pferde in seinen umgebauten Stallungen hätte halten dürfen139. Schliesslich sei es unzutreffend, dass der Berufungskläger nicht kooperativ gewesen sei. Am 4. August 2017 habe der Berufungskläger dem Schweizer Fernsehen uneingeschränkten Zutritt zum Hof gewährt, obwohl die Reporter unangemeldet erschienen seien. Weiter habe der Berufungskläger am Vorabend des 6. August 2017 Regierungsrat B.I._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ per Faxschreiben eingeladen, den Hof zu inspizieren, was ausgeschlagen worden sei. Während dem Mediationsverfahren hätten zudem immer wieder angemeldete und unangemeldete Kontrollen stattgefunden. Der Berufungskläger sei daher sehr wohl kooperativ gewesen140.

137 Act. 73 S. 3

138 Act. 73 S. 4 f.

139 Act. 73 S. 7 ff.

140 Act. 73 S. 9 f.

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- 45 - SBR.2023.51 Der Berufungskläger weist weiter darauf hin, dass der Hausdurchsuchungsbefehl am 8. August 2017 erst um 14.00 Uhr ausgestellt worden sei. In diesem Zeitpunkt seien bereits alle Tiere, mit Ausnahme der Pferde, vom Hof abtransportiert und die Beweisaufnahmen abgeschlossen gewesen. Es sei merkwürdig, dass der Pferdekieferknochen erst fast 24 Stunden nach Beginn der Hofräumung entdeckt worden sei. Das Pferdeskelett müsse dem Berufungskläger untergeschoben worden sein. Zudem sei wohl mit der Eröffnung der Strafuntersuchung zugewartet worden, bis alle Tiere abtransportiert und die Beweisaufnahmen abgeschlossen gewesen seien, sodass die Beweise des Veterinäramts später in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen beigezogen werden könnten141. Staatsanwaltschaft und Veterinäramt hätten gemeinsam beschlossen, den Hof zu räumen, womit auch das Strafprozessrecht anwendbar gewesen sei142. Falsch sei schliesslich die Behauptung der Staatsanwaltschaft, das Veterinäramt könne voraussetzungslos Tierkontrollen durchführen und dem Tierhalter stehe dabei kein Mitwirkungsrecht zu. Vielmehr habe das Veterinäramt die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV zu wahren. Gemäss Niklaus seien betroffene Tierhaltende daher bei der Kontrolle miteinzubeziehen. Die Tierhaltenden seien über die Kontrolle zu informieren und allenfalls sei auf sie zu warten. Es komme hinzu, dass dem Veterinäramt nach Art. 39 TSchG und Art. 8 TSG die Eigenschaft als Organ der gerichtlichen Polizei zukomme und für diese würden die Regeln der Schweizer Strafprozessordnung gelten, auch wenn (noch) kein Strafverfahren eröffnet worden sei143. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es hätten bei der Hausdurchsuchung gar keine Teilnahmerechte bestanden, wendete der Berufungskläger ein, es sei haltlos bloss von einer Beweissicherung zu sprechen. Es seien nicht nur bestehende Beweise sichergestellt worden, sondern auch neue produziert worden, indem Stallungen vermessen, Bilder erstellt, Dokumentationen gemacht und Berichte abgefasst worden seien. Zudem seien bei der Hofräumung der grösste Teil der Tiere geschlachtet oder veräussert worden. Damit sei es dem Berufungskläger im Nachhinein unmöglich gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Das laufe auf eine Beweisvereitelung hinaus. Die Ansprüche auf rechtliches Gehör und Waffengleichheit des Berufungsklägers seien verletzt worden, weshalb die Beweise unverwertbar seien144. Der Berufungskläger hielt daran fest, dass er und sein damaliger Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt hätten, an der Hofräumung teilzunehmen, habe man sie doch bloss

141 Act. 73 S. 11 f.

142 Act. 73 S. 12

143 Act. 73 S. 12 ff.

144 Act. 73 S. 15 f.

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- 46 - SBR.2023.51 darüber informiert, es fände eine "verwaltungsrechtliche Massnahme" statt. Daher sei der Verteidiger zum festgenommenen Berufungskläger und nicht zum Hof geeilt. Erst mit Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls einen Tag später seien sie über die Hofräumung informiert worden. Damit seien sie – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe – zu spät informiert worden145. Zum Eröffnungszeitpunkt des Strafverfahrens führte der Berufungskläger aus, am 14. Juli 2017 habe S._________ dem Veterinäramt die umfangreiche Fotodokumentation eingereicht, das Amt habe jedoch nichts weiter unternommen. Am 24. Juli 2017 hätten dann S._________ und T._________ beim Polizeiposten PP._________ Strafanzeige erhoben und eine umfassende Fotodokumentation eingereicht. Daraus habe sich ein konkreter Anfangsverdacht ergeben, womit das Strafverfahren als eröffnet zu gelten habe. Am 25. Juli 2017 habe die Polizei der Staatsanwaltschaft und dem Veterinäramt daher den vorläufigen Tatbestandsrapport übermittelt. Am 4. August 2017 habe sodann UU._________ von der Kantonspolizei Thurgau unter anderem Oberstaatsanwalt WW._________ in einer E-Mail mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Fallführung bei der Staatsanwaltschaft und dem Veterinäramt liege. Am gleichen Tag habe WW._________ den heute fallführenden Staatsanwalt aus den Ferien zurückbeordert und ihn für den Fall eingesetzt. Am Morgen des 7. August 2017 habe die Task-Force-Sitzung stattgefunden, an der auch Generalstaatsanwalt VV._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ teilgenommen hätten. Die Beteiligten seien an dieser Sitzung gestützt auf die Fotodokumentation aus den Strafanzeigen zum Schluss gelangt, dass gravierende Tierschutzrechtsverletzungen gegeben seien. In all diesen Zeitpunkten (Polizeirapport, Mail von UU._________, Einsetzen des fallführenden Staatsanwalts und Task-Force-Sitzung) hätte korrekterweise die Strafuntersuchung bereits eröffnet werden müssen. Die Vorinstanz habe daher zu Recht angenommen, die Strafuntersuchung sei am 7. August 2017 eröffnet gewesen146. Dass die Staatsanwaltschaft mit der Hofräumung am 7. August 2017 nichts zu tun gehabt habe, treffe im Übrigen nicht zu, sei doch Oberstaatanwalt WW._________ bereits am ersten Tag der Hofräumung vor Ort gewesen. Ein in der Thurgauer Zeitung abgedrucktes Foto zeige ihn, wie er mit kugelsicherer Weste innerhalb der Absperrung mit Polizisten spreche147. Zu Recht habe die Vorinstanz die gesamten Beweismittel im Zusammenhang mit der Hofräumung auch deshalb für unverwertbar gehalten, weil das Verhältnismässigkeitsprinzip, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletzt worden

145 Act. 73 S. 16 f.; vgl. auch Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 20 f.

146 Act. 73 S. 17 ff.

147 Act. 73 S. 20 f. und 45; act. 73a/4

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- 47 - SBR.2023.51 seien. Die Vorinstanz habe am 7. August 2017 eine Sofortmassnahme nach Art. 24 TSchG erlassen und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Bis ein Gericht über die Massnahme habe entscheiden können, seien längst sämtliche Tiere veräussert oder getötet gewesen. Solche Massnahmen seien nur bei Gefahr in Verzug und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, namentlich müsse ein Zuwarten von einigen Stunden nicht mehr möglich sein und die Massnahme sich auf die aktuelle Situation vor Ort abstützen. Die Hofräumung sei freilich alleine gestützt auf die Fotodokumentation von S._________ und T._________ und nicht auf einen aktuellen Augenschein vor Ort verfügt worden. Kantonstierarzt J._________ habe am 8. August 2017 gegenüber den Medien mitgeteilt, dass sie auf dem Hof kein akutes Tierleid angetroffen hätten. Abgesehen von ein paar wenigen, seien alle 200 Tiere gesund gewesen. Die komplette Beschlagnahme und Veräusserung beziehungsweise Tötung sämtlicher Tiere sei daher absolut nicht notwendig und krass unverhältnismässig gewesen. Die Vorinstanz habe die Beweismittel zu Recht als absolut unverwertbar bezeichnet148. Unverwertbar seien die Beweismittel auch, weil dem Berufungskläger keine notwenige Verteidigung bestellt worden sei. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen gewesen. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung wäre umso dringender nötig gewesen, da der Berufungskläger ab 7. August 2017 verhaftet und anschliessend fürsorgerisch untergebracht worden sei149. Unzutreffend sei schliesslich die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen verwaltungsrechtlichen Entscheid überprüft. Wie die Verurteilung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme zeige, sei auch die Vorinstanz von der Gültigkeit des Entscheids ausgegangen. Die Vorinstanz habe lediglich die Hofräumung selber als unfair und verfassungswidrig bezeichnet. Rechtsanwendungsakte dürften alle Gerichte auf deren Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Der Entscheid sei vom Berufungskläger angefochten und vom DEK150 als rechtmässig bezeichnet worden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Verwaltungsgericht – vier Jahre später – mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten. Damit habe keine materielle Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stattgefunden, was für eine Bindung des Strafrichters aber Voraussetzung gewesen wäre151.

148 Act. 73 S. 23 ff. und 45

149 Act. 73 S. 28; Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 21 f.

150 Departement für Erziehung und Kultur

151 Act. 73 S. 29 ff.

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- 48 - SBR.2023.51

2. Zulässigkeit der Vorfrage Das Gericht und die Parteien können Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend die Akten und die erhobenen Beweise152. Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismitteln153. Die Verwertbarkeit der an der Hofräumung erhobenen beziehungsweise entstandenen Beweismittel kann damit im Berufungsverfahren vorab als Vorfrage behandelt werden.

3. Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens Als erstes ist festzulegen, wann das Strafverfahren gegen den Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft eröffnet wurde beziehungsweise hätte eröffnet werden müssen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Abgestellt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den materiellen Begriff der Eröffnung, also jenen Zeitpunkt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen begann respektive in dem die Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO zu eröffnen war. Gleich verhält es sich bei der Ausdehnung eines Strafverfahrens154. Auch wenn Art. 309 Abs. 3 StPO eine formelle Eröffnungsverfügung verlangt155, ist das Datum dieser Verfügung nicht in jedem Fall mit der materiellen Eröffnung gleichzusetzen, da die formelle Eröffnung zuweilen verspätet (oder gar nicht) verfügt wird. Auf die formelle Eröffnungsverfügung kann nicht abgestellt werden, sofern der darin genannte Zeitpunkt offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 StPO festgelegt wurde. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu156. Die Parteirechte der beschuldigten Person können nicht durch ungerechtfertigtes Hinauszögern der Untersuchungseröffnung unterlaufen werden157.

152 Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO

153 Schwendener, Basler Kommentar, 3.A., Art. 339 StPO N. 16

154 Vogelsang, Basler Kommentar, 3.A., Art. 311 StPO N. 14 f.

155 Vogelsang, Art. 309 StPO N. 6

156 BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4

157 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017,6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f. und 2.4 ff.

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- 49 - SBR.2023.51 3.2. Aus den Akten ergibt sich zur Frage des Zeitpunkts der Eröffnung des Strafverfahrens der folgende Sachverhalt: 3.2.1. Am 14. Juli 2017 meldete sich S._________ beim Veterinäramt des Kantons Thurgau. Sie berichtete über die von ihr wahrgenommenen Zustände der Pferdehaltung auf dem Hof des Berufungsklägers, unter anderem von "vielen Situationen mit toten Pferden, die teilweise tagelang herumgelegen seien, mit kranken, festliegenden Pferden mit Liegeschäden, brandmageren Tieren etc.". Sie stellte dem Veterinäramt Thurgau rund ein Dutzend Fotos von angeblich toten und abgemagerten Tieren zu, die ihr zufolge vom Hof des Berufungsklägers stammten158. 3.2.2. Am 24. Juli 2017 erstatteten S._________ und T._________ beim Polizeiposten PP._________ Strafanzeige gegen den Berufungskläger sowie gegen B.________ und übergaben der Polizei eine Fotodokumentation auf zwei USB-Sticks mit insgesamt

132 Fotos159. 3.2.3. Am 7. August 2017, 08.00 bis 10.30 Uhr, fand eine Sitzung der "Task Force UK" statt. Anwesend waren Regierungsrat B.I._________, Regierungsrätin XX._________, Kantonspolizeikommandant TT._________, Abteilungsleiter Stabsdiente Kantonspolizei UU._________, Generalstaatsanwalt VV._________, Oberstaatsanwalt WW._________, Generalsekretär des DIV160 YY._________, Leiter Informationsdienst ZZ._________, externer Experte Prof. Dr. AAA._________, Chef Landwirtschaftsamt SS._________, Veterinäramtsleiter Stv. Dr. med. vet. K._________, Veterinäramtstierärztin BBB._________ und CCC._________ vom Rechtsdienst DIV. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter dem Titel "Weiteres Vorgehen" folgendes festgehalten161: "Es wird folgender Zeitplan für das weitere Vorgehen vereinbart:

158 Act. BV 108 f. der Staatsanwaltschaft (soweit im Folgenden kein abweichender Hinweis erfolgt, handelt es sich bei den Akten der Staatsanwaltschaft um diejenigen im Strafverfahren SUV_B.2017.1115 gegen den Berufungskläger)

159 Act. S1 1 ff., S1 5 ff., S1 9 ff. und S1 12 ff. der Staatsanwaltschaft

160 Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau

161 Act. S 2.8 322 ff. der Staatsanwaltschaft in Verfahren SUV_F.2017.986 gegen J._________ und weitere Personen (Fundort: act. 372 der Vorinstanz; im Folgenden "Frauenfelder Verfahren")

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- 50 - SBR.2023.51 Personen auf dem Hof - in Gewahrsam nehmen - Abklären Fürsorgerische Unterbringung/Befragung 16:00 durch KAPO Hof abriegeln Ab 16:00 durch KAPO Tiere versorgen/Bestand aufnehmen Ab 16:30 durch BetAmt/LA Kontakt mit Bund/Armee Sofort durch DJS/ABA Abtransport Tiere Ziel: Dienstag 8. 8. 2017 ab Mittag durch VetAmt/Armee Die Verfügung des VetAmtes wird von der KAPO übergeben, Begründung mit den Ereignissen der letzten Tage, die aufschiebende Wirkung wird entzogen". 3.2.4. Am 7. August 2017 verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau die Räumung des Betriebs des Berufungsklägers und die vorsorgliche Beschlagnahme aller Tiere, die vom Berufungskläger gehalten wurden162. 3.2.5. Am 7. August 2017 um ca. 14.45 Uhr wurde der Berufungskläger im Waldstück "__________" angehalten und in polizeilichen Gewahrsam genommen163. 3.2.6. In der Folge – zwischen 16.15 und 20.30 Uhr – durchsuchte die Polizei sämtliche Wohnund Büroräumlichkeiten sowie die Stallungen des Berufungsklägers164. Dabei traf die Polizei verschiedene Personen auf dem Hof an, welche noch gleichentags ab 17.03 Uhr respektive am Folgetag (8. August 2017) morgens polizeilich als Auskunftspersonen beziehungsweise als beschuldigte Personen befragt wurden165. Der Berufungskläger seinerseits wurde um 18.40 Uhr im Beisein von Rechtsanwalt Rainer Rothe polizeilich als Beschuldigter einvernommen166.

162 Act. BV 1 der Staatsanwaltschaft

163 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft

164 Act. A 147 f., Z 14 ff. und Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft

165 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft

166 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 51 - SBR.2023.51 3.2.7. Noch am 7. August 2017 ordnete Dr. med. DDD._________ die fürsorgerische Unterbringung des Berufungsklägers an167. Dieser wurde um etwa 21:30 Uhr polizeilich der Psychiatrischen Klinik EEE._________ zugeführt168. 3.2.8. Am 8. August 2017 begann der Abtransport sämtlicher Tiere vom Hof des Berufungsklägers durch das Veterinäramt. Oberstaatsanwalt WW._________ und der fallführende Staatsanwalt waren teilweise anwesend, um die Räumung zu beobachten169. Die Polizei stellte an diesem Tag weitere Pferdepässe sicher170. Ebenfalls am 8. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger171. Um ca. 14:00 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl hinsichtlich (i) des Misthaufens im Bereich der nördlichen Stallung, (ii) des Misthaufens im Bereich der östlichen Stallung und (iii) sämtlicher Tierboxen, "nachdem alle Tiere abtransportiert wurden". Darüber informierte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Rainer Rothe indem sie ihm auf den Anrufbeantworter sprach; sie teilte ihm zudem mit, dass die Durchsuchung etwa um 14.50 Uhr beginne172. Im Rahmen der gestützt auf diesen Durchsuchungsbefehl noch gleichentags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung wurden im Misthaufen bei der nördlichen Scheune verschiedene Tierknochen gefunden173. 3.3. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass das Strafverfahren ab dem 4. August 2017 materiell als eröffnet zu gelten habe. Dem ist beizupflichten. Die Kantonspolizei Thurgau bediente die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2017 mit dem provisorischen Tatbestandsrapport zur Anzeigen von S._________ und T._________ samt deren Fotodokumentation174. Es fragt sich, ob nicht bereits gestützt auf diese polizeiliche Information über ein schwerwiegendes Ereignis eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen, sieht dies doch Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich vor.

167 Act. Z 13 der Staatsanwaltschaft

168 Act. Z 12 der Staatsanwaltschaft

169 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft

170 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft

171 Act. A 1 der Staatsanwaltschaft

172 Act. Z 162 f. der Staatsanwaltschaft

173 Act. Z 167 f. und Z 172 der Staatsanwaltschaft

174 Act. A 143 der Staatsanwaltschaft; act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

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- 52 - SBR.2023.51 Jedenfalls hielt UU._________, Abteilungsleiter Stabsdiente der Kantonspolizei, mit E-Mail vom 4. August 2017, welches unter anderem in Kopie an Oberstaatsanwalt WW._________ gesandt wurde, fest, dass nach Auffassung der Kantonspolizei "die strafprozessuale Fallführung nun der zuständigen Staatsanwaltschaft" obliege175. Dementsprechend bestellte die Staatsanwaltschaft am 4. August 2017 Urs Zellweger – der zu diesem Zweck aus dessen Ferien zurückgerufen wurde – als zuständigen Staatsanwalt. In einer Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts ist ausdrücklich festgehalten, dass Oberstaatsanwalt WW._________ ihn informiert habe, "dass während der Ferienabwesenheit von Staatsanwalt Urs Zellweger das Strafverfahren gegen [den Berufungskläger] auf den Namen von Staatsanwalt Urs Zellweger eröffnet worden sei" und die Fallakten "bei Oberstaatsanwalt WW._________" liegen würden176. Oberstaatsanwalt WW._________ äusserte sich am 4. August 2017 zudem gegenüber dem Schweizer Fernsehen SRF zum Fall dahingehend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass "die Fotografien" (gemeint: jene der Anzeigeerstatterinnen) in den letzten neun Monaten entstanden seien und vom Hof des Berufungsklägers stammten177. Dies bestätigte er anlässlich der morgendlichen Sitzung der Task Force vom 7. August 2017178. Auch Regierungsrat B.I._________ äusserte sich am 7. August 2017 in dem Sinne, dass seit dem Mittag des 4. August 2017 klar sei, dass die Fotografien echt und aktuell seien179. Es ist folglich davon auszugehen, dass spätestens am 4. August 2017 konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers gegeben waren. Dass davon auch die Staatsanwaltschaft ausging, zeigt nicht nur die Einsetzung des fallführenden Staatsanwalts, sondern auch der Umstand, dass im Rahmen der Task-Force-Sitzung – in welcher Oberstaatsanwalt WW._________ sowie Generalstaatsanwalt VV._________ anwesend waren – am Morgen des 7. August 2017 beschlossen wurde, behördlich einzuschreiten, die Pferde durch die Armee nach Bern transportieren zu lassen, die Kühe und Schafe durch Viehhändler "verwerten" zu lassen und die Schweine sofort zu schlachten180. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem 4. und dem 7. August 2017 zusätzlich relevante, tatverdachtsbegründende Indizien entdeckt worden wären. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, weshalb aufgrund der (möglicherweise) unhaltbaren Zustände auf dem Hof des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Hofräumung, Beschlagnahmung, Zwangsverwertung und sogar Tötung der Tiere erfüllt waren,

175 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

176 Act. A 4 der Staatsanwaltschaft

177 Vgl. ab ca. Minute 3:38 ist WW._________ mit dem Bericht der Kantonspolizei zusehen https://www.srf.ch/play/tv/schweiz-aktuell/video/schweiz-aktuell-vom-04-082017?urn=urn:srf:video:8aa3e4a9-db1b-41a4-8ed8-b450096722ab

178 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens

179 Act. S 2.8 323 des Frauenfelder Verfahrens

180 Act. S 2.8 325 des Frauenfelder Verfahrens, dort insbesondere Votum K._________

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- 53 - SBR.2023.51 gleichzeitig aber kein hinreichender Tatverdacht im Sinn von Art. 309 Abs. 1 StPO vorliegen sollte. Ob und wann eine "Expertise des Veterinäramts hinsichtlich der Beurteilung von Tierleid in Zeit, Raum und Kraft" vorlag, ist entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht ausschlaggebend. Erforderlich sind nicht sichere Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, sondern ein dringender Tatverdacht. Dieser lag vor und zeigt sich auch darin, dass sich die Staatsanwaltschaft spätestens ab dem 4. August 2017 mit dem Fall befasste. 3.4. (Spätestens) ab dem 4. August 2017, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, war grundsätzlich die Strafprozessordnung anwendbar181.

4. Anwendbares Recht auf Handlungen von Polizei und Veterinäramt Bei der Hofräumung waren einerseits die Polizei und andererseits das Veterinäramt vor Ort. Beide haben Berichte und andere Beweismittel gesammelt, die Eingang ins Strafverfahren gefunden haben. Für die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel ist als erstes danach zu differenzieren, ob es um Handlungen, Ermittlungen und Erhebungen der Polizei (dazu nachstehend Erwägung II.4.1) oder um das Einschreiten des Veterinäramts (dazu nachstehend Erwägung II.4.2) geht182. 4.1. Soweit es um das polizeiliche Tun geht, gilt Folgendes: 4.1.1. 4.1.1.1. Nach § 48 Abs. 1 aPolG183 darf die Kantonspolizei Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren (Ziff. 1), Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen (Ziff. 2) oder eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Ziff. 3). Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten

181 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2

182 So auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3; vgl. auch das E-Mail von UU._________ vom 4. August 2017 in act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

183 Polizeigesetz (PolG; RB 551.1), Stand 1. Juli 2012

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- 54 - SBR.2023.51 Sachverhalt fest184. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Vorverfahren185 erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus der Vorermittlung oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich ab diesem Zeitpunkt die polizeiliche Tätigkeit nach der Strafprozessordnung186. 4.1.1.2. Das Veterinäramt kann bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts die Unterstützung von Polizeiorganen in Anspruch nehmen, namentlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG behördlich einschreitet187. Ausserhalb eines Strafverfahrens handelt es sich dabei um faktisches Verwaltungshandeln beziehungsweise einen Realakt gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung. 4.1.1.3. Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass sich die Aufgabe der Polizei, welche als Unterstützung eines Veterinäramts beigezogen wird, mit der faktischen Eröffnung der Untersuchung ändert. Wenn sie etwa eine Hausdurchsuchung durchführt, ist sie nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kommt sie ihrem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hat. Dass das Veterinäramt weiterhin vor Ort ist, um die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der strafprozessualen Hausdurchsuchung allenfalls sogar im Vordergrund steht, ändert daran nichts. Die Eröffnung des Strafverfahrens führt unweigerlich zur Anwendung der straf-

184 Art. 306 Abs. 1 StPO

185 Art. 299 ff. StPO

186 Vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2

187 Vgl. beispielsweise Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG

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- 55 - SBR.2023.51 prozessualen Bestimmungen. Sobald nämlich ein Strafverfahren eröffnet ist, kann dieses nur in den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden188. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme beziehungsweise die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Bei einer (auch nur faktischen) Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umgehen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Ob eine (Haus-) Durchsuchung gestützt auf das Tierschutzgesetz oder das Polizeigesetz zulässig gewesen wäre, ist in einer solchen Konstellation irrelevant189. 4.1.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei am 7. August 2017 und auch am Folgetag vor dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls nicht zur blossen verwaltungsrechtlichen Unterstützung des Veterinäramts vor Ort war: Sie "ermittelte"190, führte "Sachverhaltsaufnahmen"191 sowie verschiedene "Zwangsmassnahmen" wie "Durchsuchungen" und "Sicherstellungen"192 durch und sie befragte die auf dem Hof anlässlich der Hausdurchsuchung angetroffenen Personen eingehend zur Sache, "da eine Strafanzeige gegen A._________ betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingereicht worden" sei193. Da wie gesehen in diesem Moment faktisch bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war beziehungsweise hätte eröffnet werden müssen, hatte die Polizei in diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzuhalten. Dass das Veterinäramt vor Ort gestützt auf Tierschutz(verwaltungs)recht handelte und die verwaltungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes – wie namentlich durch vorsorgliche Beschlagnahme und Abtransport der Tiere – respektive die Durchsetzung eines verwaltungsrechtlichen Tierhalteverbots im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert damit im Hinblick auf die polizeilichen Beweiserhebungen gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Diese handelte offensichtlich nicht (nur) zur Unterstützung des Veterinäramts bei der Vollstreckung ihrer Verfügung, sondern auch um Beweise für die strafrechtliche Verfolgung des Berufungsklägers zu sammeln.

188 Art. 2 Abs. 2 StPO

189 Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2

190 Act. A 142 ff. der Staatsanwaltschaft

191 Act. A 12 ff. der Staatsanwaltschaft

192 Act. A 143 und Z 14 der Staatsanwaltschaft

193 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft; siehe etwa act. D 33 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 56 - SBR.2023.51 Im polizeilichen Ermittlungsbericht wird erwähnt, dass die polizeiliche Durchsuchung "nach den Grundlagen des Polizeigesetzes im Rahmen der Gefahrenabwehr" erfolgt sei194. Selbst wenn indes vor der Hofräumung noch kein Strafverfahren eröffnet gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 aPolG für das polizeiliche Handeln nicht gegeben gewesen. Umstände, welche ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten, lagen offensichtlich nicht vor: Eine Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person gab es nicht abzuwehren, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt konnte durch die Beweiserhebungen nicht geschützt werden. Vielmehr hätte es für den Schutz der Tiere auf dem Hof genügt, das Veterinäramt bei der Hofräumung zu unterstützen. Die darüber hinaus getätigten Ermittlungen und Sachverhaltsaufnahmen aber waren strafprozessual motiviert und hätten ohne Weiteres unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften durchgeführt werden können, zumal die Staatsanwaltschaft nicht nur über die Hofräumung informiert, sondern mindestens teilweise sogar vor Ort war. Der Erlass eines mündlichen Durchsuchungsbefehls war ohne Verzögerung möglich und in Anbetracht der der Strafverfolgung des Berufungsklägers dienenden Handlungen der Polizei auch klar geboten. 4.2. Anders verhält es sich in Bezug auf die Handlungen des Veterinäramts: 4.2.1. Art. 24 Abs. 1 TSchG im Kapitel "Verwaltungsmassnahmen" verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort – und insbesondere ohne langwierige vorhergehende Verfahrensschritte195 – beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird196, und um künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken197. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten tierschutzrechtlichen

194 Act. A 147 der Staatsanwaltschaft

195 Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23

196 Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1;2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.1;2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3

197 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

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- 57 - SBR.2023.51 Grundsätze durchzusetzen198. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als vollziehende Behörde befugt, Liegenschaften zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist199. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um zum Zweck der behördlichen Kontrolle des Tierschutzgesetzes in Grundrechtspositionen von Privatpersonen einzugreifen. Eine schriftliche Anordnung oder gar ein formeller Durchsuchungsbefehl von Staatsanwaltschaft oder Gericht ist hierfür nach der wiederholt bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig200. Zwar äusserten sich verschiedene Parlamentarier anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens noch im gegenteiligen Sinn201. Diese Auffassungen dürften angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes überholt sein. 4.2.2. Das Veterinäramt schritt am 7. und 8. August 2017 gestützt auf Art. 24 und Art. 39 TSchG sowie die am 7. August 2017 ergangene Verfügung betreffend Hofräumung und vorsorgliche Beschlagnahme ein. Gemäss dieser Verfügung werden alle vom Berufungskläger gehaltenen Tiere vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt202. Das Veterinäramt handelte damit als administrative Voll-

198 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; Goetschel/Ferrari, S. 23

199 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2

200 Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1;2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2;2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3;6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2; vgl. auch Goetschel/Ferrari, S. 30

201 Ständerat Eugen David, AB 2004 S 617: "Wir haben hier den Zusatz: '.... dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Das bedeutet, sie brauchen einen richterlichen Durchsuchungsbefehl." Nationalrat Walter Müller, AB 2005 N 846: "Verweigert nämlich der Tierbesitzer oder die verantwortliche Person den Zutritt, so benötigt der oder die Kontrollierende einen Durchsuchungsbefehl des Richters." Bundesrat Joseph Deiss, AB 2005 N 847: "Es ist nicht so, dass ein Kontrolleur einfach die Räume betreten kann; falls ihm der Zutritt verweigert wird, braucht er einen Durchsuchungsbefehl." Vgl. auch Votum von Ständerat Philipp Stähelin, AB 2004 S 616 f.: "Zum Stichwort Hausdurchsuchungen gilt in x Gesetzen nachgerade der Grundsatz, dass Räume bzw. Wohnungen nur durch staatliche Organe betreten werden können, wenn das über den Richter läuft. Dieser Grundsatz wird jetzt pausenlos durchlöchert. Hier liegt ein weiteres Beispiel vor. […] Ja gut, damit ist der Zusammenhang mit der Tierhaltung hergestellt. Es wird an jene Räume gedacht, in welchen Tierhaltung stattfindet. Selbstverständlich haben wir dann alle etwa den Kuhstall vor Augen, und da macht das Sinn. Aber ich bitte Sie, auch einfach daran zu denken, dass es auch Katzenhalter gibt, die eben eine Katze in der Wohnung halten, es gibt welche, die Zierfische in einem Aquarium in der Wohnung haben."

202 Act. BV 1 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 58 - SBR.2023.51 zugsbehörde im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Daran ändert nichts, dass zu diesem Zeitpunkt parallel bereits (materiell) ein Strafverfahren eröffnet war. Es ist zu unterscheiden zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, wie dies im Übrigen UU._________, Abteilungsleiter Stabsdienste Kantonspolizei Thurgau, bereits mit E-Mail vom 4. August 2017 festgehalten hat203. Die Verfahren sind – wie das Obergericht bereits im den Berufungskläger betreffenden Beschwerdeentscheid SW.2022.18 vom 31. Mai 2022 festhielt – keineswegs deckungsgleich, sondern verfolgen verschiedene Zwecke mit verschiedenen Mitteln und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Auch wenn ein Strafverfahren gegen einen Tierhalter oder eine Tierhalterin eröffnet worden ist, bleibt Raum für ein Verwaltungsverfahren204. Insbesondere ändert die Eröffnung eines Strafverfahrens nichts daran, dass das Veterinäramt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht der Staatsanwaltschaft unterstellt ist und sie für ihre Verwaltungsmassnahmen keinen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl braucht205. Soweit das Veterinäramt das Tierschutzgesetz vollzieht, liegt verwaltungsrechtliches Handeln vor206, auf das die Strafprozessordnung nicht anwendbar ist207. Es besteht diesfalls auch nicht die Gefahr, dass strafprozessuale Bestimmungen "umgangen" werden208. Denn das Veterinäramt erhob keine Beweise – eine Aufgabe, welche grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden209 vorbehalten ist – und schon gar nicht ging das Veterinäramt "sozusagen als Aufklärungstrupp der Staatsanwaltschaft" voraus, um so gesammelte Beweise "dann der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen", wie dies der Berufungskläger vor Vorinstanz geltend machte210. Vielmehr war es einzige Aufgabe des Veterinäramts, für Schutz und Wohlergehen der Tiere zu sorgen211. Die von der Verteidigung geäusserte Befürchtung, die Staatsanwaltschaft könne das Veterinäramt gleichsam "vorausschicken", um Beweise zu erheben, besteht nicht. Ein solches Vorgehen wäre nicht statthaft. Daran ändert nichts, dass das Veterinäramt allenfalls über die anlässlich der verwaltungsrechtlichen Handlungen gemachten Wahrnehmungen hernach zuhanden des Strafverfahrens einen Bericht erstellen, die Akten des Veterinäramts beigezogen oder

203 Act. S 2.12 13 des Frauenfelder Verfahrens

204 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb

205 RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb

206 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.4 f.

207 Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.5 f.; so auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

208 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2

209 Art. 15 ff. StPO

210 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14

211 Art. 1 TSchG

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- 59 - SBR.2023.51 Veterinärbeamte und -beamtinnen im Strafverfahren befragt werden könnten. Solange die Handlungen des Veterinäramts während der Kontrolle beziehungsweise des Vollzugs einer Massnahme von der Tierschutzgesetzgebung gedeckt sind, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse hernach im Strafverfahren beigezogen und verwertet werden212. Anhaltspunkte dafür, dass das Veterinäramt neben dem Vollzug der Hofräumung irgendwelche Ermittlungen für das Strafverfahren getätigt hätte, wie dies die Kantonspolizei tat, sind nicht erkennbar und dies erscheint auch abwegig. Das Veterinäramt war bereits mit der Hofräumung genug gefordert und musste dafür eine grosse Anzahl Hilfspersonen213 beziehen, sodass sie gar nicht zusätzlich irgendwelche Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft hätten vornehmen können. Entsprechendes Verhalten ist auch nur von der Kantonspolizei aktenkundig. Das Veterinäramt musste daher – obwohl bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war – die strafrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten. 4.2.3. So ist denn im Übrigen auch das Gutachten des Bundesamts für Veterinärwesen zum "Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung" vom Oktober 2009 zu verstehen214. Darin wird namentlich Folgendes betont: Die Strafverfolgungsbehörden seien keine Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 39 TSchG. Sie unterstünden der Strafprozessordnung. Für sie gelte das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG nicht, sondern sie benötige im Rahmen eines Strafverfahrens einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Betretung von Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person215. Davon zu unterscheiden seien die mit dem administrativen Vollzug des Tierschutzgesetzes betrauten Behörden, deren Zutrittsrecht sich aus Art. 39 TSchG ergebe, die für den Zutritt keinen Hausdurchsuchungsbefehl benötigten und für die keine sonstigen verfahrensrechtlichen Einschränkungen bestünden216. 4.2.4. Dass das Veterinäramt gemäss Art. 39 TSchG im Rahmen ihres Zutrittsrechts "die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei" hat, ändert am Gesagten nichts. Diese Bestimmung gibt dem Veterinäramt (auch) die Kompetenz zu Ermittlungshandlungen. Alsdann ist sie als spezialgesetzlich beauftragte Gerichtspolizei mit der Strafverfolgung

212 Vgl. beispielsweise Art. 194 f. StPO

213 Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts und der Schweizer Armee

214 Act. S 2.6 2 ff. des Frauenfelder Verfahrens

215 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 11 f.

216 Act. S 2.6 2 des Frauenfelder Verfahrens S. 21

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- 60 - SBR.2023.51 betraut und untersteht als solche der Strafprozessordnung217. Soweit aber das Veterinäramt nicht ermittelte, sondern sich auf Verwaltungsmassnahmen beschränkte – wozu namentlich das behördliche Einschreiten nach Art. 24 TSchG zählt –, war die Strafprozessordnung auf sein Handeln nicht anwendbar. Dass sich die Mitarbeitenden des kantonalen Veterinäramts im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des kantonalen Polizeigesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor und leuchtet auch nicht ein218. Das Vorgehen des Veterinäramts misst sich vielmehr an allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, darunter namentlich am Gebot der Verhältnismässigkeit. 4.3. Somit ergibt sich, dass die Rechtmässigkeit der polizeilichen Hausdurchsuchung anhand der Strafprozessordnung zu beurteilen ist und jene des Veterinäramts anhand des Tierschutz- und Verwaltungsrechts. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 244 StPO erfüllt waren respektive ob diese im Einklang mit Art. 245 StPO durchgeführt wurde (dazu nachstehend Erwägung II.6). Wenn und soweit dies nicht der Fall sein sollte, ist zu klären, ob es sich bei allfällig verletzten Normen um Gültigkeits- oder blosse Ordnungsvorschriften handelt (dazu nachstehend Erwägung II.7). Gegebenenfalls ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob die Beweise gleichwohl verwertbar sind (dazu nachstehend Erwägung II.8). Besonders einzugehen ist dabei auf die Verwertbarkeit der Aussagen jener Personen, die polizeilich am 7. August 2017 (abends) und am 8. August 2017 (morgens) als Auskunftspersonen befragt worden sind (dazu nachstehend Erwägung II.9), sowie auf die am 7. August 2017 erfolgte Befragung des Berufungsklägers (dazu nachstehend Erwägung II.10). Speziell ist zudem der auf einem Hausdurchsuchungsbefehl beruhenden Knochenfund im Misthaufen in der nördlichen Stallung vom 8. August 2017 zu beurteilen, bei dem sich die Frage stellt, ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt (dazu nachstehend Erwägung II.11). Vorab ist sodann auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, der Berufungskläger sei in der

217 Käser/Lotz, Veterinärrechtliche Sachverhaltsermittlungen im Lichte der Verfahrensgarantien, in: Blätter für Agrarrecht 2020, S. 5 und 10 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., § 53 N. 1473

218 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.319 / SBK.2023.320 / SBK.2023.321 / SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

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- 61 - SBR.2023.51 Anfangsphase des Verfahrens nicht hinreichend verteidigt gewesen (dazu nachstehend Erwägung II.5). Was die veterinäramtlichen Erkenntnisse betrifft, braucht entschieden zu werden, ob diese in Beachtung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erlangt worden sind (nachstehend Erwägung II.12 ff.).

5. Sicherstellung notwendige Verteidigung 5.1. Die Verteidigung machte geltend, der Berufungskläger sei zu Beginn vom (deutschen) Rechtsanwalt Rainer Rothe vertreten gewesen. Dieser dürfe – als Anwalt aus der EU – bei Anwaltszwang lediglich im Einvernehmen mit einem in das kantonale Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handeln. Rechtsanwalt Raine Rothe sei nicht auf der Liste der Pikettanwälte des Thurgauischen Anwaltsverbands aufgeführt gewesen. Mangels "Einvernehmensanwalt" habe mit ihm die erforderliche notwendige Verteidigung nicht sichergestellt werden können219. 5.2. In gewissen Konstellationen sieht das Gesetz vor, dass eine beschuldigte Person verteidigt werden muss220. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht221. Massgebend ist dabei die Gesamthöhe der in einem Strafverfahren drohenden Sanktion222. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird223. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt224. Entscheidend ist auch hier nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und damit die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach

219 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 23

220 Sogenannte notwendige Verteidigung

221 Art. 130 lit. b StPO

222 Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 I 281 E. 4.1; RBOG 2015 Nr. 24 E. 3.b

223 Art. 131 Abs. 1 StPO

224 Art. 131 Abs. 2 StPO

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- 62 - SBR.2023.51 dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO225. 5.3. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA226 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten227. Dazu gehören Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, die gemäss Art. 21 und 27 BGFA Personen in der Schweiz vertreten dürfen228. Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist229. 5.4. Der Berufungskläger wurde anfänglich – beispielsweise anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2017, 18.40 Uhr230 – durch den deutschen Rechtsanwalt Rainer Rothe verteidigt. Das Strafverfahren war zu jenem Zeitpunkt materiell bereits eröffnet und dem Berufungskläger drohte angesichts der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte realistischer Weise eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Rechtsanwalt Rainer Rothe war damals eingetragen in der von der Anwaltskommission des Kantons Thurgau geführten öffentlichen Listen von Rechtsanwälten und -anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Als solcher war er grundsätzlich berechtigt, im Bereich des Anwaltszwangs anwaltlich tätig zu sein. Ob er im Sinne von Art. 23 BGFA im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt handelte, wird aus den Akten nicht deutlich. Immerhin ergibt sich daraus aber, dass der Berufungskläger bereits am 7. August 2017 auch mit dem schweizerischen Rechtsanwalt Adrian Willimann – der dann am 10. August 2017 staatsanwaltschaftlich zum amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers bestellt wurde231 – in Kontakt war232. Jedenfalls handelt es sich bei der Vorgabe, im Einvernehmen mit einem eingetragenen Anwalt zu handeln, lediglich um eine

225 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2 mit weitern Hinweisen

226 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61)

227 Art. 127 Abs. 5 StPO

228 Vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 127 N. 20 StPO

229 Art. 23 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.4.2

230 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

231 Act. RA1 13 der Staatsanwaltschaft

232 Act. E 2 der Staatsanwaltschaft

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- 63 - SBR.2023.51 aus Praktikabilitätsgründen festgehaltene Formalität, welche den in der Schweiz eingetragenen Anwalt auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert233. Die Verpflich-tung zum einvernehmlichen Handeln geht nicht über die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils hinaus, auch zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs234. Selbst wenn hier – wie dies die Verteidigung geltend machte – kein "Einvernehmensanwalt" im Sinn von Art. 23 BGFA bezeichnet worden wäre, erlaubt dieser Umstand als solcher nicht die Annahme, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 7. bis am 9. August 2017 nicht oder ungenügend verteidigt gewesen wäre, handelt es sich dabei doch faktisch lediglich um die Bezeichnung eines Zustelldomizils und damit eine Ordnungsvorschrift. Sinn und Zweck der Bestimmung zur notwendigen Verteidigung – Sicherstellung der Waffengleichheit235 – wurde durch die Anwesenheit des deutschen Anwalts gewahrt. Kommt hinzu, dass er sich insbesondere mit einem Schweizer Anwalt vor der Einvernahme unterhalten konnte, und sie offenbar zum Schluss kamen, dessen Anwesenheit sei an der Einvernahme nicht erforderlich. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Verteidigers während einzelnen Verfahrenshandlungen verstösst nicht gegen die Bestimmungen der notwendigen Verteidigung236. 5.5. Die Kritik, der Berufungsklägers sei aus anwalts- respektive freizügigkeitsrechtlichen Gründen nicht hinreichend verteidigt gewesen, dringt somit nicht durch.

6. Hausdurchsuchung nach Strafprozessordnung 6.1. Die Polizei führte am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 – im Übrigen ausdrücklich als solche bezeichnete237 – Hausdurchsuchungen durch238. Sie stellte dabei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Waffen, Pferdepässe und andere Dokumente239. Sodann erstellte sie diverse Skizzen und eine umfangreiche Fotodokumentation von allen Räumen des Wohnhauses mit 56 Fotos240, vom Kuhstall mit 11 Fotos241,

233 Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6064

234 Dreyer, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 23 N. 10; Fellmann, Anwaltsrecht, 2.A., N. 183; Kellerhals/Baumgartner, Kommentar zum Anwaltsgesetz (Hrsg.: Fellmann/Zindel), 2.A., Art. 27 N. 7

235 Ruckstuhl, Art. 130 StPO N. 16

236 RBOG 2022 Nr. 35

237 Vgl. beispielsweise act. Z 14 oder A 146 der Staatsanwaltschaft

238 Act. Z 14, Z 25 und A 146 ff. der Staatsanwaltschaft

239 Act. Z 14 ff. und Z 25 ff. der Staatsanwaltschaft

240 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft

241 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 64 - SBR.2023.51 vom Pferdestall mit 15 Fotos242, von der Lagerhalle mit 7 Fotos243, von der Reithalle mit

6 Fotos244 und von der Remise mit 5 Fotos245. Ferner traf die Polizei anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gegen Abend des 7. August 2017 beziehungsweise am Morgen des 8. Augusts 2017 befragte, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und B.________246. Am 8. August 2018 stellte sie sodann weitere Pferdepässe sicher247. Zu prüfen ist, ob die strafprozessualen Bestimmungen bei diesen polizeilichen Hausdurchsuchungen eingehalten wurden. 6.2. In diesem Zusammenhang geht es um drei Problemfelder: um das Recht auf Teilnahme an der Hausdurchsuchung als beschuldigte Person (dazu nachstehend Erwägung II.6.3), um das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls (dazu nachstehend Erwägung II.6.4) und um das Recht, der Hausdurchsuchung als am Haus berechtigte Person beizuwohnen (dazu nachstehend Erwägung II.6.4). 6.3. Die Vorinstanz erachtete die Teilnahmerechte des Berufungsklägers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter als verletzt248. 6.3.1. 6.3.1.1. Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war249.

242 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft

243 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft

244 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft

245 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft

246 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft

247 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft

248 Angefochtener Entscheid S. 41 f.

249 Art. 147 Abs. 4 StPO

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- 65 - SBR.2023.51 6.3.1.2. Diese Bestimmung betrifft einzig Beweiserhebungen – mithin Beweisabnahmen, bei denen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung die Möglichkeit gegeben werden muss, auf Gestalt und Inhalt des Beweises einzuwirken und etwa durch Ausübung des Fragerechts die prozessuale Realität zugunsten der beschuldigten Person zu beeinflussen. Blosse Beweissicherungen, wie namentlich Hausdurchsuchungen, fallen nach einhelliger Lehre250 sowie bundesgerichtlicher251 und kantonaler252 Rechtsprechung nicht unter Art. 147 StPO. 6.3.2. Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers im Sinne von Art. 147 StPO war durch das polizeiliche Vorgehen bei der Hausdurchsuchung, soweit sie der Beweissicherung diente, mithin grundsätzlich nicht tangiert. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, bei der Hausdurchsuchung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Hatte der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beschuldigter kein Teilnahmerecht, so war für die Hausdurchsuchung auch kein notwendiger Verteidiger beizuziehen253. 6.4. 6.4.1. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen254. Der Befehl hat zu bezeichnen: die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten

250 Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 197 f.; Hohl-Chirazi, Commentaire romand, 2.A., Art. 245 StPO N. 18a; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 245 N. 6; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 13; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 StPO N. 1 (im Folgenden: Wohlers, Kommentar StPO)

251 Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; bestätigt in 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f.

252 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.150 vom 15. August 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3 f.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2

253 Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3; so auch Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 131 StPO N. 8

254 Art. 241 Abs. 1 StPO

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- 66 - SBR.2023.51 Behörden oder Personen (lit. c)255. Diese Angaben bezwecken, eine Beweisausforschung256 zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird, und erlauben eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme257. 6.4.2. Für die Hausdurchsuchungen am 7. August 2017 und am Morgen des 8. August 2017 wurden weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 StPO erteilt, auch nicht nachträglich. Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine zuständige Person innerhalb Staatsanwaltschaft für eine (mindestens mündliche) Anordnung der Hausdurchsuchung hätte erreicht werden können, zumal die Staatsanwaltschaft nach der Teilnahme an der Sitzung der Task-Force am Vormittag des 7. August 2017 über die Hofräumung informiert und mindestens für einen Teil derselben mit zwei Staatsanwälten auch vor Ort war258. 6.4.3. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Teilnahme von Generalstaatsanwalt VV._________ und Oberstaatsanwalt WW._________ an der Task-Force-Sitzung vom Morgen des 7. August 2017 kein "impliziter" Durchsuchungsbefehl zu erblicken ist. Zwar wurde an jener Sitzung das Vorgehen beschlossen, wie es letztlich umgesetzt wurde, und die beiden Staatsanwälte opponierten gegen dieses Prozedere nicht259. Abgesehen davon, dass es bei der Annahme eines "impliziten" Durchsuchungsbefehls an der zwingend erforderlichen (mindestens nachträglichen) Schriftlichkeit mangeln würde260, fehlen auch jegliche präzisierende Angaben zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zum Zweck der Massnahme – einschliesslich Bezeichnung des verfolgten Delikts und Benennung des erwarteten Ergebnisses der Massnahme261 – und zu den mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. In der blossen Passivität der Staatsanwaltschaft kann kein Durchsuchungsbefehl erblickt werden. Kommt hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft bis heute ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, es sei in dem Zeitpunkt noch gar kein Strafverfahren eröffnet und damit ein Durchsuchungsbefehl nicht erforderlich gewesen. Ihr durch die Teilnahme an der Sitzung die Erteilung

255 Art. 241 Abs. 2 StPO

256 Sogenannte "fishing expedition"

257 Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2

258 Vgl. E. II.3.2.8 vorn

259 Act. S 2.8 322 ff. des Frauenfelder Verfahrens

260 Art. 241 Abs. 1 StPO; die Schriftlichkeit muss mindestens nachträglich gewahrt werden.

261 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 241 StPO N. 24 ff.

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- 67 - SBR.2023.51 eines impliziten Durchsuchungsbefehls zu unterstellen, widerspräche daher ihrem deutlich und wiederholt geäusserten, gegenteiligen Willen. 6.4.4. Es lag damit im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen kein Durchsuchungsbefehl vor. Das Handeln der Polizei ohne ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen Befehl verstiess damit gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung. 6.5. 6.5.1. Das Gesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Modalitäten der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Es bezieht sich dabei auf den Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der zu durchsuchenden Räume, also nicht auf die beschuldigte Person. Anwesende an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Personen haben – so sagt das Gesetz – der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person262 beizuziehen263. Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist gegebenenfalls eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen264. Die an den zu durchsuchenden Räume berechtigte Person – die nicht zwingend mit der beschuldigten Person übereinstimmen muss – hat, sofern sie anwesend ist, mit anderen Worten einerseits ein Recht und eine Pflicht, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sie hat andererseits auch einen Anspruch auf Beizug eines Rechtsbeistands für die Hausdurchsuchung respektive auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands265, wobei auf dessen Eintreffen nicht respektive höchstens kurze Zeit zugewartet werden muss und nur, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird266. Wird eine Hausdurchsuchung bewusst so angesetzt, dass die berechtigte Person nicht anwesend ist, oder diese gar aktiv ferngehalten, verstösst die Hausdurchsuchung unter Umständen gegen Treu und Glauben267. 6.5.2. Der Berufungskläger war Inhaber der von der Polizei durchsuchten Räume und daher grundsätzlich anwesenheitsberechtigt und -pflichtig. Während der Hausdurchsuchung

262 Sogenannte Ersatzperson

263 Art. 245 Abs. 2 StPO

264 Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11

265 Hohl-Chirazi, Art. 245 StPO N. 18c; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Keller, Kommentar StPO); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 9a

266 Keller, Kommentar StPO, Art. 245 N. 6

267 Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 18; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7

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- 68 - SBR.2023.51 befand er sich allerdings in polizeilicher Gewahrsam und wurde schliesslich fürsorgerisch untergebracht. Es fragt sich, ob die Fernhaltung des Berufungsklägers im eben dargestellten Sinne treuwidrig war. Anlässlich der Sitzung der Task Force vom 7. August 2017, 08:00 Uhr, wurde ein Zeitplan "vereinbart". Demnach sollte der Berufungskläger polizeilich in Gewahrsam genommen werden und anschliessend der Hof abgeriegelt, die Tiere zu versorgen und deren Bestand aufgenommen werden268. Der Zeitplan und auch das Protokoll der Sitzung kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger der Hausdurchsuchung bewusst ferngehalten werden sollte, wurden doch verschiedene Möglichkeiten zur Fernhaltung diskutiert269. Gleichwohl kann den Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Aus den anlässlich dieser Sitzung protokollierten Voten ergibt sich nämlich klar, dass die polizeiliche Festnahme des Berufungsklägers nicht dazu diente, beliebig in dessen Privatsphäre eingreifen zu können. Vielmehr ging es darum, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei ihren bisherigen Kontrollen jeweils "bedroht und behindert" worden seien270 und der Berufungskläger weiter damit gedroht habe, die Tiere zu töten271, weshalb deren Sicherheit zu gewährleisten und die Tötung zu verhindern sei272. Konkret soll der Berufungskläger gesagt haben, kein Tier werde seinen Hof lebend verlassen und die Metzger seien bestellt273. Weiter wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger sieben registrierte Waffen und Bolzenschussgeräte habe 274. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 ein Fohlen in Anwesenheit zweier Kantonspolizisten und einer Amtstierärztin, welche dieses Fohlen gestützt auf eine Beschlagnahmeverfügung in das Tierspital Zürich überführen wollte, kurzerhand erschoss und es anschliessend schlachtete275. Wenn das Veterinäramt und mit ihm die Polizei unter diesen ausserordentlichen Umständen behördlich erst zu einem Zeitpunkt auf dem Hof einschreiten respektive diesen durchsuchten wollten, als der Berufungskläger als Inhaber des Hofs festgenommen worden war, kann ihnen kein treuwidriges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr erschien dieses Vorgehen in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Mitarbeiter des Veterinäramts und der Polizei sowie der vielen Tiere auf dem Hof angemessen.

268 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens

269 Act. S 2.8 324 ff. des Frauenfelder Verfahrens

270 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________

271 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________

272 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens

273 Act. S 2.8 324 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage UU._________

274 Act. S 2.8 326 des Frauenfelder Verfahrens, Aussage AAA._________

275 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2016 vom 14. März 2018 Sachverhalt Bst. A

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- 69 - SBR.2023.51 6.5.3. Was das Erfordernis anbelangt, bei Abwesenheit der berechtigten Person eine geeignete Ersatzperson beizuziehen276, war diese Anforderung durch die Anwesenheit von Gemeindepräsident QQQ._________ erfüllt277. 6.5.4. Nichts hätte freilich dagegen gesprochen, vor der Hausdurchsuchung beziehungsweise konkret zwischen der Gewahrsamsnahme des Berufungsklägers um ca. 14.45 Uhr278 und dem Beginn der Hausdurchsuchung um 16.15 Uhr279 den – den Behörden bekannten – Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Rothe, telefonisch zu avisieren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein. So verfuhr die Staatsanwaltschaft denn auch am 8. August 2017, als sie Rechtsanwalt Rainer Rothe um 14:00 Uhr über die um 14:50 Uhr stattfindende (Haus-) Durchsuchung der Miststöcke und der Tierboxen informierte280. So hätte bereits am 7. August 2017 verfahren werden müssen. Stattdessen wurde der Berufungskläger am 7. August 2017 um 18.40 Uhr polizeilich in Gegenwart von Rechtsanwalt Rainer Rothe einvernommen281 und Letzterem damit verwehrt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen.

7. Qualifizierung als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschriften 7.1. Die polizeiliche Durchsuchung der Räumlichkeiten am 7. August 2017 war somit in zweierlei Hinsicht regelwidrig: Es mangelte einerseits an einem staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl. Andererseits wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht über die anstehende Hausdurchsuchung orientiert. Es stellt sich die Frage nach den prozessualen Folgen dieser Verstösse. 7.2. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet282. Beweise, die die Strafbehörden in

276 Art. 245 Abs. 2 StPO

277 Vgl. act. A 147 und Z 14 der Staatsanwaltschaft

278 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft

279 Act. Z 14 der Staatsanwaltschaft

280 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft

281 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

282 Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO

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- 70 - SBR.2023.51 strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor283. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei284. 7.3. Was den fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl anbelangt, ist was folgt festzuhalten: 7.3.1. Die Vorgabe, vor einer Hausdurchsuchung einen schriftlichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, stellt nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine Gültigkeitsvorschrift dar285. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen: 7.3.1.1. Erstens soll das Erfordernis des Durchsuchungsbefehls Personen davor schützen, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit in ihre räumlichen Privatsphären eindringen kann. Der im Erfordernis der vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung liegende präventive Rechtsschutz würde ausgehebelt, wenn die ohne eine notwendige Anordnung aufgefundenen Beweise verwertbar wären. Es geht darum, dass eine Person

283 BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6

284 BGE 139 IV 128 E. 1.6 f.

285 Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2;6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 1.3.1; Hohl-Chirazi, Art. 244 StPO N. 22 f.; Thormann/Brechbühl, Art. 244 StPO N. 21; Wohlers, Kommentar zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB200073 vom 2. Oktober 2020, in: forumpoenale 2021, S. 285; anders für die Durchsuchung von Adressen in einem Mobiltelefon BGE 139 IV 128 E. 1.7, vgl. dann allerdings die Relativierung im Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2 -- 70 of 143 -- 71 - SBR.2023.51 einem "Einbruch" der Strafverfolgungsbehörden in ihre vier Wände nur dann ausgesetzt sein sollen, wenn hierfür eine wirksame Anordnung des dazu befugten staatlichen Organs vorliegt, die, so die Hoffnung, nur erteilt wird, nachdem zuvor sorgfältig geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für die infrage stehende Zwangsmassnahme auch tatsächlich gegeben sind. Ein eigenverantwortliches Agieren der Polizeibehörden kommt nur dann in Betracht, wenn Gefahr im Verzuge ist. Dies war hier nicht der Fall. 7.3.1.2. Zwar kann der Polizei im vorliegenden Fall nicht ein gänzlich eigenmächtiges Handeln angelastet werden, nachdem der Generalstaatsanwalt und der zuständige Oberstaatsanwalt gegen ihr Vorgehen nicht opponiert hatten. Es kommt aber als Zweites hinzu, dass der Hausdurchsuchungsbefehl Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion hat. Gemäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl – wie erwähnt – mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht werden? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? und (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist, etwa welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck und ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen. So sollen unzulässige Beweisausforschungen286 verhindert werden. Andererseits soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben, gerade weil eben Zwangsmassnahmen nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig sind287. An solchen staatsanwaltschaftlich gesetzten Grenzen fehlte es vorliegend vollständig. 7.3.2. Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird die betroffene Person in verschiedener Hinsicht geschützt. Die anordnende Staatsanwaltschaft soll gründlich überlegen und begründen, was, warum

286 Sogenannte "fishing expedition"

287 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Art. 241 StPO N. 24 ff.

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- 72 - SBR.2023.51 und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht werden soll und darf. Der schriftliche Befehl soll der betroffenen Person mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu überwachen, und er soll namentlich verhindern, dass die Polizei ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten sucht. Vor diesem Hintergrund sind das Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und die Einhaltung der schriftlichen Form als Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertbarkeit der erlangten Beweise zu qualifizieren. Die Situation unterscheidet sich namentlich vom Fall, in welchem ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl (lediglich) mangelhaft begründet ist, was nach der Rechtsprechung eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt288. Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bleibt in jenem Fall gewahrt und verpönte Beweisausforschungen sind nicht möglich. Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, da es nicht um eine beschränkte Durchsuchung eines kleinen Teils der Privatsphäre des Berufungsklägers ging, sondern sein gesamter Hof mit mehreren Gebäuden und sein Wohnhaus durchsucht wurden. Für eine derart umfangreiche Hausdurchsuchung erscheint ein schriftlicher Befehl unentbehrlich. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger als betroffene Person – wenn auch zu Recht – von der persönlichen Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Gerade unter solchen Umständen wäre das Verfassen eines schriftlichen Befehls zuhanden des Berufungsklägers umso wichtiger gewesen, damit dieser mindestens aus der Ferne die Voraussetzungen der Durchsuchung hätte prüfen und allenfalls intervenieren können. 7.3.3. Zusammenfassend handelte es sich vorliegend bei der Schriftlichkeit nach Art. 241 Abs. 1 StPO hier klar um eine Gültigkeitsvorschrift. 7.4. 7.4.1. Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich dagegen um Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Sinn289, nicht zuletzt, weil diese die am Haus berechtigte Person und nicht die beschuldigte Person schützen. Dies gilt namentlich für das Recht der berechtigen Person, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, da es

288 Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.5.3.3

289 Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4

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- 73 - SBR.2023.51 bei dieser Vorschrift lediglich darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre der berechtigten Person – mithin nicht a priori der beschuldigte Person – zu mildern290. Ebenso gilt dies für das Recht der berechtigten Person, einen Rechtsbeistand für die Hausdurchsuchung beizuziehen. Auch die in Art. 245 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht, im Falle der Abwesenheit der berechtigten Person nach Möglichkeit eine Ersatzperson beizuziehen, stellt kein Gültigkeitserfordernis dar291. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Hausdurchsuchung nach der gesetzgeberischen Konzeption nötigenfalls auch ohne Präsenz der berechtigten Person oder – wenn deren Beizug nicht möglich ist – anderer Personen zulässig ist292. So spricht Art. 245 Abs. 2 StPO ausdrücklich davon, dass bei Abwesenheit der betroffenen Person, lediglich "nach Möglichkeit" eine andere geeignete Person beizuziehen ist293. 7.4.2. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Gemeindepräsidenten QQQ._________ eine Amtsperson beigezogen. Dieser konnte den geordneten Ablauf der Hausdurchsuchung kontrollieren. Indes wurde Rechtsanwalt Rainer Rothe nicht vorgängig über diese Massnahme orientiert und ihm und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit seiner Teilnahme genommen. Dies stellt nach dem Gesagten eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Beweise wären unter diesem Gesichtspunkt – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verwertbar. 7.5. Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvoraussetzung zu bewerten. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beweise gleichwohl ausnahmsweise verwertbar sind.

8. Verwertbarkeit 8.1. Die rechtliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:

290 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 245 StPO N. 5

291 Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 245 N. 6 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Praxiskommentar); Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11

292 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1238 (im Folgenden: Botschaft StPO)

293 Art. 245 Abs. 2 Satz 2 StPO

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- 74 - SBR.2023.51 8.1.1. Entscheidend für die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in einem solchen Fall, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber namentlich auch Vergehen denkbar. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin sowie das Tatmotiv abgestellt werden294. Dieser einzelfallbezogene Ansatz wird im Schrifttum kritisiert295, ist mittlerweile indes feste bundesgerichtliche Praxis296. 8.1.2. Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist dabei nicht ex ante – mithin mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels – zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat297. 8.1.3. Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich diskutiert ist die Frage, wie es sich verhält, wenn verschiedene Tatbestände gegeben sind oder der gleiche Tatbestand mehrfach erfüllt ist. Konkret stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sich eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO auch aus einer mehrfachen Tatbegehung ergeben kann – sowohl die einzelnen Taten isoliert betrachtet je für sich keine schweren Straftaten darstellen –, oder ob jede einzelne Tat die Schwelle zur schweren Straftat überschreiten muss.

294 BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384

295 Vgl. Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, forumpoenale 2021, S. 324 ff.

296 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384, mit weiteren Hinweisen

297 Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384

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- 75 - SBR.2023.51 Freilich ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass sich die Schwere einer Straftat nicht aus einer Vielzahl verschiedener Delikte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung ist bei verschiedenen Delikten stets für jedes Delikt separat zu prüfen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt, was selbst dann gilt, wenn sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richten298. Unklar ist die Rechtslage, wenn es um die mehrfache Erfüllung ein- und desselben Tatbestands geht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden sich Anhaltspunkte in beide Richtungen299. Antwort gibt der Gesetzestext, der in diesem Punkt im Übrigen in allen drei Sprachfassungen übereinstimmt. Art. 141 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwertung zur Aufklärung "schwerer Straftaten"300 (Plural) unerlässlich sein muss. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei mehreren Straftaten sämtliche dieser Straftaten schwer wiegen müssen. Es genügt mithin nicht, wenn die Verwertung der Aufklärung "leichter Straftaten, die in ihrer Gesamtheit schwer wiegen," dient. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – welche in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Individualisierung und dem weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung betont – ist einzig statthaft, eine mehrfache Tatbegehung insoweit zu berücksichtigen, als diese Rückschlüsse auf die Schwere der konkreten Einzeltat zulässt, beispielsweise hinsichtlich der kriminellen Energie des potentiellen Täters oder des Tatmotivs. 8.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweismittel hier an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg hätten erlangt werden können. Die Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie der Stallungen des Berufungsklägers wären am 7. August 2017 erfüllt gewesen. Es lag ein hinreichender Tatverdacht vor301, gab es doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger der Tierquälerei strafbar gemacht haben könnte302. Es war – aus ex-ante-Perspektive – zu vermuten, dass auf dem Hof Tatspuren vorhanden sind respektive (weiterhin) Straftaten, namentlich Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, begangen werden303. Dass die mit der Haus-

298 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.5 f.

299 Siehe Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6 und 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369

300 "infractions graves", "gravi reati"

301 Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

302 Im Einzelnen vorstehend E. II.3.3

303 Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO

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- 76 - SBR.2023.51 durchsuchung verfolgten Ziele durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können304, ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere der in Betracht kommenden Straftat erscheint die Hausdurchsuchung schliesslich ohne Weiteres auch als zumutbar305. 8.3. 8.3.1. Die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel dienen der Aufklärung der Straftaten gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6. Dem Berufungskläger wird in diesem Zusammenhang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) gemäss Art. 47 Abs. 2 TSG und mehrfache Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB vorgeworfen. 8.3.2. Was die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz anbelangt, liegt mit Blick auf die jeweilige Strafandrohung von vornherein keine schwere Straftat vor. Zwar ist nicht strikt auf die abstrakt angedrohten Strafen abzustellen. Die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz werden indes selbst in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bestraft. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Delikt nicht als schwere Straftat einstuft. 8.3.3. Anders verhält es sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquälerei und der Unterdrückung von Urkunden. Es handelt sich um ein Vergehen beziehungsweise Verbrechen, wobei die Höchststrafe drei beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zu berücksichtigen sind die Umstände des konkreten Falls: Die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfen zum Tatbestand der Tierquälerei lauten zusammengefasst folgendermassen: Der Berufungskläger soll es während mehreren Monaten hinweg unterlassen haben, eine Hündin im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer körperlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu verabreichen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Hündin massiv übergewichtig worden sei, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastet habe, sodass sie über einen längeren Zeitraum hinweg habe leiden müssen306. Weiter habe der

304 Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO

305 Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO

306 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.1

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- 77 - SBR.2023.51 Berufungskläger während mehreren Wochen zwei Hühner in einem in keinster Weise den Anforderungen genügenden Kaninchenstall gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen gewesen seien. Der Berufungskläger habe es unterlassen, die Hühner einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall sei so stark gewesen, dass beide Tiere vor Ort hätten euthanasiert werden müssen, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen307. Sodann habe es der Berufungskläger während mehreren Monaten unterlassen, die Klauen von 20 Schafen regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen. Dies habe dazu geführt, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mittelgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und deformationen erlitten hätten. Bei verschiedenen Schafen sei es deshalb zu schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen und einem erhöhten Risiko für Infektionen oder Verletzungen gekommen. Ein Schaf habe seit mehreren Wochen aufgrund der unterlassenen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich gelitten, weshalb es übermässig am Liegen gewesen sei, was wiederum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein geführt habe. Gleichwohl habe es der Berufungskläger unterlassen, einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen308. Sodann habe es der Berufungskläger während mehrerer Monate unterlassen, die Klauen von sieben Ziegen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen gehabt hätten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstellungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen gedroht hätten309. Ferner habe es der Berufungskläger während mehrerer Tage unterlassen, im Stall, in dem sich

32 Kühe und zwei Stiere befunden hätten, die verschmutzte Einstreu von den Lagern und die verfaulten Futterreste aus den Futterkrippen zu entfernen. Ebenso habe er es unterlassen, 13 Kälbern permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfaserversorgung zur Verfügung zu stellen. Er habe sodann ein Kalb gehalten, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufgewiesen habe und deshalb während mindestens mehreren Tagen stark habe leiden müssen. Überdies habe er insgesamt 26 Kühe auf zu kleinen Lägern gehalten und ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmöglicht. Er habe sodann die Klauenpflege von zwei Rindviechern über mindestens mehrere Wochen vernachlässigt, weshalb beide Tieren überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmutzung aufgewiesen hätten, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbelastungen des Bewegungsapparates geführt habe. Darüber hinaus habe er in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten eine Kuh gehalten, welche infolge Falschernährung stark abgemagert gewesen sei, den Bauch aufgezogen und seit mehreren

307 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.2

308 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.3

309 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.4

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- 78 - SBR.2023.51 Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufgewiesen habe310. Weiter habe er in unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Monaten 93 Pferde gehalten, wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Hufschmied, Schutz und Unterhalt vernachlässigt und dadurch Leid ausgelöst habe. Konkret habe es der Berufungskläger bei acht Pferden unterlassen, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzt hätten, dass sich das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebt habe, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell gewandelt habe und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar gewesen sei. Wegen der unterlassenen Haarpflege seien die Langhaare zu lang geworden, so dass sich die Pferde die Schweifhaare ausgerissen hätten, sich die Mähnen verfilzt und sich verklettet hätten. Sodann hätten diese Haarverklebungen dazu geführt, dass sich an jenen Stellen beim Liegen Liegeschwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel gebildet hätten. Der Berufungskläger habe es bei sämtlichen 93 Pferden unterlassen, sämtliche Hufe zu pflegen. Daher hätten sich bei sämtlichen Pferden an den Hufen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferliegender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparate gezeigt. Ein Drittel der Pferde hätten derart vernachlässigte Hufe aufgewiesen, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Er habe zwei Pferde angebunden gehalten und mehrere Pferde in Gehegen gehalten, welche nur für Rinder zugelassen gewesen seien. Zudem habe es der Berufungskläger unterlassen, seinen Pferden genügend und qualitativ angemessenes Futter zur Verfügung zu stellen, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung aufgewiesen hätten. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Auch habe er es unterlassen, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe regelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, sodass zu wenig und nur verschmutztes Einstreu, welches zudem einen zu hohen Staubanteil aufgewiesen habe, herumgelegen sei. Teilweise habe der Berufungskläger verfaulte oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futterreste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungsrückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen gelassen. Teilweise habe der Berufungskläger seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeausläufe oder der Boxen angeboten und dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot verwendet. Auch habe er es unterlassen, den Pferden den Zugang zu frischem

310 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.5

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- 79 - SBR.2023.51 Wasser sicherzustellen und diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr geringem Wasserfluss trinken lassen, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt worden seien. Auch habe der Berufungskläger sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewegung durch Auslauf gewährt. Weiter habe er es unterlassen, ein Pferd wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen wegen einer Schlagverletzung an einer Stirn und ein Pony wegen einer starken Einschränkung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen311. Schliesslich habe der Berufungskläger während etwa zwei Jahren insgesamt um die 200 Kümmerer312 auf seinem Hof gehalten und dabei in Kauf genommen, dass die Kümmerer an unbekannten inneren oder äusseren Erkrankungen litten, ohne diese tierärztlich begutachten oder behandeln lassen zu wollen. Er habe es unterlassen, die rund 200 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadäquat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und habe diese Tiere leiden lassen. So habe er die Schweine etwa in Pferdeboxen ohne für sie zugängliche Tränken gehalten, habe sie aus Plastikeimern gefüttert, was zu Fresskämpfen und Umkippen der Eimer geführt habe, habe ihnen verschimmeltes Brot gefüttert und habe ihnen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei 25 Kümmerer habe er Nabel- oder inguinale Brüche nicht tierärztlich behandeln lassen. Ebensowenig habe er einen kranken, hochgradig abgemagerten Kümmerer mit ausgetriebenem Bauch, einen mit derart grossem Nabelbruch, dass er nicht mehr selbständig habe gehen können und einen mit einem massiven Bauchdeckenbruch, während Tagen nicht behandeln oder euthanasieren lassen313. Bezüglich der Kümmerer habe es der Berufungskläger schliesslich unterlassen, die gesetzlich geforderten Tiertransportbegleitdokumente für den Transport der rund 200 Schweinen auf seinen Hof und den Rücktransport mindestens 120 Schweine zur D._________ AG zu erstellen oder erstellen zu lassen. Schliesslich habe er für den An- und Verkauf der Kümmerer von beziehungsweise an die D._________ AG, die in bar bezahlt worden seien, auch keine Kaufbelege erstellt beziehungsweise erstellen lassen und die Gewinne aus diesen Geschäften in der Buchhaltung nicht ausgewiesen314. Die vorgeworfenen Taten wiegen in der Summe zweifelsohne schwer. Es sind – sollten sich die Anschuldigungen als zutreffend erweisen – unzählige Tiere und nahezu alle auf

311 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.6.1

312 geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen

313 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6

314 Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1

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- 80 - SBR.2023.51 seinem Hof gehaltenen Tierarten betroffen. Die Tiere sollen über längere Zeit, systematisch und in gravierender Weise vernachlässigt worden sein. Die angeblichen Unterlassungen des Berufungsklägers zeugen von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl dieser Tiere, deren Leid er verursacht beziehungsweise über Tage, Wochen und Jahre ignoriert haben soll. Der Straftatbestand der Tierquälerei schützt letztlich die Würde des Tiers und dessen Wohlergehen315. Es ist heutzutage anerkannt, dass es sich dabei um gewichtige Rechtsgüter handelt. Ähnlich gestaltet es sich auch bei der Gesamtzahl der angeblich unterdrückten Urkunden. Es handelt sich gemäss Staatsanwaltschaft um über 300 Begleitdokumente, welche für die Transporte von rund 200 Schweinen mutmasslich nicht erstellt wurden; im gleichen Umfang wurden auch keine Kaufbelege oder Quittungen für den Kümmererhandelt zwischen dem Berufungskläger und der D._________ AG ausgestellt. Dadurch konnten das Steueramt, das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt während Jahren den "illegalen Kümmererhandel" nicht entdecken. Der Deliktsgewinn beträgt gemäss Staatsanwaltschaft knapp Fr. 20'000.00 für den Berufungskläger und rund Fr. 100'000.00 für die D._________ AG316. Auch geht es mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und erneut dem Tierwohl um gewichtige Interessen, die auf dem Spiel standen. Die einzelnen Taten an sich wiegen für sich genommen indes nicht "schwer" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dabei ist zunächst von Relevanz, dass es mindestens sich bei der Tierquälerei um ein Vergehen handelt317. Es ist auch – anders als andere Vergehen des Nebenstrafrechts, wie beispielsweise aus dem Umweltschutzrecht – nicht im Katalog jener schweren Straftaten aufgeführt, welche eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs318 oder eine verdeckte Ermittlung319 erlauben. Es müsste sich daher bei den einzelnen Taten um äussert schwerwiegende Tierquälereien beziehungsweise Unterdrückungen von Urkunden handeln, die – je für sich genommen – zu einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens führten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. So sind ohne Weiteres deutlich schwerwiegendere Tierquälereien denkbar, beispielsweise die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Tötung auf qualvolle Art320. Dasselbe gilt für die Unterdrückung der Urkunden: Diese wiegt in der Summe von

315 Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG

316 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

317 Die Unterdrückung von Urkunden wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 254 Abs. 1 StGB)

318 Art. 269 Abs. 2 StPO

319 Art. 286 Abs. 2 StPO

320 Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG

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- 81 - SBR.2023.51 – gemäss Schätzung der Staatsanwaltschaft – über 300 nicht ausgestellten Begleitdokumenten und ausgefertigten Belegen für An- und Verkauf beziehungsweise Transport der Kümmerer schwer. Im Vergleich zur jeweils einzelnen, mutmasslich unterdrückten Urkunde sind indes wesentlich schwerere Fälle denkbar, etwa mit Bezug auf einen viel höheren "unterschlagenen" Kaufpreis. Auch wenn das in der Anklageschrift vorgeworfene systematische Vorgehen und die angeblich mehrfache Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie indizieren und insofern das Tatverschulden in Bezug auf jede einzelne Tat erhöhen, bleibt es letztlich dabei, dass nicht von derart schweren Straftaten auszugehen ist, welche eine Verwertung der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweise zu rechtfertigten vermöchten. 8.3.4. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt mithin dem Interesse an der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen nicht. 8.4. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 141 Abs. 2 StPO, dass die regelwidrig erhobenen Beweise nur verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung der schweren Straftaten unerlässlich sind. Unerlässlich ist eine Verwertung nur dann, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre321. Nachdem eine Verwertung bereits mangels Vorliegen einer schweren Straftat scheitert, braucht auf diese Voraussetzung nicht weiter eingegangen zu werden. 8.5. Sämtliche Beweismittel, welche von der Polizei anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August 2017322) erlangt wurden, sind demnach unverwertbar. Dazu zählen namentlich die sichergestellten Waffen, Pferdepässe und andere Dokumente323 sowie die diversen Skizzen und die umfangreiche Fotodokumentation von allen

321 Bénédict, Commentaire romand, 2.A., Art. 141 StPO N. 26a; Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 141 StPO N. 73; Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 N. 28

322 Vgl. E. II. 11 hinten

323 Act. Z 14 ff. und 25 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 82 - SBR.2023.51 Räumen des Wohnhauses324, vom Kuhstall325, vom Pferdestall326, von der Lagerhalle327, von der Reithalle328 und von der Remise329.

9. Zur polizeilichen Befragung verschiedener Auskunftspersonen 9.1. Die Polizei traf anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gleichentags respektive am Folgetag morgens befragte330, nämlich FFF._________, GGG._________, HHH._________, JJJ._________, KKK._________, LLL._________, MMM._________, NNN._________, OOO._________, PPP._________ und sowie B.________331. Ohne die regelwidrige polizeiliche Hausdurchsuchung wären diese Personen von der Polizei nicht angetroffen worden und hätten sie am 7. und 8. August 2017 nicht polizeilich befragt werden können. Ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt332, kann freilich dahingestellt bleiben. Die diesbezüglichen Aussagen sind nämlich ohnehin aus einem anderen Grund nicht verwertbar: 9.2. 9.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Teilnahmerecht besteht auch, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme an die Polizei delegiert. Die Partei oder ihre Verteidigung können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn die Verteidigung oder eine Partei ohne Verteidigung aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann333. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit hingegen nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2

324 Act. Z 29 ff. der Staatsanwaltschaft

325 Act. Z 93 ff. der Staatsanwaltschaft

326 Act. Z 109 ff. der Staatsanwaltschaft

327 Act. Z 129 ff. der Staatsanwaltschaft

328 Act. Z 141 ff. der Staatsanwaltschaft

329 Act. Z 152 ff. der Staatsanwaltschaft

330 Act. A 10 ff. der Staatsanwaltschaft

331 Act. A 150 ff. der Staatsanwaltschaft

332 Art. 141 Abs. 4 StPO

333 Art. 147 Abs. 3 StPO

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- 83 - SBR.2023.51 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt334. Auch die Verteidigung der beschuldigten Person ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren einzig bei Einvernahmen der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt335. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war336. Werden Aussagen, die die befragten Personen in Einvernahmen machten, die in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigte Person stattfanden, in späteren Einvernahmen den befragten Personen wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinn von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet337. 9.2.2. Davon ausgenommen sind allenfalls polizeiliche Abklärungen in der Anfangsphase der Ermittlungen mit summarischer Rapportierung338. Die Frage, wie lange die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne Einhaltung anderer strafprozessualer Bestimmungen, ist teilweise strittig. Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentielle beschuldigte Person oder als zu befragende Person in einer anderen Rolle in Frage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indes in engen Grenzen halten muss. Die Informationspflicht nach Art. 158 StPO darf nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden339. Das Gleiche muss auch für die Teilnahmerechte gelten, welche ebenfalls der Gewährleistung der Rechte der am Verfahren beteiligten Personen und der Wahrheitsfindung dienen. 9.3. Die Strafuntersuchung war im Zeitpunkt der Befragung der genannten Personen materiell bereits eröffnet340. Es handelte sich offensichtlich nicht um einfache Erhebungen zur anfänglichen Klärung des Sachverhalts, sondern um eingehende, protokollierte Befra-

334 Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145, mit weiteren Hinweisen

335 RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb; vgl. auch Art. 159 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 148 IV 145

336 Art. 147 Abs. 4 StPO

337 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb

338 Vgl. RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 78 N. 2

339 RBOG 2022 Nr. 33 E. 2; RBOG 2015 Nr. 20 E. 3

340 Vgl. E. II.3.4 vorn

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- 84 - SBR.2023.51 gungen zur Sache. Dem Berufungskläger wurde keine Möglichkeit zur Teilnahme gegeben. Dementsprechend dürfen diese Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden. Eine Heilung durch eine nachträgliche Konfrontationseinvernahme ist gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich341.

10. Zur Befragung des Berufungsklägers vom 7. August 2017 10.1. Am 7. August 2017, 14.45 Uhr, verliess der Berufungskläger sein Grundstück in seinem Personenwagen. Verschiedene Polizisten hielten ihn in der Folge im Waldstück "__________" an und nahmen ihn in Gewahrsam342. Die Polizei stützte sich (auch) hiefür auf polizeirechtliche Bestimmungen, konkret auf §§ 33 ff. aPolG, bezeichnete sie es doch als polizeilichen Gewahrsam. Um 18.40 Uhr wurde er auf dem Polizeikommando im Beisein von Rechtsvertreter Rainer Rothe polizeilich als beschuldigte Person einvernommen343. 10.2. Die Polizei kann gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO eine Person, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen344. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen der selbständigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, das heisst bis zur Untersuchungseröffnung. Ist eine Untersuchung im Sinn von Art. 309 StPO eröffnet, ist die Polizei nicht mehr zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen liegt – Gefahr in Verzug vorbehalten – ab diesem Zeitpunkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft345. Es steht diesfalls einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 208 StPO zur Verfügung346.

341 BGE 143 IV 457 E. 1.6.1; RBOG 2022 Nr. 42 E. 2.b.bb

342 Act. Z 1 der Staatsanwaltschaft

343 Act. E 1 ff. der Staatsanwaltschaft

344 Sogenannte vorläufige Festnahme

345 Keshelava/Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3.A., Art. 217 StPO N. 19; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1009 (im Folgenden: Jositsch/Schmid, Handbuch); Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 217 N. 20

346 Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1009; Weder, Art. 217 StPO N. 20

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- 85 - SBR.2023.51 10.3. Eine Person kann namentlich dann polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind347. Die Vorführung ist von der Verfahrensleitung in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen348. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten349. 10.4. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung – wie dargelegt – am 7. August 2017 materiell bereits eröffnet. Die Festnahme des Berufungsklägers samt anschliessender formeller Befragung ging über eine blosse polizeiliche Anhaltung350 hinaus. Mangels Gefahr in Verzug schied eine vorläufige Festnahme aus. Denkbar war einzig eine polizeiliche Zuführung zwecks Durchführung der Einvernahme. Hierfür fehlte es freilich an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl. 10.5. Was die Konsequenzen anbelangt, kann auf die Ausführungen zum fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl verwiesen werden. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Vorführung einem Freiheitsentzug gleichkommt, der verschiedene verfassungs- und konventionsmässige Rechte – insbesondere jene auf persönliche Freiheit und gegebenenfalls auf Achtung des Privat- und Familienlebens – tangiert. Dieser Eingriff ist so gravierend, dass der Gesetzgeber die Vorführung nicht dem polizeilichen Ermessen anheimstellen wollte, sondern der zusätzlichen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft unterstellte. Es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche – analog zum bereits Gesagten – zur Unverwertbarkeit der Aussagen anlässlich dieser Einvernahme führt.

347 Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO

348 Art. 207 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 1 StPO

349 Art. 208 Abs. 2 StPO

350 Art. 215 StPO

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- 86 - SBR.2023.51

11. Zum Knochenfund im Misthaufen 11.1. Am 8. August 2017 wurden im Misthaufen in der nördlichen Stallung verschiedene Tierknochen gefunden351. Dieser Beweis wurde an sich korrekt erhoben. Insbesondere beruhte diese Beweiserhebung auf einem formgültigen Hausdurchsuchungsbefehl352 und der Rechtsbeistand des Berufungsklägers wohnte der Durchsuchung bei353. 11.2. Dies stellt denn auch der Berufungskläger nicht in Frage. Er macht aber geltend, es handle sich bei diesen Knochen um das Ergebnis einer verpönten Beweisausforschung. Man habe – so wirft er der Polizei vor – solange gesucht, bis man etwas gefunden habe, und dann einen massgeschneiderten Durchsuchungsbefehl genau für das Gefundene erlassen354. Vor Obergericht behauptete er zudem, die Tierknochen seien ihm von irgendjemandem untergeschoben worden355. 11.3. 11.3.1. Der Hausdurchsuchungsbefehl für die nördliche Stallung wurde ausgestellt, weil in der nördlichen Stallung "ein mutmasslicher Pferdekiefer" durch das Veterinäramt habe "gesichtet" werden können und festgestellt worden sei, dass der Misthaufen bei der östlichen Stallung erst kürzlich umgeschichtet worden sei356. Dies ergibt sich denn auch aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht357. Damit stellt sich die Frage, ob die regelwidrige polizeiliche Hausdurchsuchung die Erhebung eines weiteren Beweises, nämlich des Knochenfunds im Misthaufen, ermöglich hatte und dementsprechend, ob für den Knochenfund die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots für Folgebeweise zum Tragen kommt. 11.3.2. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch

351 Act. Z 167 f. und Z 175 f. der Staatsanwaltschaft

352 Act. Z 162 der Staatsanwaltschaft

353 Act. A 148 und Z 176 der Staatsanwaltschaft

354 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 14

355 Act. 73 S. 11 f.

356 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft

357 Act. A 148 der Staatsanwaltschaft

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- 87 - SBR.2023.51 ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre358. Mithin ist der zweite Beweis nur dann unverwertbar, wenn er ohne den ersten nicht hätte erhoben werden können, dieser also unabdingbare Voraussetzung359 des zweiten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Verwertung des mittelbar erlangten Folgebeweises generell dann nichts entgegen, wenn er im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre360. 11.3.3. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des dannzumal bestehenden Tatverdachts im Sinn eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Stallungen des Hofs des Berufungsklägers ausgestellt hätte und dabei der Misthaufen mit den Knochen gefunden worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine Ermittlung angesichts der eingereichten Fotodokumentation zu einer Durchsuchung der auf diesen Fotografien abgebildeten Örtlichkeiten geführt hätte. Es handelt sich nicht um eine "bloss theoretische" Möglichkeit, dass der Beweis noch rechtmässig erlangt worden wäre. Die regelwidrige Hausdurchsuchung war mit anderen Worten nicht unabdingbare Voraussetzung für den Knochenfund. Dies gilt umso mehr, als in den Akten festgehalten wurde, dass die Knochen beim Abtransport der Tiere durch das Veterinäramt (und nicht etwa die Kantonspolizei) gefunden worden seien361. Das Veterinäramt war freilich – unabhängig von der unzulässigen Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei – für die Vollstreckung der Hofräumung vor Ort und hätte damit auch ohne das unzulässige Handeln der Polizei die Knochen gefunden. Dieser Sekundärbeweis ist verwertbar. In der Konsequenz sind auch die veterinärpathologischen Untersuchungen dieser Knochen respektive die entsprechenden veterinärpathologischen Gutachten362 zulässig.

358 Art. 141 Abs. 4 StPO; die Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 revidiert und ausdrücklich um den Verweis auf Abs. 1 ergänzt, wodruch sich freilich inhaltlich – soweit vorliegend interessierend – nichts änderte, vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6736 und Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen

359 Sogenannte "conditio sine qua non"

360 BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen

361 Act. Z 163 der Staatsanwaltschaft

362 Act. BV 237 f. und BV 239 ff. der Staatsanwaltschaft

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12. Rechtmässigkeit des veterinäramtlichen Einschreitens 12.1. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen des Veterinäramts sei unverhältnismässig gewesen und habe gegen wesentliche Grundrechte des Berufungsklägers verstossen. Sie schloss auf Unverwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Einschreiten am 7. und 8. August 2017 stehen und im Rahmen des Vollzugs des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes erlangt wurden. Dazu zählt namentlich eine (undatiert und nicht unterzeichnete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017"363 und eine umfangreiche Aktendokumentation mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien364, darunter Berichte betreffend angetroffene Hunde vom 2. Juli 2018365, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018366, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018367, angetroffene Ziegen vom 4. Juli 2018368, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018369, angetroffene Rinder vom 10. Juli 2018370 sowie angetroffene Pferde vom 10. Juli 2018371, mutmasslich verfasst und einzeln unterzeichnet von Dr. med. vet. K._________ als stellvertretender Kantonstierarzt. Hierzu gehören ferner eine Aktennotiz "Beurteilung Futtermittel bei[m Berufungskläger]" von SS._________ – der von der Vorinstanz als Zeuge befragt worden ist – mit Datum vom 7. und 8. August 2017372, ein Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung373 einschliesslich ausführlicher Fotodokumentation der Armee374 und schliesslich allfällige Eindrücke von an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesenden Personen, deren Befragung vor Obergericht beantragt ist375.

363 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft

364 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft

365 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft

366 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft

367 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft

368 Act. BV 530 f. der Staatsanwaltschaft

369 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft

370 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft

371 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft

372 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft

373 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

374 Act. S 3.5 1 ff. des Frauenfelder Verfahren

375 Act. 4

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- 89 - SBR.2023.51 12.2. 12.2.1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen nach Art. 194 Abs. 1 StPO Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Akten aus Gerichtsverfahren, sondern auf Akten aus irgendwelchen staatlichen Verfahren, insbesondere auch auf solche aus Verwaltungsverfahren376. Erkenntnisse von Verwaltungsbehörden sind in einem Strafverfahren daher grundsätzlich verwertbar, wenn die betreffende staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat377. 12.2.2. Im August 2017 galt im Kanton Thurgau neben dem Tierseuchengesetz378 und dem Gesundheitsgesetz379 die Tierschutzverordnung380. Diese Tierschutzverordnung statuierte, dass das Veterinäramt das Tierschutzrecht vollzieht381. Abgesehen von Vorschriften über die Organisation enthielt die Verordnung Bestimmungen über Tierbestandskontrollen und Tierversuche. Die Zutritts- und Untersuchungsmöglichkeiten des Veterinäramts regelte die Verordnung nicht. Per 26. Oktober 2019 wurde die (kantonale) Tierschutzverordnung revidiert. Sie sah nun vor, dass die Vollzugspersonen ein Zutritts- und Editionsrecht haben und sie namentlich öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder des Besitzers betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen dürfen382. Per 1. April 2022 trat das Gesetz über das Veterinärwesen383 samt dazugehöriger Verordnung384 in Kraft, welches wiederum ein Zutritts- und Editionsrecht der Vollzugsorgane vorsah385. Damit sollte – so heisst es in der Botschaft des Regierungsrats – die entsprechende

376 RBOG 2023 Nr. 41 E. 2.1.2; Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 194 N. 2

377 Wohlers, Kommentar StPO, Art. 141 StPO N. 9

378 Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz; RB 916.40)

379 Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GG; RB 810.1), Stand 01.09.2015

380 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 1. Juni 2012

381 § 4 Abs. 2 TG TSchV (Stand 1. Juni 2012)

382 § 10c Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung, TG TSchV; RB 450.41), Stand 26. Oktober 2019

383 Gesetz über das Veterinärwesen (VetG; RB 819.1)

384 Verordnung über das Veterinärwesen (VetV; RB 819.11)

385 § 4 Abs. 4 VetG; § 6 Abs. 3 VetV

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- 90 - SBR.2023.51 bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Gesetz übernommen werden386. Diese kantonalen Bestimmungen sind – da erst nach der Hofräumung in Kraft getreten – auf die Geschehnisse am 7. und 8. August 2017 nicht anwendbar. 12.2.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit387 verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffene Person als zumutbar erweisen. Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden388. Das Verhältnismässigkeitsgebot gilt dabei in zweierlei Hinsicht: 12.2.3.1. Es ist einerseits zu beachten bei der Frage, ob behördlich überhaupt einzuschreiten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Tier nicht erst dann vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein389. Die Verhältnismässigkeit ist andererseits zu beachten bei der Wahl der konkret zu ergreifenden Massnahme. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen beziehungsweise anzuordnen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege

386 Botschaft des Regierungsrats zum Gesetz über das Veterinärwesen vom 19. Januar 2021 S. 9

387 Art. 5 Abs. 2 BV

388 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; Goetschel/Ferrari, S. 23 ff.

389 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

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- 91 - SBR.2023.51 der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege beziehungsweise im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere390. Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen391. 12.2.3.2. Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme entscheidend392. Eine Massnahme kann nicht deshalb als unverhältnismässig eingestuft werden, weil sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Diesfalls ist gestützt auf die anfängliche Prognosebasis über die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns zu befinden. Anders verhält es sich, wenn sich eine zunächst allenfalls unsichere Prognose bewahrheitet. Ergibt sich im Nachhinein, dass eine staatliche Massnahme richtig, erforderlich und angemessen war, kann die Verhältnismässigkeit nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, es sei zu Beginn eine unzulängliche Beurteilung vorgenommen worden393. 12.3. Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt am 7. und 8. August 2017 behördlich auf dem Hof des Berufungsklägers eingeschritten ist und – sofern es um die Erkenntnisse von Oberst Dr. med. vet. Q._________ geht – die Tiere beziehungsweise die Pferde der Schweizer Armee zugeführt hat. Die hier relevanten Akten – Aktennotizen, Fotodokumentationen, Erkenntnisse der involvierten Veterinärbeamten, Bericht und Fotografien der Armee – beschreiben den Zustand der Tiere anlässlich des behördlichen Einschreitens respektive der Übernahme durch die Armee. Diese Erkenntnisse wurden unabhängig davon erlangt, welche Tierschutzmassnahme – Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Anordnung von Instandstellungsarbeiten, Zwangsverwertung, Tötung – letztlich konkret umgesetzt worden ist respektive wäre. Auch wenn das Veterinäramt die Tiere nicht hätte zwangsverwerten respektive töten lassen, sondern eine mildere Massnahme im eben dargestellten Sinn ergriffen worden wäre, lägen die Erkenntnisse aus dem veterinäramtlichen Verfahren im selben Umfang vor. Geprüft werden muss damit einzig, ob es verhältnismässig

390 Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

391 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

392 Sogenannte Beurteilung ex ante; eingehend dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2.A., S. 90 ff.

393 Müller, S. 91 ff.; Tschannen/Müller/Kern, § 21 N. 455

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- 92 - SBR.2023.51 war, dass das Veterinäramt einschritt, sich Zutritt zum Hof verschaffte und die Pferde durch die Armee (mindestens vorübergehend) abtransportieren und untersuchen liess. Ob es statt der Zwangsverwertung und der Tötung mildere Mittel gegeben hätte – "Auflagen, Weisungen, Teiltierhalteverbote" beziehungsweise eine bloss vorübergehende Beschlagnahme oder Inbesitznahme angemessen gewesen wäre –, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen394 für die Frage der Verwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse und Akten im Strafverfahren nicht relevant. 12.4. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht: 12.4.1. Mit Entscheid vom 12. Mai 2009 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau den Berufungskläger – neben der Drohung – der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchengesetzes schuldig395. Mit Entscheid vom 27. April 2011 verurteilte das Obergericht den Berufungskläger – zusätzlich zum mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – ein weiteres Mal der Tierquälerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz396. 12.4.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die in den Jahren 2012 bis 2017 durchgeführten Kontrollen des Berufungsklägers beziehungsweise seines Hofs wiederholt verschiedene Verletzungen tierschutzrechtlicher Natur ergeben haben397. So bemängelte das Veterinäramt in der Verfügung vom 8. August 2013, an der Kontrolle vom 24. April 2013 habe der Berufungskläger - vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebunden gehalten; - sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindestens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Lager mit Gesamtbreite von

394 Angefochtener Entscheid S. 42 f.

395 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2009.5 vom 12. Mai 2009; die dagegen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_711/2009 vom 26. Februar 2010 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

396 Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SBR.2011.8 vom 27. April 2011; die dagegen vom Berufungskläger erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_592/2011 vom 5. Dezember 2011 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

397 Vgl. act. BV 437 der Staatsanwaltschaft

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7.29 m angebunden gehalten, wodurch die zur Verfügung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit gewesen seien; - ein Freibergerpferd mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in einem Stand mit

149 cm Breite gehalten; - 18 Pferde mit Widerristhöhe von <148 cm in einer Einraumgruppenbox miteingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 100.8 m2 gehalten; - 15 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 96 m2 gehalten; - 26 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 92 m2 statt 166.4 m2 gehalten; - drei Esel und ein Shetlandpony mit Widerristhöhe von <120 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege)fläche von 8.5 m2 statt 22 m2 gehalten; - 41 Pferde in Einraumgruppenboxen ohne Raumteiler gehalten, obwohl darunter Pferde älter als 30 Monate gewesen seien; - 63 Equiden398 in Einraumgruppenboxen weder auf genügend grossen permanent zugänglichen Auslaufflächen gehalten, noch ihnen täglich in einer separaten Einrichtung Auslauf gewährt; - 63 Equiden in Einraumgruppenboxen Futter in einer ungenügenden, insbesondere vor Witterung ungeschützten Einrichtung angeboten; - acht Pferde in einer Einraumgruppenbox mit einer Fläche von 54 m2 statt der erforderlichen 57.6 m2, wovon überdies nur 36.5 m2 eingestreut, gehalten; - mindestens die Hälfte der 26 in den Einraumgruppenboxen L 6 bis 8 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt, was sich in übermässiger Verschmutzung geäussert habe; - die Hufe von einigen der 17 in den Einraumgruppenboxen M 10 bis 12 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt und - den 19 Pferden in den Einraumgruppenboxen M 9 bis 12 den täglichen, mindestens zwei Stunden dauernden Auslauf nicht gewährt. Weiter wurde festgehalten, dass dies wiederholte Mängel mit Dauerwirkung seien, weil es sich bei den betroffenen Tieren zwar nicht immer um die gleichen Individuen handle,

398 Unter Equiden versteht man Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere.

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- 94 - SBR.2023.51 es aber seit Jahren immer um die Unterschreitung von Mindestmassen, die ungenügende Einhaltung der baulichen Anforderungen und die ungenügende Pflege gehe. Diese Mängel seien nie nachhaltig korrigiert worden399. Entsprechend verfügte das Veterinäramt – neben weiteren zwölf Massnahmen zu den Stallungen, Läger, Boxen, Haltung und Pflege der Tiere – ein Teiltierhalteverbot und setzte den maximal vom Berufungskläger gehaltenen Pferdebestand auf 60 Pferde fest400. Die in der Folge durchgeführten Massnahmen zur Behebung der Missstände und insbesondere ein Mediationsverfahren seien – so hielt das Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt fest – weitestgehend fruchtlos geblieben401. 12.4.3. Die RRR._________ GmbH als (verwaltungs-)externe Kontrollstelle rapportierte am 24. März 2016 zusammengefasst, dass sich die Situation auf dem Hof des Berufungsklägers gegenüber der letzten Kontrolle verschlechtert habe. Der Kontrolleur hielt fest: "Vor allem sind einige Tiere an der Grenze der Verschmutzung sowie auch die Fütterung nicht optimal ist. Es sind doch einige Kühe nicht stark am Leibe. Gar nicht gut unterhalten sind die Ausläufe. Ein Auslauf ist ok. Die restlichen sind klar und eindeutig nicht erfüllt."402. 12.4.4. Am 16. Januar 2017 fand eine angemeldete Kontrolle des Veterinäramts auf dem Betrieb des Berufungsklägers statt. Der Aktennotiz zu dieser Kontrolle lässt sich entnehmen, dass es zwischen zwei Anbindeständen für Pferde an einer Abtrennung gemangelt habe, einem Schwein der vorgeschrieben Sozialkontakt zu Artgenossen gefehlt habe und ein einzelnes Kalb ohne Sichtkontakt zu Artgenossen gehalten worden sei403. Zudem habe der Berufungskläger Jungpferde im Rindermaststall sowie weitere sechs bis acht Pferde eines Kollegen ohne erkennbare Stallung im Freien gehalten und zwei Shetlandponys würden in einem Container gehalten. Es habe in verschiedener Hinsicht Verletzungsgefahren für die Pferde bestanden, etwa durch einen freistehenden scharfkantigen Metallfuss oder starke Neigung von Paneelen. Sämtliche Tränken und die Wasserkübel bei den Shetlandponys seien eingefroren und die Kunststoffwanne bei der Futter-

399 Act. BV 493 der Staatsanwaltschaft

400 Act. BV 493 f. der Staatsanwaltschaft

401 Act. BV 437 der Staatsanwaltschaft

402 Act. S 2.10 51 des Frauenfelder Verfahrens

403 Act. BV 13 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 des Frauenfelder Verfahrens

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- 95 - SBR.2023.51 krippe leer gewesen. Zwischen 40 und 50 Pferde und Fohlen hätten grossen Durst gehabt404. In den Haltungseinrichtungen seien viele Pferde mager, übermässig verschmutzt und mit Mistrollen am Bauch und den Hintergliedmassen behangen gewesen. Obwohl die Rindvieh- und Kälberhaltung nicht kontrolliert worden sei, seien auch dort Mängel aufgefallen. Bei einem Kalb sei beispielsweise der Halsriemen so eng angebracht gewesen, dass sie umgehend deren Entfernung verlangt hätten, und die Sauberkeit sowie der Ernährungszustand der Kühe habe keinen guten Eindruck gemacht. Der Berufungskläger habe dem anwesenden Veterinärbeamten gedroht und ihn beleidigt405. Der kontrollierende Veterinärbeamte hielt abschliessenden fest, aufgrund der sehr heftigen persönlichen Angriffe während der Kontrolltätigkeit stehe er für künftige Kontrollen beim Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung406. Das bei dieser Kontrolle ebenfalls anwesende Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin407 hielt in seiner Aktennotiz ebenfalls "teils gravierende qualitative Mängel" fest408. Auch das BVL monierte fehlendes Wasser, was als "dramatisch" bezeichnet wurde, ferner fehlendes Fressen beziehungsweise zu wenige Fressplätze und morastiger Boden409, spärliche, nasse und verschmutzte Einstreu, sehr schmutzige (einzelne) Tiere410 und die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Auslauf411. In einer Aktennotiz der RRR._________ GmbH vom 18. Januar 2017 zu dieser Kontrolle heisst es, der Berufungskläger habe den Eindruck grösserer Überforderung gemacht und der Zustand der Tiere habe sich "einmal mehr verschlechtert", dies vor allem im qualitativen Tierschutz. Viele Pferde seien stark verschmutzt gewesen und entsprächen "gar nicht den Anforderungen". Das Einstreu sei vielerorts sehr bedenklich. Öfters fehle es an Futter und die rangtiefen Tiere würden darunter stark leiden. Die Tiere litten besonders unter der fehlenden permanenten Wasserverfügbarkeit, was etwa daran erkennbar gewesen sei, dass die Pferde und Rinder Schnee gegessen hätten. Das händische Bewässern der Tröge brauche sehr viel Zeit. Die Situation mit dem Wasser sei sehr bedenklich und fast nicht machbar mit der primitiven Einrichtung. Es bestünden Verletzungsgefahren und Überbelegungen, nicht alle Tiere hätten Fressplätze und in einzelnen Gruppenställen fehlten Rückzugsmöglichkeiten. Schliesslich sei auch das Auslaufmanagement nicht nachvollziehbar412.

404 Act. BV 13 f. der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 73 f. des Frauenfelder Verfahrens

405 Act. BV 15 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 75 des Frauenfelder Verfahrens

406 Act. BV 16 der Staatsanwaltschaft = act. S 2.10 76 des Frauenfelder Verfahrens

407 BVL

408 Act. BV 22 ff. der Staatsanwaltschaft

409 Act. BV 23 und 25 der Staatsanwaltschaft

410 Act. BV 24 der Staatsanwaltschaft

411 Act. BV 25 der Staatsanwaltschaft

412 Act. BV 72 f. der Staatsanwaltschaft

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- 96 - SBR.2023.51 12.4.5. Am 23. Mai 2017 fand eine weitere Kontrolle der RRR._________ GmbH auf dem Betrieb des Berufungsklägers statt. Die RRR._________ GmbH habe im Bereich des qualitativen Tierschutzes viele Mängel festgestellt. In den Pferdeboxen würden 52 statt 38 Pferde gehalten und 15 Pferde hätten gar keinen Stall. Weiter habe sie verschimmeltes Brot, starke Verschmutzung der Schweinebuchten, keine Beschäftigung und generell Schmutz festgestellt413. 12.4.6. Im Juli 2017 hat eine "Drittperson" dem Veterinäramt Bildmaterial übermittelt. Den Feststellungen des Veterinäramts zufolge zeigen diese Aufnahmen unter anderem ein liegendes Fohlen in einem zugekoteten Stall, ein liegendes offensichtlich totes Pferd in Dreck/Kot mit blutendem Maul und Schweine, welche im Kot stehend und liegend mit Fliegen übersät sind. Auf den Fotos seien – so das Veterinäramt weiter – abgesplitterte Hufe von Pferden, unzählige brandmagere Pferde, stark verschmutzte Tiere sowie Pferde, welche neben einem Trog mit schmutzigem Trinkwasser stehen, zu sehen. Andere Fotos zeigten Pferde mit verfilzten Mähnen und Schweifen. Es seien zudem Pferde ersichtlich, welche an Auge, Rumpf und Beinen unbehandelte Wunden aufwiesen. Ferner sehe man in Ausscheidungen und Dreck liegende zerstückelte und verwesende grössere Tierkadaver sowie Pferde mit unnatürlich verformten länglichen Hufen414. Diese veterinäramtlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den Bildern, welche bei den Akten liegen415. 12.4.7. Bei dieser Ausgangslage war das Veterinäramt gehalten, tierschutzrechtlich einzuschreiten und zumindest Abklärungen durch eine Kontrolle vor Ort zu treffen. Zwar stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die Bilder tatsächlich vom Hof des Berufungsklägers stammten und aktuell waren, wobei immerhin die auf den Bildern gezeigten Örtlichkeiten im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung mehrheitlich identifiziert und dem Hof des Berufungsklägers zugeordnet werden konnten416. Indes darf und muss die Tierschutzbehörde – wie erwähnt – nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von

413 Vgl. act. S 2.10 89 des Frauenfelder Verfahrens; vgl. auch Untersuchungskommission zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton Thurgau, Chronologie im Fall des Tierhalters U.K., Aktenmässig belegte Verfahren und Ereignisse, Teil 2 des Schlussberichts an den Regierungsrat des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018, S. 97 (Fundort: https://www.tg.ch/public/upload/assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommission_23_10_18.pdf)

414 Act. BV 438 der Staatsanwaltschaft

415 Act. S1 13 ff. der Staatsanwaltschaft

416 Act. S1 31 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 97 - SBR.2023.51 Missständen tätig werden, sondern sie hat bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einzuschreiben und für die nötigen Abklärungen besorgt zu sein417. Dazu bestand am 7. August 2017 angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Entwicklungen in den vergangenen Monaten und der eingereichten Bilder jeder Anlass. In Anbetracht der aus den Kontrollberichten hervorgehenden Überbelegung und teilweise mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Stallungen für die Pferde erscheint auch die (mindestens vorübergehende) Unterbringung der Pferde bei der Armee angemessen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Veterinäramt gestützt auf Art. 24 TSchG nur hätte einschreiten dürfen, wenn "akute Lebensgefahr" für die Tiere bestanden hätte, wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz vortrug418. 12.5. 12.5.1. Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit des veterinäramtlichen Handelns unter anderem unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________. Richtig ist, dass das – relativ kurz gehaltene – Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023419 samt Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 24. Februar 2023420 kein klares Bild zeichnet. In Bezug auf die Haltung des Hundes HH._________ stellte der Gutachter "keine Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung" fest421. Hinsichtlich der Schafe hielt er fest, dass sich diese allgemein "in einem guten Zustand" befänden, wobei die Klauen bei einigen Schafen "stark vernachlässigt" gewesen seien. Mehrere Bilder zeigten stark deformierte Klauen. Bei zwei, eventuell drei, Schafen könne eine Lahmheit beobachtet werden422. Von einer vernachlässigten Parasitenbekämpfung könne nicht gesprochen werden423. Bei der Rindviehhaltung konnte der Gutachter verschiedentlich einen reduzierten Allgemeinzustand, indes keine gravierenderen Einschränkungen beobachten424. Den Pflegezustand bei den Equiden beurteilte der Gutachter im Allgemeinen als gut; es seien keine Verletzungen oder Liegeschwielen zu erkennen. Manche Hufe seien leicht- bis mittelgradig verändert respektive seien vernachlässigt. Bei einem Pferd sei von einer mittelgradigen Abmagerung zu

417 Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

418 Act. 222 der Vorinstanz

419 Act. 754 ff. der Vorinstanz

420 Act. 785 der Vorinstanz

421 Act. 754 der Vorinstanz S. 2

422 Act. 755 der Vorinstanz

423 Act. 756 der Vorinstanz

424 Act. 756 f. der Vorinstanz

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- 98 - SBR.2023.51 sprechen. Die Stuten mit Fohlen zeigten einen schlechten Nährzustand425. Bei einem Schwein stellte er eine mittelgradige Abmagerung fest426. 12.5.2. Oberst Dr. med. vet. Q._________ der Schweizer Armee führte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2017 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung dagegen aus, dass sich sämtliche Pferde in einem sehr schlechten, erbärmlichen und total vernachlässigten Pflegezustand befunden hätten. Bei allen Pferden hätten die Langhaare geschnitten werden müssen. Das Fell sei teilweise total mit Kot und Dreck verklebt gewesen. Allen Pferden hätten die Hufe ausgeschnitten werden müssen, weil diese überlang, zum Teil faul und deformiert gewesen seien. Rund ein Drittel der Pferde habe derart vernachlässigte Hufe gehabt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Bei rund einem Drittel der Pferde sei auch eine leichte bis starke Abmagerung festgestellt worden. Besonders die zehn Stuten mit Fohlen und einige weitere Pferde seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Ein weiterer Drittel der Pferde sei mager bis normal genährt gewesen, der restliche Drittel gut bis sehr gut. Ein Pferd habe Fieber unbekannter Genese, ein Pferd eine nässende Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen eine Schlagverletzung an der Stirn, ein Pferd einen klammen Gang, ein Pferd Kauschwierigkeiten und ein Pony eine starke Einschränkung der Atmung aufgewiesen. Es habe sich auch gezeigt, dass die Pferde wenig Erfahrung im Umgang mit Menschen gehabt hätten. Dies lasse darauf schliessen, dass mit den Pferden wenig gearbeitet worden sei und ihnen die zu erwartende Grundausbildung gefehlt habe, sodass einige Pferde etwa zur Hufpflege hätten sediert werden müssen427. 12.5.3. Hinzuweisen ist ferner auf die Aktennotiz zur Futtermittelsituation bei der Hofräumung von SS._________ mit Datum vom 7. und 8. August 2017, in der von schimmligem und faulem Futtermittel die Rede ist 428. Freilich zog die Vorinstanz die Richtigkeit dieses Berichts erheblich in Zweifel429. Weiter zu beachten ist die Aktendokumentation des Veterinäramts mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien430.

425 Act. 757 ff. der Vorinstanz

426 Act. 760 f. der Vorinstanz

427 Act. BV 501 der Staatsanwaltschaft

428 Act. BV 499 f. der Staatsanwaltschaft

429 Angefochtener Entscheid S. 47

430 Act. BV 483 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 99 - SBR.2023.51 12.5.4. Welchen Beweiswert all diesen Berichten zukommt, wird im Sachentscheid zu entscheiden sein. Wie erwähnt431 kann die Verhältnismässigkeit zudem nicht in Frage gestellt werden mit dem Hinweis auf nachträgliche Erkenntnisse, die zuvor nicht bekannt waren. Jedenfalls aber belegen auch die nachträglich erstellten Berichte und Gutachten, dass das behördliche Einschreiten an sich nicht als geradezu unverhältnismässig einzustufen ist. 12.6. Das behördliche Vorgehen kann – auch hier in Bezug auf das behördliche Einschreiten als solches, welches die interessierenden Erkenntnisse des Veterinäramt und der Armee hervorbrachten, also ausgenommen die hier nicht streitgegenständliche Zwangsverwertung und Schlachtung der Tiere432 – auch nicht als geradezu treuwidrig bezeichnet werden. Es kann dem Veterinäramt insbesondere nicht vorgeworfen werden, nicht "vorher ins Gespräch" mit dem Berufungskläger getreten zu sein433. Erstens ist tierschutzrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 24 TSchG regelmässig ohne vorangehende Absprache erforderlich. Zweitens zeugen die Akten von kontinuierlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und dem Veterinäramt, die vom Veterinäramt indes als fruchtlos betrachtet worden sind. Dass ein Mediationsverfahren im Gange war434, vermag eine Behörde sodann nicht daran zu hindern, Massnahmen zum Schutze des Tierwohls zu ergreifen, wenn sich dies als notwendig erweist. Gestützt auf die ihr vorliegenden Berichte der diversen Kontrollen und involvierten Stellen musste das Veterinäramt ernsthaft befürchten, dass das Wohl der Tiere auf dem Hof des Berufungsklägers trotz des laufenden Mediationsverfahrens und der wiederholten Beanstandungen durch eine fortschreitende Verschlechterung erheblich gefährdet war. 12.7. Wie es sich mit der "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" des Veterinäramts435 verhält, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. 12.8. Unter den gegebenen Umständen war es damit verhältnismässig, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zu weiteren Abklärungen schritt. In Anbetracht der

431 Vgl. E. II.12.2.3.2 vorn

432 Vgl. E. II.12.3 vorn

433 So der angefochtene Entscheid S. 43

434 Angefochtener Entscheid S. 43

435 Act. BV 366 ff. der Staatsanwaltschaft; vgl. dazu S. 48 des angefochtenen Entscheids

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- 100 - SBR.2023.51 verschiedenen Hinweise auf eine in mehrfacher Hinsicht ungenügenden, zu kleinen oder teilweise gar nicht vorhandenen Stallungen der Pferde ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die Schweizer Armee für eine (mindestens vorübergehende) Unterbringungen und Pflege der Pferde beizog. Somit steht fest, dass es unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zum Schutz der Tiere einschritt und dabei die Armee beizog. Die darauf beruhenden Beweismittel sind unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Daran ändert auch die am 8. August 2017 gemachten Äusserungen von Kantonstierarzt Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Blick436 oder anderen Medien, nichts. Über die Gesetzmässigkeit der im Einzelnen getroffenen Tierschutzmassnahmen – insbesondere die anschliessenden Zwangsverwertungen und Tötungen – ist damit nichts gesagt. 12.9. Verwertbar wäre unter diesem Aspekt namentlich auch das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ vom 21. Februar 2023437 sowie dessen Ergänzungen vom 24. Februar 2023438. Dieses Gutachten stützt sich auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte439. Nachdem diese Bilder und Videos des Veterinäramts im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist auch das Gutachten verwertbar440.

13. Zum Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ 13.1. In Bezug auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober

2017441 über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wandte der Berufungskläger vor Vorinstanz im Sinn eines Eventualstandpunkts ein, dass diese Notiz auch aus einem anderen Grund unverwertbar sei. Er machte geltend, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe in diesem Bericht in Beantwortung eines Fragekatalogs der Staatsanwaltschaft die von ihm gemachten Wahrnehmungen über den Zustand der Pferde festgehalten. Er habe diesen Bericht damit als Sachkundiger

436 Angefochtener Entscheid S. 33 f.

437 Act. 754 ff. der Vorinstanz

438 Act. 785 der Vorinstanz

439 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz

440 Vgl. aber zu dessen beschränkter Beweistauglichkeit E. III.7.5 hinten

441 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

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- 101 - SBR.2023.51 respektive als sachverständiger Zeuge erstellt. Er sei folglich Zeuge, weshalb die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme anwendbar seien. Indes sei eine Zeugenbelehrung unterblieben. Ferner habe der Berufungskläger keine Kenntnis vom staatsanwaltschaftlichen Fragekatalog gehabt. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Schliesslich habe er sein Partei- und Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können442. 13.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind443. Art. 195 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein können444. Bei der Erstellung von Amtsberichten müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO – namentlich die Ausstandsregeln – grundsätzlich nicht eingehalten werden445. Amtsberichte im Sinne von Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder. Ihre Erstellung erfordert in der Regel keine besondere Fachkenntnisse oder solche müssen zur Berichtserstellung nur in geringem Umfang eingesetzt werden446. 13.3. Der Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ – einem Beamten im Sinne von Art. 195 StPO447 – beschränkt sich auf Feststellungen zum Zustand der Tiere nach der Hofräumung. Dies war denn auch sein Auftrag: Die Erstellung eines amtlichen Berichts über den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand der Pferde im Zeitpunkt ihrer (zwischenzeitlichen) Einstallung bei der Armee448. Oberst Dr. med. vet. Q._________ wurde also nicht um fachliche Begutachtung einer Fachfrage aufgrund seiner erhöhten veterinärmedizinischen Fachkenntnisse gebeten. Der Bericht kommt weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tragweite einem Sachverständigengutachten gleich, sondern äussert sich ausschliesslich zu den amtlichen Feststellungen zu den Pferden. Es handelt

442 Act. 225 der Vorinstanz

443 Sogenanntes Sachverständigengutachten

444 Sogenannte Amtsberichte

445 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2

446 Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2; Donatsch, Art. 195 StPO N. 11

447 Zu diesem Kriterium: Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3

448 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft; vgl. auch act. S1 152 der Staatsanwaltschaft

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- 102 - SBR.2023.51 sich damit um einen Amtsbericht und nicht um ein Sachverständigengutachten449. Die Tatsache, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ nicht nur Beamter, sondern auch Veterinärmediziner ist, ändert daran nichts. 13.4. Statt einen Amtsbericht einzuholen, könnte die Amtsperson auch als (sachverständiger) Zeuge befragt werden450. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen insofern auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten, einer Beamtin oder Behördenmitglieds als Zeugen oder Zeugin dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein451. Es handelt sich bei Art. 195 StPO daher um eine Spezialbestimmung zu Art. 145 StPO, welcher ebenfalls die Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer Einvernahme vorsieht. 13.5. Aus diesem Grund stellt sich die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die den Amtsbericht erstattende Person – wie der Zeuge oder die Zeugin452 – zu belehren ist, namentlich auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen werden muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies in einem Fall bejaht453, in einem anderen Fall indes verneint454. Richtigerweise ist die Erforderlichkeit einer entsprechenden Belehrung zu verneinen455. Dies liegt bereits daran, dass ein Amtsbericht weder ein Zeugnis noch ein Gutachten im Sinne von Art. 307 StGB ist456. Davon abgesehen schreibt die Strafprozessordnung bei jedem Beweismittel vor, dass und inwiefern die betroffenen Personen zu belehren sind457. Beim Einholen eines Amtsberichts fehlt eine solche Vorschrift. Entsprechend schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft Oberst

449 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.; Dzierzega Zgraggen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 195 StPO N. 2a

450 Donatsch, Art. 195 StPO N. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2

451 Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 195 StPO N. 1

452 Art. 177 Abs. 1 StPO

453 Urteil des Obergerichts Zürich SB150352-O vom 5. Juli 2016 E. I.7.3

454 Urteil des Obergerichts Zürich SB120215-O vom 8. März 2013 E. II.2.2.1

455 Vgl. auch Riklin, StPO Kommentar, 2.A., Art. 145 StPO N. 2

456 Vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 307 StGB N. 13 zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO

457 Vgl. beispielsweise beim Zeugnis Art. 177 Abs. 1 StPO, bei der Auskunftsperson Art. 181 StPO oder beim Gutachten Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO.

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- 103 - SBR.2023.51 Dr. med. vet. Q._________ nicht belehrte458. Der dadurch geringere Beweiswert eines solchen Amtsberichts ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. 13.6. Beim Einholen eines Amtsberichts handelt es sich um eine Beweiserhebung. Entsprechend haben die Parteien grundsätzlich ein Teilnahmerecht459. Da eine physische Teilnahme an einer schriftlichen Berichterstattung ausgeschlossen ist, müssen die Parteien zumindest im Verlauf des Verfahrens ihr Fragerecht ausüben können460. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger den Fragekatalog nicht vorgängig zugestellt hat. Mithin hatte er keine Gelegenheit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen. Dies schadet nicht, solange es ihm möglich war, danach noch Ergänzungsfragen einzubringen respektive dazu Stellung zu nehmen461. Darauf hat er trotz Kenntnis des Berichts verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsrechts ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ im Verfahren zu befragen sein wird462, womit der Berufungskläger die Möglichkeit haben wird, ihm allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. 13.7. Der amtliche Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ vom 10. Oktober 2017 ist verwertbar.

14. Zur Befangenheit der (teils ehemaligen) Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts 14.1. Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befangen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar463. 14.2. Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und

458 Act. BV 114 f. der Staatsanwaltschaft

459 Art. 147 Abs. 1 StPO

460 Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 145 StPO N.10; Häring, Basler Kommentar, 3.A., Art. 145 StPO N. 11

461 Vgl. Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, Art. 145 StPO N. 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190394-O vom 4. März 2021 E. III.5.3.2.3

462 Vgl. E. III.4.3 hinten

463 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 17

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- 104 - SBR.2023.51 Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige464 nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art465 von Beweismittel. Insbesondere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen466. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen467. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafgerichts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Umstände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entsprechende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismittels zu werten. 14.3. Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

15. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der Verwertbarkeit was folgt: - Die von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. und 8. August 2017 (bis zum Vorliegend des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des 8. August 2017) erlangten Beweise sind mangels Hausdurchsuchungsbefehl nicht verwertbar. - Ebenfalls nicht verwertbar sind – aufgrund der Missachtung von Teilnahmerechten – die Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen vom 7. und 8. August 2017, die Aussagen der mitbeschuldigten B.________ vom 7. August 2017 sowie – da es an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl fehlte – die Aussagen des Berufungsklägers vom 7. August 2017.

464 Art. 183 Abs. 3 StPO

465 Sogenannter "numerus clausus"

466 RBOG 2023 Nr. 41, insbesondere E. 2.12 und 2.3.3

467 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2

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- 105 - SBR.2023.51 - Verwertbar ist hingegen der Fund der Knochen im Misthaufen in der nördlichen Stallung vom 8. August 2017, da dafür ein gültiger Hausdurchsuchungsbefehl bestand und keine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots greift. - Noch nichts gesagt ist damit zur Frage, ob darüber hinaus weitere Beweismittel als Folgebeweise der genannten unverwertbaren Beweismittel ebenfalls unverwertbar sind. - Die vom Veterinäramt anlässlich der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017 erlangten Erkenntnisse sind verwertbar, da die Strafprozessordnung auf diese verwaltungsrechtlichen Handlungen nicht anwendbar und das Einschreiten des Veterinäramts überdies – soweit für den Strafprozess relevant – verhältnismässig war. Deren Beweiswert wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. III. Beweisergänzungsanträge 1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft machte bereits in ihrer Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst unter Annahme der Verwertbarkeit aller Beweismittel keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen werden könnten, weil die Beweismittel völlig untauglich seien. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, weitere Beweismittel zu erheben, namentlich die an der Hofräumung anwesenden Personen zu befragen oder die Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz lediglich den ehemaligen Leiter des Landwirtschaftsamts befragt habe. Daher seien der Polizeikommandant TT._________, der stellvertretende Polizeikommandant UU._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, O._________ und P._________ als Zeugen, Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Zeugen oder Auskunftspersonen sowie Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ als Zeuginnen zu befragen468. 1.2. Der Berufungskläger verlangt die Abweisung der Beweisanträge, eventualiter sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Erörterung seines Gutachtens vorzuladen. Dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge stelle, sei eine Zumutung und missbräuchlich. Damit entginge dem Berufungskläger eine Instanz, weshalb

468 Act. 4; act. 73 S. 42

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- 106 - SBR.2023.51 bei Gutheissung der Beweisanträge das Verfahren an die Vorinstanz oder gar an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei469. Der Berufungskläger bringt weiter vor, es lägen keine Dokumentationen über den Zustand der Tiere, des Hofs, des baulichen Tierschutzes, der Einstreu und der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung vor. Die Bilder und Videos in den Akten seien erst während oder nach der Hofräumung gemacht worden. Das Veterinäramt habe aber alle Mitarbeiter des Berufungsklägers nach Hause geschickt und sei dann mit der Versorgung der Tiere heillos überfordert gewesen, hätten das Futter nicht gefunden und nicht gemistet; ein Teil der Pferde sei zudem über Nacht draussen gestanden. Während dem Verladen der Pferde habe es stark geregnet und die Pferde hätten sich im Dreck gewallt470. Zudem habe die Vorinstanz festgehalten, die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt hätten wissentlich und willentlich gegen verfassungsmässige Rechte des Beschuldigten verstossen. Auf Basis eines solchen Verfahrens könnte keine Verurteilung ergehen471. Das Veterinäramt sei bereits im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen, der Staatsanwaltschaft die geforderten Beweise zu liefern. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die involvierten Personen nicht zeitnah befragt habe. Dies könne Jahre danach nicht mehr nachgeholt werden. Die Bilder alleine, ohne Erklärung, seien als Beweise praktisch wertlos. Das Veterinäramt habe es aber unterlassen, die Beanstandungen zu jedem einzelnen Tier festzuhalten, was indes erforderlich sei. Erhebliche Beweise seien von den Befragungen nicht zu erwarten472. Die Befragung der Polizeifunktionäre zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht sei unnötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Die zu befragenden Personen dürften nichts Beweiserhebliches mehr sagen können und seien ohnehin grösstenteils befangen. Der Bericht von Oberst Q._________ schliesslich enthalte nur pauschale Umschreibungen, die nicht einzelnen Tieren zugeordnet werden könnten. Woran er sich darüber hinaus noch erinnern könne, sei nicht ersichtlich. Es seien keine neue Erkenntnisse zu erwarten473. Das Gutachten habe unter hohem zeitlichen Druck erstellt werden müssen. Die Beurteilung der unterbreiteten Bilder und des Berichts habe der Gutachter mit grosser Expertise und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten sei materiell nicht zu beanstanden, sondern habe allenfalls bloss einen untergeordneten formellen Mangel474.

469 Act. 73 S. 32 und 46

470 Act. 11; act. 73 S. 32 ff.

471 Act. 11

472 Act. 11; act. 73 S. 34 ff. und 46 f.

473 Act. 73 S. 37

474 Act. 73 S. 37 f.

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- 107 - SBR.2023.51 Zu seinem Antrag, alle bisherigen Beweisabnahmen zu wiederholen, sofern möglich, erklärte der Berufungskläger, er habe dieses im Rahmen der Vorfragen in dieser allgemeinen Form gestellt, werde es aber im nachfolgenden Beweisverfahren – soweit notwendig – präzisieren475. Zum Antrag auf Aktenbeizug im konnexen Frauenfelder Verfahren führte er aus, dass diese Akten für eine umfassende Beurteilung erforderlich seien. Es sei in den beiden Verfahren derselbe Lebenssachverhalt zu beurteilen476.

2.

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhoben worden sind477. Beweise werden im Berufungsverfahren nur abgenommen, wenn im bisherigen Verfahren Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c)478. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise abnehmen479. Nach den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind. Das hindert das Gericht aber nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und wenn es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert480. Beweisergänzungsanträgen ist im Berufungsverfahren daher nur stattzugeben, wenn daraus wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Es müssen mindestens glaubhafte konkrete Angaben oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Belastung oder Entlastung der beschuldigten Person beizutragen; demgegenüber sind Beweisanträge abzulehnen, wenn die Beweisergänzung nicht sachdienlich, das Beweismittel untauglich oder unerheblich, die zu beweisende Tatsache bereits anders bewiesen oder für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht geeignet ist.

475 Act. 73 S. 38 f.

476 Act. 73 S. 39

477 Art. 389 Abs. 1 StPO

478 Art. 389 Abs. 2 StPO

479 Art. 389 Abs. 3 StPO

480 Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen

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- 108 - SBR.2023.51

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einvernahme zweier Polizeifunktionäre, Polizeikommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________. Beide – so führt die Staatsanwaltschaft aus – seien anlässlich der Hofräumung anwesend gewesen. Sie könnten Aussagen zum Ablauf der Hofräumung, zur angetroffenen Situation vor Ort und zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht machen481. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, der Ablauf der Task-Force-Sitzung sei in einem umfangreichen Protokoll und der Ablauf der Hofräumung in einem Ermittlungsbericht detailliert festgehalten. Der Polizeikommandant sei praktisch während der gesamten Hofräumung ausserhalb des Hofs in der mobilen Einsatzzentrale gewesen. Zudem seien sie befangen, müssten sie doch wegen ihres Handelns im Zusammenhang mit der Hofräumung mit einer Strafanzeige rechnen482. 3.2. Die polizeiliche Beweiserhebung anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung war unzulässig483. Die Staatsanwaltschaft verlangt nun die Befragung von Polizeifunktionären über ihre Wahrnehmungen an der Hausdurchsuchung. Wäre es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen, könnten diese Personen darüber nicht befragt werden. Durch eine Befragung der anwesenden Polizeifunktionäre darf aber das Ergebnis der (unverwertbaren) polizeilichen Hausdurchsuchung nicht wieder in das Strafverfahren eingeführt werden. Diese Befragungen der anwesenden Polizeifunktionäre zur Hofräumung wären als Folgebeweise nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar, da sie zudem ohne die Hausdurchsuchung nicht möglich wären. Die Abgrenzung von Verwaltungs- und Strafrecht ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen von TT._________ oder von UU._________ etwas (Verwertbares) zum strittigen Sachverhalt beitragen könnten. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag ist daher einstweilen abzuweisen. 3.3. Polizeikommandant TT._________ und dessen Stellvertreter UU._________ sind nicht zu befragen.

481 Act. 4 S. 4

482 Act. 11 S. 6 f.

483 Vgl. E. II.8.5 vorn

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4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter um eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________. Sie machte diesbezüglich geltend, er habe die Pferde, welche zeitlich direkt im Anschluss an die Hofräumung zu den Armeestallungen gebracht worden seien, begutachtet und könne deren Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand beschreiben und veterinärmedizinisch beurteilen. Er habe den Bericht hinsichtlich Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand vom 10. Oktober 2017484 als Kommandant des "______________________" verfasst485. Dieser Bericht habe keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Die Staatsanwaltschaft weist zudem auf ihre eigene Stellungnahme vom 23. November 2022 zur Beweiseingabe des Berufungsklägers vom 15. September 2022 vor Vorinstanz hin, in welcher sie der vom Berufungsklägers beantragten Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________486 zugestimmt habe487. Der Berufungskläger wendet ein, Oberst Dr. med. vet. Q._________ habe im Bericht vom 10. Oktober 2017 zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Damit sei der Zustand der Tiere bereits rechtsgenügend erwiesen. Neue beweisrelevante Tatsachen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden, die nicht bereits im Bericht festgehalten seien, könne eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ daher nicht bringen. Zudem habe der Gutachter Prof. Dr. med. vet. R._________ die Fotografien des Veterinäramts und der Schweizer Armee bereits begutachtet und habe bei den Pferden kein tierquälerisches Verhalten feststellen können. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, dass Oberst Dr. med. vet. Q._________ eine veterinärmedizinische Begutachtung vornehme, um das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ in Zweifel zu ziehen, sei die unzulässig und abzulehnen488. 4.2. Der Bericht vom 10. Oktober 2017 ist zwar an sich verwertbar489. Ihm kommt – im Vergleich zu einer Zeugenaussage – mangels Belehrung indes grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu. Die Richtigkeit des Berichts wird vom Berufungskläger bestritten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine Zeugenaussage von Oberst Dr. med. vet. Q._________ zur Belastung oder Entlastung des Berufungsklägers etwas beitragen

484 Act. BV 501 f. der Staatsanwaltschaft

485 Act. 4 S. 4

486 Act. 199 f. der Vorinstanz

487 Act. 519 der Vorinstanz

488 Act. 11 S. 7 f.

489 Vgl. E. II.13.7 vorn12.9

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- 110 - SBR.2023.51 könnte und dass die aufgrund der übrigen Beweismittel noch zu bildende gerichtliche Überzeugung durch eine Befragung von Oberst Dr. med. vet. Q._________ beeinflusst werden könnte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Oberst Dr. med. vet. Q._________ förmlich als Zeuge zu befragen, womit dem Berufungskläger auch eine Teilnahme und Konfrontation gewährt werden kann. Diesem staatsanwaltschaftlichen Beweisantrag ist stattzugeben. 4.3. Oberst Dr. med. vet. Q._________ ist antragsgemäss als Zeuge zu befragen.

5.

Die Staatsanwaltschaft verlangt sodann die Befragung verschiedener Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts. 5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beweisantrag, Dr. med. vet. K._________ sei als Zeuge oder Auskunftsperson einzuvernehmen. Als (damaliger) stellvertretender Kantonstierarzt des Kantons Thurgau sei er an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsituation in den Stallungen, wie Masse, Lichtverhältnisse, Sauberkeit und Futter, machen. Dr. med. vet. K._________ habe auch die Berichte betreffend die Hunde, die Hühner, die Schafe, die Ziegen, die Schweine, die Rinder und die Pferde verfasst. Der Berufungskläger wendete dagegen ein, der Zustand des Hofs und der Tiere habe Dr. med. vet. K._________ bereits in mehreren Berichten mit Fotos und Videoaufnahmen dokumentiert. Zudem lägen zahlreiche Kontrollberichte der RRR._________ GmbH im Recht, welche den baulichen und tierschutzgerechten Zustand umfassend und detailliert beschreiben würden. Der Zustand des Hofes und der Tiere sei rechtgenügend erwiesen. Nach über sechs Jahren seien keine neuen Beobachtungen oder Feststellungen zu konkreten und individualisierten Tieren beziehungsweise Tierleiden zu erwarten. Trotz mehrfacher Aufforderung der Staatsanwaltschaft sei das Veterinäramt weder willens noch fähig gewesen, mehr als einen anonymen, undatierten und summarischen Bericht zur Hofräumung zu liefern. Es fehle daher an den erforderlichen Berichten, um -- 110 of 143 -- 111 - SBR.2023.51 "allfällige weitergehende Aussagen überprüfen zu können"490. Als Funktionär des involvierten Veterinäramts sei Dr. med. vet. K._________ überdies hochgradig befangen und habe ein erhebliches persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft habe ihn im Zusammenhang mit der Hofräumung wegen Amtsmissbrauchs, Diebstahls und ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Berufungsklägers angeklagt. Bei einer Verurteilung drohe ihm ein Staatshaftungsprozess. Er habe daher ein "handfestes Interesse daran, die eigene Haut zu retten" in dem er den Berufungskläger maximal belaste. Zudem sei er weisungsgebunden und sein Vorgesetzter, Regierungsrat B.I._________, habe selber ein eminentes Interesse daran, seinen im Zusammenhang mit der Hofräumung stark beschädigten Ruf zu rehabilitieren. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass Dr. med. vet. K._________ als Auskunftsperson zur Wahrheitsfindung beitrage, weshalb eine Befragung abzulehnen sei491. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend mache, es handle sich bei den Kantonstierärzten um Fachspezialisten mit überdurchschnittlichem Erinnerungsvermögen, sei dies unbehelflich. Es seien keine Übermenschen. Der angefochtene Entscheid halte deutlich fest, dass die Erinnerung im Lauf der Zeit stark abnehme und das Risiko bestehe, dass Lücken ausgefüllt und Erinnerungen durch andere Informationen verfälscht würden. Nach mittlerweile bald sieben Jahren, der breiten, jahrelangen und massiv vorverurteilenden medialen Berichterstattung und insbesondere den eigenen persönlichen Interessen am Verfahrensausgang seien daher keine beweiserheblichen Tatsachen mehr zu erwarten, die der materiellen Wahrheitsfindung dienen könnten. Ganz im Gegenteil, würden die Funktionäre des Veterinäramts alles daransetzen, den Berufungskläger zu belasten, um sich zu entlasten. Dies habe sich beispielhaft an der vorinstanzlichen Einvernahme von SS._________ gezeigt; noch schlimmer sei es bei den Privatklägern gewesen, die vor Vorinstanz teilweise ganz andere oder gegensätzliche Sachverhalte als im Jahr 2017 geschildert hätten492. 5.1.2. Die Anklage stützt sich was Sachverhalt Ziffer 2.5 und 2.6 betrifft in entscheidender Weise auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", und zwar in Bezug auf sämtliche Tierarten, konkret hinsichtlich der Hundehaltung493, der Hühnerhaltung494, der Schafhaltung495, der Ziegenhaltung496,

490 Act. 11 S. 8

491 Act. 11 S. 8

492 Act. 21 S. 4

493 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 77

494 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 80

495 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 81

496 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 84

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- 112 - SBR.2023.51 der Rindviehhaltung497, der Equidenhaltung498 und der Schweinehaltung499, wobei die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Equidenhaltung neben den Befunden der Amtstierärzte auch auf den Bericht von Oberst Dr. med. vet. Q._________ abstellte. Zwar liegen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Berichte betreffend angetroffene Hunde vom 2. Juli 2018500, angetroffene Hühner vom 3. Juli 2018501, angetroffene Schafe vom 3. Juli 2018502, angetroffene Ziegen vom 4. Juli 2018503, angetroffene Schweine vom 4. Juli 2018504, angetroffene Rinder vom 10. Juli 2018505 sowie angetroffene Pferde vom 10. Juli 2018506 im Recht, die – soweit ersichtlich – alle von Dr. med. vet. K._________ stammen. Auf den Beweiswert dieser Unterlagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein. Es ist jedenfalls denkbar, dass Dr. med. vet. K._________ darüber hinaus relevante Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere und die angetroffene Gesamtsituation in den Stallungen, beispielsweise zu den Massen, Lichtverhältnisse, Sauberkeit, oder dem Futter, machen kann, welche die gerichtliche Überzeugung zu beeinflussen vermögen. Nachdem das veterinäramtliche Einschreiten am 7. und 8. August 2017 grundsätzlich zulässig war, spricht auch unter dem Aspekt der Verwertbarkeit nichts gegen eine Befragung von Dr. med. vet. K._________. Er wurde überdies von der Vorinstanz nicht einvernommen. Zwar sagte er im "Frauenfelder Verfahren" einlässlich zum konkreten Ablauf der Hofräumung und der anschliessenden Versteigerung aus507. Zum hier relevanten Zustand der Tiere äusserte er sich indes nicht und wurde er auch nicht befragt. Korrekt ist, dass Dr. med. vet. K._________ in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit den hier abzuklärenden Straftaten in Zusammenhang steht, Beschuldigter ist508. Solange das andere Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – was bis heute nicht der Fall ist – wird er im vorliegenden Verfahren als Auskunftsperson zu befragen sein509. Insbesondere untersteht er keiner Wahrheits- oder Aussagepflicht510 und

497 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 86

498 Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2023 S. 91

499 Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

500 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft

501 Act. BV 520 f. der Staatsanwaltschaft

502 Act. BV 522 ff. der Staatsanwaltschaft

503 Act. BV 530 ff. der Staatsanwaltschaft

504 Act. BV 532 ff. der Staatsanwaltschaft

505 Act. BV 535 ff. der Staatsanwaltschaft

506 Act. BV 542 ff. der Staatsanwaltschaft

507 Act. E4 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens

508 Hier: "Frauenfelder Verfahren"

509 Art. 178 lit. f i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen K._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen.

510 Art. 180 Abs. 1 StPO

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- 113 - SBR.2023.51 es ist nicht ausgeschlossen, dass er ein eigenes persönliches Interesse am Verfahrensausgang hat. Den diesbezüglich geäusserten Befürchtungen der Verteidigung wird allerdings im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sein. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die angeklagten Vorfälle vor mittlerweile über sieben Jahre ereignet haben sollen, womit – so die Verteidigung – ein Erinnerungsverlust einhergehe. Jedenfalls kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, dass von einer Einvernahme von Dr. med. vet. K._________ von vorneherein keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt für eine mögliche Berufung der Auskunftsperson aus ihr Aussageverweigerungsrecht. Es ist zwar möglich, aber nicht zwingend, dass sich Dr. med. vet. K._________ auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Diese Entscheidung darf aber nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorweggenommen werden, sondern ist der Auskunftsperson bei der Befragung zu überlassen. 5.1.3. Der staatsanwaltschaftliche Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. K._________ als Auskunftsperson zu befragen, ist gutzuheissen. 5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft ersuchte weiter darum, Dr. med. vet. J._________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen. Als (damaliger) Kantonstierarzt sei er an der Hofräumung als Leiter des Veterinäramtes anwesend gewesen und könne Aussagen über den Ernährungs-, Pflege- und Gesundheitszustand der angetroffenen Tiere, aber auch der angetroffenen Gesamtsituation in den Stallungen machen. Er habe den "rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Teiltierhalteverbot vom 8.08.2013, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Hofräumung vom 7.08.2017, den rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Entscheid betreffend Totaltierhalteverbot vom 9.04.2018" gegen den Berufungskläger zu verantworten. Was die Einwände des Berufungsklägers betrifft, kann im Wesentlichen auf das zu Dr. med. vet. K._________ Gesagte verwiesen werden. Der Berufungskläger ergänzt, Dr. med. vet. J._________ habe zudem gegenüber der Presse am 8. August 2017 mehrfach geäussert, dass er auf dem Hof kein akutes Tierleid angetroffen habe, wie es von den Bildern der Anzeigeerstatterinnen zu erwarten gewesen sei. Es sei fraglich, was Dr. med. vet. J._________ noch sagen könne, das etwas am Beweisergebnis ändere.

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- 114 - SBR.2023.51 Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld habe ihn wegen Amtsmissbrauch, Diebstahls, ungetreuer Geschäftsbesorgung usw. angeklagt. Auch er müsse bei einer Verurteilung mit Regressansprüchen rechnen. Er habe ein Interesse daran, den Berufungskläger "maximal zu belasten", um "seine eigene Haut zu retten". Aktenkundig sei auch die jahrelange feindliche Haltung von Dr. med. vet. J._________ gegenüber dem Berufungskläger und dessen damaligen Rechtsbeistand. Dr. med. vet. J._________ werde alles daran setzen seinen Ruf und denjenigen von Regierungsrat B.I._________ zu rehabilitieren. Das sei alles der Wahrheitsfindung abträglich, weshalb auch er als Auskunftsperson abzulehnen sei511. 5.2.2. Es kann im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Dr. med. vet. K._________ verwiesen werden512. Auch hier ist den Bedenken des Berufungsklägers im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich – wie erwähnt – auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", wobei sie konkret im Wesentlichen auf eine (undatierte und nicht unterzeichnete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017" verweist sowie auf Fotos und Berichte, die mutmasslich von Dr. med. vet. K._________ verfasst sind513. Nachdem die Anklage im Kern auf der Beurteilung der Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen an der Hofräumung basiert, erscheint es der Sache dienlich, wenn nicht nur auf die schriftlich niedergelegte Beurteilung von Dr. med. vet. K._________ abgestellt, sondern durch Befragung auch der übrigen Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen ein ganzheitlicheres Bild der Situation erlangt wird. Soweit ersichtlich wurde Dr. med. vet. J._________ zu den hier von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Punkten denn auch noch nicht befragt. Seine Einvernahmen im parallelen "Frauenfelder Verfahren" hatten zumeist andere Fragen zum Gegenstand; Aussagen machte er namentlich zur Milchsperre514, zur Versteigerung und Schätzung der Tiere515 und zum Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung516. Grösstenteils verweigerte er die Aussagen. Zum konkreten Zustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wurde er – soweit ersichtlich – nicht befragt. Vor Vorinstanz wurde er nicht einvernommen.

511 Act. 11 S. 9

512 Vgl. E. III.5.1 vorn

513 Act. BV 508 ff. der Staatsanwaltschaft

514 Act. E1 32 ff. des Frauenfelder Verfahrens

515 Act. E1 43 ff. des Frauenfelder Verfahrens

516 Act. E1 83 ff. des Frauenfelder Verfahrens

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- 115 - SBR.2023.51 Es erscheint naheliegend, dass auch Dr. med. vet. J._________ relevante Aussagen zu angeklagten Sachverhalt machen könnte. Er ist daher antragsgemäss zu befragen. 5.2.3. Dem Beweisantrag ist der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Dr. med. vet. J._________ ist als Auskunftsperson517 zu befragen. 5.3. Das Gesagte gilt sinngemäss für die ebenfalls an der Hofräumung beteiligten Veterinäramtstierärzte und -ärztinnen Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________ und Dr. med. vet. L._________. Die Anklage stützt sich auf die "Feststellungen und Beobachtungen des Veterinäramts Thurgau anlässlich der Hofräumung", wozu die Erkenntnisse aller anwesenden Personen des Veterinäramts gehören. Sie wurden bis anhin zu diesem Sachverhaltskomplex518 noch nicht befragt, weshalb diese Beweise vom Gericht zu erheben sind. 5.3.1. Soweit Dr. med. vet. N._________ betreffend, wendete der Berufungskläger ein, diese habe sich bereits in einem Bericht ausführlich über den Zustand der Kümmerer geäussert, weshalb von zusätzlichen Aussagen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten sei519. Richtig ist, dass Dr. med. vet. N._________ in Beantwortung eines Fragenkatalogs der Staatsanwaltschaft520 in allgemeiner Weise Ausführungen zur Schlachtung von Kümmerern – also von geschwächten Schweinen, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen – machte521. Zum Zustand der übrigen Tiere und zur Gesamtsituation in den Stallungen auf dem Hof des Berufungsklägers äusserte sie sich dagegen bisher nicht. Aus ihrer Einvernahme sind – nach wie vor – wesentliche Erkenntnisse zu erwarten.

517 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen J._________ im Zeitpunkt seiner Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er hingegen als Zeugen zu befragen.

518 Dr. med. vet. L._________ wurde im "Frauenfelder Verfahren" in anderer Sache befragt, vgl. dort act. E3 1 ff. des Frauenfelder Verfahrens

519 Act. 11 S. 10

520 Act. BV 570 f. der Staatsanwaltschaft

521 Act. BV 572 ff. der Staatsanwaltschaft

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- 116 - SBR.2023.51 5.3.2. Dr. med. vet. L._________ ist – da zusammen mit Dr. med. vet. K._________ und Dr. med. vet. J._________ im Frauenfelder Verfahren beschuldigt – als Auskunftsperson522 zu befragen. Dr. med. vet. M._________ und Dr. med. vet. N._________ sind als Zeuginnen einzuvernehmen. Die Verteidigung moniert allgemein, auch diese beiden Personen seien dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt und kämen daher als Zeuginnen nicht in Frage523. Sie sind im "Frauenfelder Verfahren" indes nicht beschuldigte Personen und dass gegen Sie ein Strafverfahren drohen würde, ist nicht bekannt oder erkennbar. Im Übrigen steht ihnen auch als Zeuginnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, soweit sie sich mit ihrer Aussage selbst belasten würden524. Eine Befragung als Zeuginnen steht daher nichts entgegen. Ihr allfälliges persönliches Interesse am Verfahrensausgang ist – wie bei allen übrigen Einvernahmen – bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

6.

Ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen sind O._________ und P._________, die als Mitarbeiter des Landwirtschaftszentrums SSS._________ an der Hofräumung als Betriebshelfer des Veterinäramts vor Ort gewesen sind. Auch diese beiden können allenfalls beweisrelevante – den Berufungskläger belastende oder entlastende – Angaben über den Zustand der Tiere und die Situation auf dem Hof machen. Das allgemeine Vorbringen des Berufungsklägers, diese beiden Personen seien nach so langer Zeit "nicht in der Lage", Aussagen zu Feststellungen und Beobachtungen zu machen525, dringt in dieser Allgemeinheit nicht durch. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie sich auch nach diesen vielen Jahren noch an gewisse Details dieses für sie wohl einmalige Ereignis der Hofräumung erinnern können.

7.

7.1. Für den Fall, dass die Anträge auf Befragung der Veterinäre und Veterinärinnen sowie von Oberst Dr. med. vet. Q._________ gutgeheissen würden, begehrt der Berufungskläger, Prof. Dr. med. vet. R._________ sei gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO zwecks

522 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen.

523 Act. 11 S. 9 f.

524 Art. 169 Abs. 1 StPO

525 Act. 11 S. 10

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- 117 - SBR.2023.51 Erörterung respektive Ergänzung seines Gutachtens zur Hauptverhandlung vorzuladen526. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Abweisung dieses Antrags, da auf das Gutachten wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden könne. 7.1.1. Der Berufungskläger führt aus, die Staatsanwaltschaft habe sich vorinstanzlich gegen den Fragenkatalog und nicht die Person des Gutachters gewehrt. Die Staatsanwaltschaft wolle nun den Gutachter auswechseln, weil ihr dessen Feststellungen nicht gefielen. Gegen die Erstellung eines Gutachtens habe sie aber vorinstanzlich heftig protestiert und selber habe sie nie ein Gutachten angeordnet. Die Vorinstanz habe eingeräumt, dass das Gutachten in formeller Hinsicht teilweise knapp sei. In materieller Hinsicht überzeuge das Gutachten aber. Prof. Dr. med. vet. R._________ seien die an der Hofräumung erhobenen Beweise, namentlich Foto- und Videoaufnahmen von Polizei und Veterinäramt, und die Fotos der Schweizer Armee zur Verfügung gestellt worden. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe daher über sämtliche relevanten Unterlagen zum Zustand der Tiere, wie sie eben dokumentiert worden seien, verfügt. Weitere Beweise habe das Veterinäramt trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefern können. Weitere Unterlagen hätten dem Gutachter mangels Relevanz – entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft – nicht vorgelegt werden müssen. Er habe den Zustand der Tiere mangels anderer Beweismittel nur anhand des Bildmaterials beurteilen können. Bei Prof. Dr. med. vet. R._________ handle es sich um einen ausgewiesenen Experten, sodass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein anderer Experte zu einem anderen Ergebnis komme. Daran ändere auch die "formale Ausschmückung mit Fussnotenapparat und Literaturangaben" nichts. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihren vorinstanzlichen Anträgen zum Gutachten bloss versucht, dieses zu verhindern. Dieser Obstruktion habe die Vorinstanz zu Recht "den Riegel" geschoben527. 7.1.2. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft keine Einwände betreffend die Ernennung von Prof. Dr. med. vet. R._________ als sachverständige Person sowie dessen Ermächtigung, weitere Spezialisten des Tierspitals beizuziehen, gehabt habe. Sie habe indes – erfolglos – den Entwurf des Gutachtensauftrags kritisiert. Es seien Rechtsfragen an den Gutachter gestellt worden, Fragen der Staatsanwaltschaft seien ihm nicht unterbreitet worden und dem Gutachter seien nicht sämtliche Verfahrensakten unterbreitet worden. Stattdessen seien dem Gutachter nebst den

526 Act. 11 S. 5 und 8 f.

527 Act. 21 S. 7 f.

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- 118 - SBR.2023.51 Anklagesachverhalten einzig die ausführlichen und kritischen Bemerkungen des Berufungsklägers unterbreitet worden, was dem Gutachter eine objektive Beurteilung des Anklagesachverhaltes verunmöglicht habe, da er nicht habe wissen können, welche Teile der Anklagesachverhalte auf Beobachtungen und Feststellungen der langjährigen Kantonstierärzte beruht habe und ihm nicht alle Akten zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe die Vorinstanz das Gutachten zeitlich viel zu knapp beauftragt, was Parteien und Gutachter unter hohen zeitlichen Druck gesetzt habe und der Objektivität des Gutachtens abträglich gewesen sei. Das Gutachten habe dann infolge Unvollständigkeit kurz vor der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an mehreren Stellen nachgebessert werden müssen, "was dessen Glaubhaftigkeit formeller und inhaltlicher Natur insgesamt bereits zeitlich vor Beginn der Hauptverhandlung in unüberwindbare Zweifel" gezogen habe. An der in der Hauptverhandlung geübten Kritik am Gutachten werde festgehalten528. Hätte der Gutachter sämtliche Verfahrensakten, sämtliche Fragen aller Parteien und genügend Zeit erhalten, wäre er – so die Staatsanwaltschaft weiter – zu anderen Schlüssen gekommen. Es gebe daher keinen Sinn, auf das Gutachten und weitere Erläuterungen des Gutachters abzustellen, weshalb "infolge Vorbefasstheit" die Abweisung des Beweisantrags des Berufungsklägers beantragt werde529. Gegen den Beizug einer sachverständigen Person, der sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung stehe, habe sie aber keine Einwendungen530. Am 26. Januar 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dem Gutachter seien die Einschätzungen der Fach- und Amtspersonen, insbesondere der Amtstierärzte und -ärztinnen nicht vorgelegen. Das Gutachten sei materiell einseitig ausgefallen, weil "der Gutachter habe keine Kenntnis von den Feststellungen und Beobachtungen derjenigen Fach/Amtspersonen gehabt, welche direkten amtstierärztlichen Kontakt vor Ort mit sämtlichen anlässlich der Hofräumung abtransportierten, teilweise euthanasierten und leidenden Tieren" gehabt hätten. Prof. Dr. med. vet. R._________ habe keinen unmittelbaren Kontakt mit den Tieren gehabt, sondern habe sie nur von den Aufnahmen mit den bestreitenden Ausführungen des Berufungsklägers gekannt. Auch die Ausführungen von Oberst Dr. med. vet. Q._________ von der Schweizer Armee seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden. Der angefochtene Entscheid weiche denn auch völlig von den Feststellungen und Beobachtungen des Armeekompetenzzentrums ab531.

528 Act. 15 S. 4 f.

529 Act. 15 S. 5

530 Act. 15 S. 5

531 Act. 23 S. 2

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- 119 - SBR.2023.51 7.2. Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich zu erstatten oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich zu erläutern oder zu ergänzen ist532. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern533. Ein Gutachten ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person zu ergänzen oder zu verbessern oder es sind weitere Sachverständige zu bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen534. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind535. 7.3. Prof. Dr. med. vet. R._________ erstattete am 21. Februar 2023 ein Gutachten536 und beantwortete per 24. Februar 2023 Ergänzungsfragen537. Er stützte sich dabei auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte538. Das Gutachten ist relativ knapp gehalten, was die Vorinstanz damit begründete, dass sie das Gutachten erst recht kurz vor der Verhandlung in Auftrag gegeben habe539. Gestützt auf diese Bilder konnte Prof. Dr. med. vet. R._________ in Bezug auf keine Tiergattung ein "tierquälerisches Verhalten" feststellen.

532 Art. 187 Abs. 2 StPO

533 Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2018,6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3;6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3

534 Art. 189 StPO

535 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018,6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.3

536 Act. 754 ff. der Vorinstanz

537 Act. 785 f. der Vorinstanz

538 Vgl. act. 674 f. der Vorinstanz

539 Angefochtener Entscheid S. 49

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- 120 - SBR.2023.51 7.4. Nicht zu folgen ist der Staatsanwaltschaft insoweit, als sie diesen Beweisantrag auf Ergänzung respektive Erläuterung des Gutachtens zufolge "Vorbefasstheit" des Gutachters abgelehnt haben möchte. Der Gesetzgeber hat die Ergänzung beziehungsweise Erläuterung eines Gutachtens durch denselben Experten ausdrücklich vorgesehen. Umstände, die in objektiver Weise Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Prof. Dr. med. vet. R._________ weckten, sind nicht ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht dargetan540. 7.5. Genau besehen machen weder der Berufungskläger noch die Staatsanwaltschaft geltend, dass das Gutachten mit Bezug auf die dem Gutachter vorgelegten Bilder und Videos mangelhaft respektive diesbezüglich zu erläutern oder zu ergänzen wäre. Vielmehr diskutieren sie die Frage, ob der Gutachtensauftrag hinsichtlich weiterer Akten respektive der noch zusätzlich zu erhebenden Erkenntnisse, also insbesondere der Befragung der weiteren Personen, auszudehnen ist. Dies würde über eine mündliche Erläuterung beziehungsweise Ergänzung des Gutachtens gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO – wie sie der Verteidigung vorschwebt541 – hinausgehen und eine formelle Ergänzung des Gutachtens gemäss Art. 189 StPO respektive einen neuen Gutachtensauftrag bedingen542. Davon ist einstweilen abzusehen. Ob das Gericht zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts gemäss Anklage-Ziffer 2.5 und 2.6 auf die Expertise einer sachverständigen Person angewiesen ist, kann und muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Vielmehr sind als erstes die angeordneten Beweisergänzungen vorzunehmen. Sollte sich danach ergeben, dass die Expertise einer Fachperson zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts erforderlich ist, ist eine neue Begutachtung anzuordnen. Dabei ist namentlich zu bedenken, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht einer sachverständigen Person überlassen werden darf. So handelt es sich bei den Fragen, ob eine "Tierquälerei" vorliegt, wann eine "Vernachlässigung" eines Tiers gegeben ist oder welche Vorgaben bei der Tierhaltung einzuhalten sind, um solche rechtlicher Natur, die allein vom Gericht zu beantworten sind. Hingegen ist denkbar, dass Fragen bezüglich des festzustellenden Sachverhalts, beispielweise ob und weshalb ein Tier unter gewissen Umständen litt beziehungsweise Schmerzen hatte und falls ja, in welchem Umfang oder welcher Schwere oder ob ein Zustand medizinischer Versorgung oder Pflege beziehungsweise der Konsultation eines

540 Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2018,6B_51/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.6.2

541 Act. 11 S. 5

542 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4.5

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- 121 - SBR.2023.51 Tierarztes oder einer Tierärztin bedurft hätte, von einem Veterinärmediziner oder einer Veterinärmedizinerin zu beurteilen sind. Sollte sich die Notwendigkeit einer Begutachtung zeigen, ist weiter zu beachten, dass der Gutachtensperson nicht nur einen Auszug, sondern sämtliche (relevanten und verwertbaren) Beweismittel zur Verfügung gestellt werden und ihr genügend Zeit zur Ausarbeitung eines einwandfreien Gutachtens gewährt wird. Nachdem Dr. med. vet. R._________ von der Vorinstanz nicht die gesamten Akten vorgelegt und rechtliche Fragen unterbreitet wurden, musste er sich bereits eine Meinung zur Frage des Vorliegens der "Tierquälerei" bilden. Ob er davon selbst nach Vorliegen weiterer Akten und einer zulässigen Fragestellung noch abweichen würde, was die Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich mit der von ihr geltend gemachten "Vorbefasstheit" gemeint haben dürfte, erscheint fraglich. Nach Ansicht des Obergerichts wäre daher, sollte eine Begutachtung erforderlich sein, eine andere Fachperson als Gutachter oder Gutachterin für einen allfälligen neuen Gutachtensauftrag einzusetzen. 7.6. Der Antrag, es sei Prof. Dr. med. vet. R._________ zur Hauptverhandlung vorzuladen, um das Gutachten gestützt auf Art. 187 Abs. 2 StPO mündlich zu erläutern beziehungsweise zu ergänzen, wird vorderhand abgewiesen.

8.

Als weitere wichtige Zeuginnen für die Vorgänge auf dem Hof des Berufungsklägers in den Monaten vor der Hofräumung im Zusammenhang mit den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 erscheinen auch die beiden Anzeigeerstatterinnen S._________ und T._________. Er erscheint naheliegend, dass auch diese beiden, die das Strafverfahren letztlich ins Rollen brachten, für die Erstellung dieser Anklagesachverhalte wesentliche Beobachtungen machen konnten. Anders als die Veterinärbeamten und -beamtinnen sowie anderen mit Kontrollen auf dem Hof des Berufungsklägers betrauten Personen können sie nicht nur Angaben zu einzelnen Kontrollzeitpunkten, sondern vielmehr zum Alltag auf dem Hof des Berufungsklägers in der relevanten Zeitdauer machen. Sie sind daher als wesentliche Zeuginnen im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nochmals zu befragen.

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- 122 - SBR.2023.51

9.

9.1. Der Berufungskläger stellte anlässlich der obergerichtlichen Berufungsverhandlung über die Vorfragen die Anträge, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und überhaupt noch erhebbar – zu wiederholen und überdies sämtliche Verfahrensakten im Frauenfelder Strafverfahren beizuziehen543. 9.2. Der Berufungskläger reichte vor Vorinstanz elektronische Aktenkopien des Untersuchungsverfahrens des "Frauenfelder Verfahrens" ein544. Wie sich alleine schon in der Begründung des vorliegenden Entscheids zeigt, finden sich in diesen Akten auch für das vorliegende Verfahren relevante Beweismittel, insbesondere in den Akten des Veterinäramts. Dies ist auch wenig überraschend, geht es in jenem Verfahren doch um die Handlungen des Veterinäramts im Zusammenhang mit der Hofräumung vom 7. und 8. August 2017, die auch im Verfahren gegen den Berufungskläger im Mittelpunkt steht. Dem Beweisantrag ist daher stattzugeben. Es sind sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts Frauenfeld des Verfahrens S1.2022.15 gegen J._________ und weitere beschuldigte Personen betreffend Amtspflichtverletzung usw. beizuziehen. 9.3. Hingegen ist der Antrag des Berufungsklägers, sämtliche Beweiserhebungen – sofern erforderlich und überhaupt noch erhebbar – zu wiederholen, abzuweisen. Der Berufungskläger legte – entgegen seinen ursprünglichen Behauptungen545 und trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts546 – nicht dar, wieso welche Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es ist nicht erkennbar, weshalb sämtliche oder überhaupt irgendwelche weiteren Beweiserhebungen zu wiederholen wären. Es steht dem Berufungskläger – genau wie die Staatsanwaltschaft – indes frei, im weiteren Strafverfahren diese oder andere Beweisergänzungsanträge – allenfalls mit zusätzlicher Substantiierung – (erneut) zu stellen.

10.

Zusammenfassend sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet.

543 Act. 73 S. 2 und 38 f.

544 Act. 372 der Vorinstanz

545 Vgl. act. 73 S. 38 f.

546 Act. 75

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- 123 - SBR.2023.51 L._________ sind als Auskunftspersonen547 zu befragen. Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________, O._________, P._________, S._________ und T._________ sind als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen zu befragen. Weiter sind die Akten des "Frauenfelder Verfahrens" beizuziehen. Im Übrigen werden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und des Berufungsklägers einstweilen abgewiesen. Den Parteien bleibt es unbenommen, die abgelehnten Anträge im weiteren Verfahren zu erneuern. IV. Rückweisung 1.

1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sämtliche "anlässlich der Hofräumung" gesammelten Beweise sowie alle Folgebeweise unverwertbar seien. Nachdem sich die Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 – mit Ausnahme von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4548 – ausschliesslich auf diese unverwertbaren Beweise stütze, sei der Berufungskläger von den Vorwürfen freizusprechen549. Dasselbe hielt sie auch bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 fest550; Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 begründete sie nicht551. Diese Begründung überzeugt – wie gesehen552 – nicht. Nicht nur sind zahlreiche Aktenstücke entgegen der Ansicht der Vorinstanz verwertbar, sondern es sind zusätzlich diverse Personen zu den Vorwürfen gemäss diesen Anklagesachverhalt-Ziffern zu befragen an. Gleichwohl ging die Vorinstanz "kurz" auf die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten – nach vorinstanzlicher Konzeption an sich unverwertbaren – Beweise ein553. Sie nahm zunächst Bezug auf die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, die am Anfang der Hofräumung standen. Sie erwog, dass digitalen Dokumenten – wozu auch Fotoaufnahmen zählten – nur eine geringe Beweiskraft hätten, da diese spurlos manipulierbar seien.

547 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen.

548 Im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 betrifft Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4 nicht den Zeitraum bis und mit 7. August 2017, sondern einen Vorfall am 28. Juni 2019.

549 Angefochtener Entscheid S. 44

550 Angefochtener Entscheid S. 81 f.

551 Angefochtener Entscheid S. 80 f.

552 Vgl. E. II.4 ff. vorn

553 Angefochtener Entscheid S. 44 ff.

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- 124 - SBR.2023.51 Im vorliegenden Fall habe die Polizei zwar die Exif-Metadaten dieser Fotografien auslesen können, doch liessen sich Exif-Metadaten einfach und ohne fundierte IT-Kenntnisse abändern. Überhaupt seien Authentizität und Integrität dieser Bilder gering. Letztlich könne die Frage nach dem Beweiswert dieser Fotografien aber offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf andere Beweismittel stütze554. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass es an einer Dokumentation über den Zustand der Tiere und des Hofes, des baulichen Tierschutzes, der Einstreu oder der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung fehle, und sie erwog weiter, dass es keine Berichte, keine Inventarlisten und keine handschriftlichen Notizen, sondern lediglich einige Fotos ohne irgendwelche Erklärungen dazu gebe555. Weiter machte die Vorinstanz auf einen Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts aufmerksam. Es sei – so die Vorinstanz – unbekannt, wann dieser undatierte Bericht verfasst worden sei. Der Beweiswert eines solchen Berichts sei "gelinde gesagt" äusserst gering556. Im nächsten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zur "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom 8.8.2017". Dieser Bericht sei undatiert und anonym. Er habe überhaupt keinen Beweiswert557. Anschliessend nannte die Vorinstanz den Entscheid des Veterinäramts vom 9. April 2018. Sie spricht diesem Entscheid die Beweismittelqualität gänzlich ab. Er sei im Nachhinein erstellt worden und stütze sich auf Fotografien, die "alleine keinerlei Beweiswert" hätten, und die erwähnten undatierten – gemeint: unbrauchbaren – Aktennotizen558. Rund ein Jahr nach der Hofräumung habe das Veterinäramt der Staatsanwaltschaft Berichte und Fotografien zugestellt. Eine Würdigung dieser Akten, insbesondere der Berichte, findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Vielmehr berief sich die Vorinstanz einzig auf das gestützt auf einige Bilder kurzfristig in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________, das zwar "in formeller Hinsicht teilweise etwas knapp" ausgefallen sei, aber lediglich einige geringfügige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung habe feststellen können559. Dieses Gutachten ist freilich nicht beweistauglich560. Die Vorinstanz schloss hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 mit folgender Feststellung: "Als Fazit zu den von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn sämtliche dieser Beweise in strafprozessualer Hinsicht verwertbar wären, keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen wären."561

554 Angefochtener Entscheid S. 44 f.

555 Angefochtener Entscheid S. 45 f.

556 Angefochtener Entscheid S. 46 f.

557 Angefochtener Entscheid S. 48

558 Angefochtener Entscheid S. 48

559 Angefochtener Entscheid S. 48 f.

560 Vgl. E. III.7.5 vorn

561 Angefochtener Entscheid S. 50

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- 125 - SBR.2023.51 In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 hielt die Vorinstanz fest, die Staatsanwaltschaft werfe dem Berufungskläger in diesem Sachverhalt einen "illegalen Schweinehandel" in Mittäterschaft mit zwei anderen Beschuldigten vor. Sie habe aber nur gegen den Berufungskläger und nicht auch gegen die anderen Beschuldigten Berufung angemeldet, obwohl auch seine mutmasslichen Mittäter vom Vorwurf freigesprochen worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Mittäter keine Berufung angemeldet habe, müsse "also auch für den [Berufungskläger] gelten, da ansonsten eine sachlich nicht begründete Differenzierung in der Beurteilung der Täterschaft der Beschuldigten […] vorläge". Dies würde dem Willkürverbot widersprechen. Daher gelte der Freispruch des Berufungsklägers als von der Staatsanwaltschaft anerkannt, weshalb auf eine Begründung verzichtet werden könne562. In der mündlichen Urteilseröffnung führte die Vorinstanz dazu aus, es sei unklar, wieviele Schweine der Berufungskläger an die Metzgerei der Mitbeschuldigten geliefert habe. 80 Schweine seien bei der Hofräumung beschlagnahmt worden. Auch sei nicht klar, in welchem Zeitraum die Schweine dorthin zur Schlachtung gebracht worden seien. Weiter stütze sich die Staatsanwaltschaft auf den Zustand der Tiere bei der Hofräumung563. Zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 hielt die Vorinstanz fest, alle Beweismittel zu diesem Anklagesachverhalt würden aus der Hofräumung stammen, womit keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Zudem seien alle Schweine bei der späteren Verwertung als genusstauglich befunden oder von einer Drittfirma weitergemästet worden. Der Gutachter habe zudem kein tierquälerisches Verhalten ausmachen können. Allfällige Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz wären verjährt. Daher sei der Berufungskläger freizusprechen564. 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte aus, Art. 409 Abs. 1 StPO sehe ein kassatorisches Urteil als Ausnahme vor. Eine fehlerhafte Beweisaufnahme in der Untersuchung oder vor erster Instanz führe nicht zu einer Rückweisung, da ein solcher Mangel vor Berufungsgericht geheilt werden könne. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetze. Dass dem Berufungskläger faktisch eine Instanz entgehe, ändere daran nichts. Denn dies sei nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellationen der Fall, etwa wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiere als

562 Angefochtener Entscheid S. 80 f.

563 Act. 973 ff. der Vorinstanz

564 Angefochtener Entscheid S. 81 f.

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- 126 - SBR.2023.51 die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebe565. Der Berufungskläger habe bisher nicht geltend gemacht, dass die strengen bundesgerichtlichen Voraussetzungen für eine Rückweisung gegeben seien. Es sei auch kein derart schwerer Mangel ersichtlich, der nicht vom Obergericht geheilt werden könnte oder zwingend eine Rückweisung erforderlich machen würde. Überdies sei der Antrag auch aus Gründen der Prozessökonomie, des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit abzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der für den angefochtenen Entscheid verantwortliche verfahrensleitende Richter und der Gerichtsschreiber nicht mehr für die Vorinstanz tätig seien, was zu einer weiteren Verzögerung bei einer Rückweisung führe. Eine Abtrennung des Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verstosse zudem gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit, womit das Schuldinterlokut einer Rückweisung im Weg stehe. Die Abtrennung führe zudem zu einer Verfahrensverschleppung und sei deshalb nicht zulässig. Es bestehe zudem ein direkter Konnex zwischen Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 und den übrigen noch strittigen Sachverhalten, da alle einen wesentlichen Bezug zum Entscheid vom 7. August 2017 hätten. Sie seien daher gemeinsam vom Obergericht zu beurteilen566. Die Beweisergänzungen würden daran nichts ändern, da sie den Prozessstoff weder ausweiten noch das Anklagefundament wesentlich erweitern würden. Es gehe nur darum, dass die zu befragenden Personen die in den Akten liegenden Beweise erläutern würden567. Zu Unrecht werfe der Berufungskläger schliesslich der Staatsanwaltschaft vor, sie habe die Verfahrensdauer zu vertreten, sei es doch vielmehr der Berufungskläger mit seinen Beschwerdeverfahren und Fristerstreckungen gewesen568. 1.3. Der Berufungskläger führte aus, die Vorinstanz habe bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 (recte: 2.5) entschieden, dass die diesbezüglichen Beweise unverwertbar seien und in der Folge sämtliche Anklagepunkte des umfangreichen Anklagesachverhaltskomplexes nicht beurteilt. Es sei unerheblich, dass die Vorinstanz die anderen Anklagesachverhalte beurteilt habe. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich dieses Anklagesachverhalts unvollständig und weise damit einen erheblichen, unheilbaren Mangel auf. Ohne Verlust einer Gerichtsinstanz könne der damit verbundene schwerwiegende Eingriff in die Rechte des Berufungsklägers nicht behoben werden. Eine Rückweisung sei daher unumgänglich569. Das Obergericht habe zudem zahlreiche Beweisanträge der

565 Act. 76 S. 2

566 Act. 76 3 f.

567 Act. 85 S. 1 f.

568 Act. 85 S. 2

569 Act. 83 S. 1 f.

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- 127 - SBR.2023.51 Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Es gehe offensichtlich nicht nur um punktuelle Beweisabnahmen. Vielmehr werde mit diesen Beweisabnahmen der Prozessstoff und das Anklagefundament wesentlich erweitert. Er verlöre eine Instanz, würde das Obergericht reformatorisch entscheiden. Auch das Beschleunigungsgebot könne den Verlust einer Gerichtsinstanz nicht rechtfertigen, zumal sich die Staatsanwaltschaft die dadurch bewirkte längere Verfahrensdauer selbst zuzuschreiben habe570. Unbehelflich sei schliesslich der Hinweis auf die Verfahrenseinheit. Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 sei ein "eigenständiger und abschichtbarer Lebenssachverhalt" und stehe zu anderen Anklagesachverhalten nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit verletzt würde. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme571. Daher sei der Anklagesachverhalt betreffend Bruch der amtlichen Beschlagnahmung abzutrennen und zu sistieren, bis das Bundesgericht über die Beschwerde von B.________ entschieden habe. Nach der Abtrennung sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beweisanträge abnehmen und Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 neu beurteilen könne572.

2.

2.1. Zu prüfen ist, ob die Sache zur vollständigen respektive erstmaligen Prüfung der Vorwürfe gemäss Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es geht dabei zur Hauptsache um die in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 umschriebenen Vorhalte. 2.2. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind grundsätzlich im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen. Sie stellen in der Regel keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigen würde573. Die Berufung dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht574. Es gehört zur Aufgabe eines Berufungsgerichts, den Sachverhalt gestützt auf

570 Act. 83 S. 2

571 Act. 83 S. 3

572 Act. 83 S. 3

573 Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3;7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.1;6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen

574 Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen

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- 128 - SBR.2023.51 die von ihm als verwertbar erachteten Beweise zu erstellen und zu würdigen. So gesehen hat die Rückweisung dann zu erfolgen, wenn eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde575, wohingegen punktuelle Beweisergänzungen durch die Berufungsinstanz selbst vorzunehmen sind576. 2.3. Weist das erstinstanzliche Verfahren hingegen wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklageoder Zivilpunkte577. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand beziehungsweise kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist578. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erfasst sind Fälle, in denen die Beweisaufnahme in der ersten Instanz nicht oder kaum stattgefunden hat579. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid aus dem Jahr 2019 fest, wenn ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren durchgeführt werde, in dem Beweismittel mit Befragungen neuer Auskunftspersonen und Zeugen zu ergänzen seien, könne dies die Entscheidgrundlage massgeblich verändern. Unter diesen

575 Botschaft StPO S. 1318

576 Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1

577 BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1576 f.; Keller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 409 StPO N. 1; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2.A., Art. 409 StPO N. 4 ff.; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 409 StPO N. 2; Zimmerlin, Art. 409 StPO N. 4 ff.

578 BGE 148 IV 155 E. 1.4.1

579 Urteile des Bundesgericht 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019 E. 1.4;6B_528/2012,6B_572/2012 vom 28. Februar 2023 E. 3.1.1

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- 129 - SBR.2023.51 Umständen sei das Verfahren zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person an die erste Instanz zurückzuweisen580.

3.

3.1. Die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten Vorwürfe zu den Tatbeständen der Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und Unterdrückung von Urkunden umfassen 17 Seiten581. Eine Gegenüberstellung der materiellen Ausführungen der Vorinstanz – die überdies lediglich in einer Eventualbegründung582 erfolgten – mit diesem Anklagevorhalt macht deutlich, dass die Vorinstanz die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten umfangreichen Vorwürfe faktisch nicht behandelt hat. 3.2. Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, insgesamt fünf Beweismittel herauszugreifen – die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, den Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts, die Aktennotiz des Veterinäramts zur Räumung, den Entscheid des Veterinäramts vom 7. August 2017 und das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ – und den ersten vier davon in einer äussert summarischen Begrünung quasi jeglichen Beweiswert abzusprechen. Was das Gutachten583 von Prof. Dr. med. vet. R._________ anbelangt, so ist dieses – insoweit mit der Vorinstanz584 – nicht nur in formeller, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht äusserst knapp. Darauf kann – wie gesehen585 – nicht abgestellt werden. 3.2.1. Eine Würdigung der Anklagevorwürfe gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 unter gesamthaftem Einbezug der verschiedenen Beweismittel im Sinn einer Gesamtbetrachtung unterblieb jedenfalls gänzlich. Auf die einzelnen – in der Anklage detailliert beschriebenen – Vorwürfe ging die Vorinstanz nicht im Ansatz ein. Sie hat sich nur äusserst oberflächlich und allgemein mit einzelnen Beweismitteln auseinandergesetzt, jedoch inhaltlich keinerlei Bezug zu den Vorhalten genommen. Eine solche summarische

580 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2019 E. III.2

581 Vgl. Anklageschrift S. 12 bis 28 und Ergebnisse Ziffer 1.1 vorn

582 "Für den Fall der Verwertbarkeit"

583 Act. 754 ff. und 785 der Vorinstanz

584 Angefochtener Entscheid S. 49

585 Vgl. E. III.7.5 vorn

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- 130 - SBR.2023.51 Beurteilung ein paar weniger Beweismittel vermag die Anforderungen an eine Begrünung nicht zu erfüllen. 3.2.2. In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 kommt hinzu, dass die Vorinstanz sogar gänzlich auf eine schriftliche Begründung verzichtete, weil sie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger in diesem Punkt für unzulässig erachtete. Dieser Entscheid steht einer ersten Instanz freilich nicht zu, sondern ist dem Berufungsgericht vorbehalten586. Bereits deshalb wäre der Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen, weil sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO bezüglich diesen Sachverhalt nicht nachkam. Dies verunmöglicht der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, den angefochtener Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Rückweisung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels (hinreichender) Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien dazu verzichtet werden kann587. Im Übrigen ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, dass auch bei diesem Sachverhalt Beweismittel aus der Hofräumung, namentlich der Zustand von rund 80 beschlagnahmten Schweinen, eine Rolle spielen588. Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die entgegen der Vorinstanz verwertbaren Beweismittel und die Aussagen der einzuvernehmenden Personen einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung dieses Teilsachverhalts haben könnte. Über die von der Vorinstanz aufgeworfene – und von ihr eigenmächtig verneinte – Frage, ob es zulässig ist, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt lediglich gegen den Berufungskläger, nicht aber gegen seine mutmasslichen Mittäter Berufung erklärte, ist damit noch nichts gesagt. Dies wird künftig allenfalls vom Berufungsgericht – und nicht der Vorinstanz – zu entscheiden sein, falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Fällung eines neuen Entscheids durch die Vorinstanz erneut zu einer Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt gegen den Berufungskläger kommen sollte. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass es gerade in Verfahren, in denen Beweismittel etwa wegen Teilnahmerechtsverletzungen, fehlender notwendiger Verteidigung oder anderer Verfahrensfehlern nur gegen einzelne beschuldigte Personen verwertbar sind, vorkommen kann, dass für verschiedene beschuldigte Personen unterschiedliche Sachverhalte erstellt werden müssen und es so zu unterschiedlichen Entscheiden über den Schuldpunkt der

586 Art. 403 Abs. 1 StPO; RBOG 2023 Nr. 49

587 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024, E. 1.3.2 und 2 mit weiteren Hinweisen

588 Art. 973 ff. der Vorinstanz; Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. März 2023 S. 24 ff.

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- 131 - SBR.2023.51 gemeinsam beschuldigten Personen – trotz desselben Vorwurfs gegen alle – kommen kann. Dasselbe kann auch in ausnahmsweise getrennt geführten Verfahren gegen mehrere mitbeschuldigte Personen passieren. Ebenso kann es zu unterschiedlichen Entscheiden kommen, wenn nur einer von mehreren schuldig gesprochenen Personen ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ergreift. Alleine deshalb, weil es zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagesachverhalt ausschliesslich gegen den Berufungskläger sei per se unzulässig. Die Frage ist vielmehr, ob eine solche Teilung der Berufung nach Art. 399 Abs. 2 StPO zulässig ist, was – soweit ersichtlich – in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Diese Frage kann indes hier, wie gesehen, vorerst offenbleiben. 3.2.3. Die Vorinstanz hat sich faktisch mit den ausführlichen Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 nicht befasst und es wäre nun erstmals am Obergericht, diese Anklagevorwürfe zu prüfen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher neu als verwertbar erachteten Aktenstücke und der – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers – noch durchzuführenden Einvernahmen von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________, Dr. med. vet. L._________, Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________, O._________, P._________, S._________ und T._________ sowie gegebenenfalls gestützt auf ein neues Gutachten. Dies geht über eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens offenkundig und bei Weitem hinaus und bedingt ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren samt anschliessender – bis anhin noch unterbliebener – Beweiswürdigung unter inhaltlicher Auswertung, Gegenüberstellung und Gewichtung der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel. 3.2.4. Es verhält sich nicht so, dass im Berufungsverfahren lediglich "zusätzliche" Beweiserhebungen vorzunehmen wären respektive sich das Berufungsgericht mit einzelnen Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsste, die dem erstinstanzlichem Gericht nicht vorlagen589. Auch liegt kein Fall vor, in dem das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und sich gegebenenfalls erstmals zur Strafzumessung zu äussern hat590. Vielmehr wäre der Sachverhalt überhaupt zum ers-

589 Vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

590 Vgl. dazu ebenfalls BGE 143 IV 408 E. 6.3.2

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- 132 - SBR.2023.51 ten Mal vom Berufungsgericht zu erstellen. Es geht bei diesen Anklagevorwürfen im Übrigen auch nicht um nebensächliche Aspekte der Anklage oder untergeordnete Anklagepunkte, sondern um den eigentlichen Kern des gesamten Verfahrens gegen den Berufungskläger. Diese Vorwürfe gaben den Anlass für die polizeiliche Hausdurchsuchung sowie die veterinäramtliche Hofräumung und machten den Hauptanteil dieses Strafprozesses aus. Der Verteidiger schätzt in nachvollziehbarer Weise, dass Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 rund 90 % aller Anklagevorwürfe ausmacht591. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger in rund 500 Fällen Tiere gequält haben592, und viele dieser Fälle wären nun erstmals durch das Obergericht zu prüfen. Dies lässt sich mit dem Grundsatz des zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzugs593 nicht vereinbaren. 3.2.5. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung zur Vermeidung eines Instanzenverlusts des Berufungsklägers unumgänglich. Das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und einer effizienten Strafjustiz hat dahinter zurückzutreten. Dass sich bei der Vorinstanz neue Gerichtspersonen in den Fall einarbeiten müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft anmerkte, ist hinzunehmen. Die Vorinstanz wird im Sinne von Art. 409 Abs. 2 StPO angewiesen, die vom Obergericht beschlossenen Beweisergänzungen nachzuholen. 3.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4 erneut wird prüfen müssen. Dieser Sachverhalt bezieht sich – im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 – nicht auf den Zeitraum bis und mit 7. August 2017, sondern auf einen Vorfall am 28. Juni 2019. Die Vorinstanz gelangte aber auch hier zum Schluss, dass es "keine verwertbaren Beweise"594 gebe. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist indes der Kontrollbericht 1. Juli 2019 über die Tierhaltungskontrolle vom 28. Juni 2019 samt Fotos595 verwertbar, da eine veterinäramtliche Kontrolle in Abwesenheit des Berufungsklägers zulässig ist596.

591 Act. 24 S. 2

592 Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. März 2023 S. 110

593 Sogenannte "double instance"

594 Angefochtener Entscheid S. 52 f.

595 Act. S 18 55 ff. der Staatsanwaltschaft

596 Vgl. E. II vorn, insbesondere E. II.6.3 und II.12

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- 133 - SBR.2023.51 3.4. Die Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids bezieht sich auf das Urteil in seiner Gesamtheit597. Eine teilweise Rückweisung ist grundsätzlich nicht möglich. Davon auszunehmen ist der Fall, in dem mangels Anfechtung einzelne Anordnungen des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind598. Nicht von der Aufhebung betroffen sind demnach insbesondere die rechtskräftig gewordenen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche sowie die Abweisung der Ersatzforderung des Staates sowie alle übrigen rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids599. V. Verfahrensabtrennung von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 1.

1.1. Mit Zwischenentscheid vom 7. Mai 2024 ordnete das Obergericht ein Schuldinterlokut für den Berufungskläger bezüglich der ihn betreffenden Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 an600. Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 erklärte das Obergericht die Berufung des Berufungsklägers, soweit sie sich auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 bezieht, für unbegründet. Es sprach den Berufungskläger hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 des Bruchs amtlicher Beschlagnahme schuldig601. 1.2. Auf diesen Entscheid kann das Gericht nicht zurückkommen. Er ist absolut bindend602. Bei einem Schuldinterlokut gilt die zweite Verfahrensphase als zweiter Verfahrensteil der Hauptverhandlung, nicht jedoch als selbständige Hauptverhandlung603. Die Haupt- respektive Berufungsverhandlung dauert daher nach wie vor an.

597 Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1

598 Kistler Vianin, Art. 409 StPO N. 8

599 Vgl. E. I.3.4.1 vorn

600 Act. 50

601 Act. 64

602 Fingerhuth/Gut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 342 N. 13; Wiprächtiger, Basler Kommentar, 3.A., Art. 342 StPO N. 14; so bereits BGE 127 IV 135 E. 2.d zum Schuldinterlokut nach alter Berner StPO

603 Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2024,6B_508/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4

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- 134 - SBR.2023.51

2.

2.1. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, wie sich die Rückweisung – welche sich grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil, soweit dieses angefochten ist, in seiner Gesamtheit bezieht – zur weiter andauernden obergerichtlichen Berufungsverhandlung betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 verhält. Das Obergericht warf daher die Frage auf, ob Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 vom übrigen Verfahren abzutrennen ist604. Der Berufungskläger begrüsst ein solches Vorgehen605; die Staatsanwaltschaft befürchtet widersprüchliche Urteile606. 2.2. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat607. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen. Eine Verfahrenstrennung muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise unnötige Verzögerungen vermeiden608. Die Verfahrensgarantien dürfen nicht beeinträchtigt werden609. Eine Verfahrenstrennung ist auch im Rechtsmittelverfahren noch möglich610. 2.3. Im vorliegenden Fall ist eine Verfahrenstrennung aus sachlichen Gründen geboten, andernfalls das Schuldinterlokut und die Rückweisung in einem unauflösbaren Widerspruch gerieten. Der Entscheid vom 4. Juni 2024 über die Schuldfrage betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 ist – wie erwähnt – absolut bindend. Er darf durch die Rückweisung nicht in Frage gestellt werden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist das Berufungsverfahren hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 zu Ende zu führen611. Die Rückweisung kann sich daher nur auf die übrigen Anklagevorhalte beziehen, was eine Verfahrenstrennung unabdingbar macht.

604 Act. 75

605 Act. 83 S. 3

606 Act. 76 S. 4; act. 85 S. 2

607 Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO

608 BGE 138 IV 214 E. 3.2

609 Bartetzko, Basler Kommentar, 3.A., Art. 30 StPO N. 4

610 Vgl. Bartetzko, Art. 30 StPO N. 2

611 Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO

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- 135 - SBR.2023.51 2.4. Gründe, die gegen ein solches Vorgehen sprechen, sind nicht ersichtlich: Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 betrifft einen eigenständigen Lebenssachverhalt. Es geht dort um den Abtransport zweier mit Beschlag belegter Tiere von der Sömmerungsalp Y._________. Das Obergericht war in der Lage, diesen Sachverhalt unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, die an der polizeilichen Hausdurchsuchung und der veterinäramtlichen Hofräumung erhoben worden sind, zu beurteilen. Ein separates Urteil zu dieser Frage war auch deshalb geboten, um die Gleichbehandlung mit B.________ – die bei jenem Sachverhalt ebenfalls beteiligt gewesen war – zu gewährleisten respektive um sich widersprechende Urteile zwischen den beiden Mitbeschuldigten zu verhindern. Die Verhandlung zu diesem Sachverhalt wurde gerade deshalb vorgezogen, um den Anspruch der gemeinsam als Mittäter beziehungsweise Mittäterin Beschuldigten auf ein gemeinsames Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zu wahren. Weiter drängte sich dieses Vorgehen auch deshalb auf, weil B.________ eine weitere Verfahrensverzögerung in Anbetracht der wenigen und eher leichten Vorwürfe ihr gegenüber nicht zumutbar war. Es besteht keine Abhängigkeit zwischen diesem vom Obergericht bereits beurteilten Verfahrensteil und den übrigen Anklagepunkten, mögen diese auch alle – in den Worten der Staatsanwaltschaft – "einen wesentlichen Bezug zur rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Sofortmassnahmenverfügung des Veterinäramts des Kantons Thurgau vom 7. August 2024 aufweisen"612. Eine relevante Gefahr sich widersprechender Urteile ist nicht auszumachen, zumal über die Schuld des Berufungsklägers bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 ohnehin bereits entschieden ist und nur noch über die Folgen dieses Schuldspruchs zu befinden sein wird, insbesondere über die Sanktion. Insoweit auch in den übrigen Anklagepunkten Schuldsprüche resultieren sollten, ist die Strafzumessung unter Berücksichtigung der Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz vorzunehmen und damit ohne das sich aus der Verfahrenstrennung ein Nachteil für den Berufungskläger ergäbe. Parteirechte oder sonstige Verfahrensgarantien vom Berufungskläger werden durch die Verfahrenstrennung nicht tangiert. Er beantragt vielmehr selber die Abtrennung dieses Vorwurfs. Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil das Beschleunigungsgebot, mit

612 Act. 76 S. 4

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- 136 - SBR.2023.51 dem die Staatsanwaltschaft die Unzulässigkeit einer Abtrennung begründen will, die beschuldigte Person schützen soll, womit es aber auch ihr zusteht, darauf zu verzichten613.

3.

Das Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 wird somit abgetrennt. Es ist von der Rückweisung nicht betroffen und wird vor Obergericht unter neuer Verfahrensnummer614 weitergeführt. VI. Kostenfolgen

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit teilweise begründet. Die Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 lassen sich zumindest nicht mit der von der Vorinstanz gegebenen (teilweise sogar fehlenden) Begründung halten. Aufgrund der dadurch bedingten Rückweisung wird die Berufung der Staatsanwaltschaft in den übrigen Punkten wie auch die Berufung des Berufungsklägers gegenstandslos.

2.

2.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens615. Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung – wie hier teilweise betreffend Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – durchdringt und die beschuldigte Person sich der Gutheissung widersetzt hat616. Ferner haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren617. Anspruch auf Entschädigung für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da die Rückweisung auf das (fehlerhafte) Verhalten der Behörden zurückzuführen ist618.

613 Summers, Basler Kommentar, 3.A., Art. 5 StPO N. 1

614 SBR.2025.14

615 Art. 428 Abs. 4 StPO

616 Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 428 N. 15

617 Art. 436 Abs. 3 StPO

618 Griesser, Art. 436 StPO N. 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A., Art. 436 StPO N. 16

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- 137 - SBR.2023.51 2.2. Somit trägt der Staat die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 und entschädigt den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren angemessen. Rechtsanwalt Rainer Niedermann reichte am 10. Februar 2025 seine Honorarnote ein619, welche sämtliche Bemühungen für das Berufungsverfahren umfasst, unter Einschluss der Bemühungen für das weiterhin am Obergericht hängige Verfahren betreffend Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1. Letztere Aufwände verbleiben grundsätzlich beim Berufungsverfahren zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 beziehungsweise werden, soweit berechtigt, mit dem Endentscheid in jenem Verfahren entschädigt und verlegt. Dies umfasst sämtliche Aufschriebe ab dem 14. Mai 2024 betreffend den Zwischenentscheid über die Zweiteilung der Berufungsverhandlung bis und mit der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024, insgesamt 27 Stunden. In diesem Umfang ist die Honorarnote zu kürzen beziehungsweise darüber im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. Im Übrigen erscheint die geltend gemachte Stundenanzahl dem aufwändigen Verfahren mit zwei Verhandlungen und diversen schriftlichen Stellungnahmen angemessen. Es resultieren

93.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.00, entsprechend Fr. 18'640.00. Der amtliche Verteidiger macht neben Fahrspesen in Höhe von Fr. 48.40 eine Spesenpauschale von 3% seines Honorars, entsprechend Fr. 721.20, geltend. Spesenpauschalen für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts zum hier noch anwendbaren Anwaltstarif jedoch nicht zulässig. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Gericht zu schätzen620. Hier erweisen sich Barauslagen von Fr. 200.00 für Porti, Telefon, Kopien und dergleichen als angemessen, zuzüglich der Fr. 48.40 Fahrspesen, insgesamt somit aufgerundet Fr. 250.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer621. Der amtliche Verteidiger erbrachte 18.1 Stunden im Jahr 2023, entsprechend Fr. 3'620.00. Hierfür beträgt der Mehrwertsteuersatz 7,7% und der Zuschlag folglich Fr. 278.74. Für die Jahre 2024 und 2025 sind 75.1 Stunden – somit Fr. 15'020.00 – nebst Fr. 250.00 für die Barauslagen zu entschädigen, insgesamt mithin Fr. 15'270.00. Die auf diesen Betrag geschuldete Mehrwertsteuer beträgt Fr. 1'236.87 bei einem Satz von 8,1%.

619 Act. 83a

620 RBOG 2022 Nr. 57

621 § 14 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2013 beziehungsweise § 1 Abs. 2 Anwaltstarif in Zivilund Strafsachen (AnwT; RB 176.31), Stand 1. Januar 2025

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- 138 - SBR.2023.51 Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren folglich mit Fr. 20'405.60622 zu entschädigen. 2.3. Im Berufungsverfahren wurde zudem J._________ als Privatkläger am 4. April 2024623 zu einer Stellungnahme aufgefordert, welche er am 17. April 2024624 einreichte. Sodann stellte ihm das Gericht ein weiteres Schreiben mit Frist zur Stellungnahme zu625, zudem wurde ihm am 29. April die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft weitergeleitet626, worauf er sich am 30. April 2024 erneut äusserte627. Es ging dabei um die Frage der Verfahrensvereinigung mit dem Frauenfelder Verfahren und einer allfällige Vorbefasstheit des Berufungsgerichts bei Behandlung des vorliegenden und des Frauenfelder Verfahrens in teilweise gleicher Besetzung. J._________ ist für das Verfahren demnach ein Aufwand entstanden, wofür er zu entschädigen ist. Angemessen erscheint für die Durchsicht der Schreiben, die beiden Stellungnahmen und die Rücksprache zwischen J._________ und seinem Vertreter ein Aufwand von etwa 4.5 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.00. Einschliesslich 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'243.15628. Diese Entschädigung steht nach Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Daniel Christen – unter Vorbehalt der Abrechnung mit J._________ – zu.

3.

3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten der Vorinstanz nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz629. Ferner haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens630. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, so bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich handelte oder das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufwies. Sind

622 Fr. 18'640.00 + Fr. 250.00 + Fr. 278.74 + Fr. 1'236.87

623 Act. 35

624 Act. 37

625 Act. 40

626 Act. 43

627 Act. 49

628 4.5 h x Fr. 250.00 = Fr. 1'125.00, zuzüglich Barauslagen Fr. 25.00 und 8,1% Mehrwertsteuer Fr. 93.15, ergibt Fr. 1'243.15

629 Art. 428 Abs. 4 StPO

630 Art. 436 Abs. 3 StPO

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- 139 - SBR.2023.51 durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche von der Vorinstanz dafür auferlegten Gebühren dem Kanton zu überbinden. Ergeht im Rechtsmittelverfahren nur ein teilweise kassatorischer Entscheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 anwendbar. Ob der Kanton noch weitere Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz. Sie kann den Einbezug davon abhängig machen, ob die weiteren Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Verfahrenshandlung entstanden sind. Hingegen erscheint es nicht gerechtfertigt, Auslagen – insbesondere für korrekte Beweisabnahmen – ohne weiteres dem Kanton aufzuerlegen, weil diese Beweise nach der Rückweisung auch im zweiten vorinstanzlichen Verfahren verwertbar sind und dieses kostenmässig entlasten können. Über diese Auslagen hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden631. 3.2. Von den Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten entfielen auf den Berufungskläger ein Anteil von Fr. 14'000.00 der vorinstanzlichen Verfahrensgebühr, Fr. 3'769.50 für das Gutachten von Prof. Dr. med. vet. R._________ und Fr. 30'504.00 für seinen Anteil an den Untersuchungskosten. Mit der Vorinstanz und dem Berufungskläger ist davon auszugehen, dass etwa 90 % der Aufwendungen vor Vorinstanz auf die Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 – für welcher die Rückweisung geschieht – sowie weitere nicht angefochtene erstinstanzliche Freisprüche und Verfahrenseinstellungen entfiel. Die Verfahrensgebühren der Vorinstanz sind daher im Umfang von Fr. 12'600.00 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Staatskasse gehen die Kosten des (nicht aussagekräftigen) Gutachtens. Die verbleibenden Verfahrensgebühr von Fr. 1'400.00 fielen für die fünf Anklageteilsachverhalte, für die vor Vorinstanz ein Schuldspruch erging632, an. Es erscheint daher angemessen, davon auszugehen, dass rund ein Fünftel davon auf den abgetrennten Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 entfiel. Ob diese Verfahrensgebühr von Fr. 280.00 dem Berufungskläger aufzuerlegen ist, wird im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden sein.

631 Domeisen, Art. 428 StGB N. 25

632 Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger in den fünf Anklage(teil)sachverhalt-Ziffern 2.2.1, 2.2.2, 2.7.1. 2.8 und 2.9.

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- 140 - SBR.2023.51 Über die Verlegung der weiteren Kosten – konkret der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft unter Abzug von 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1, das heisst von Fr. 29'893.90633, der Anteil der Verfahrensgebühr aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'120.00634, welcher auf die Schuldsprüche betreffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 entfällt sowie die bezahlten Zeugenentschädigungen an RR._________ von Fr. 50.00 und an SS._________ von Fr. 338.40 – wird die Vorinstanz im neuen Entscheid neu zu befinden haben. 3.3. 3.3.1. Nicht angefochten und damit zu bestätigen sind die Entschädigungen des aktuellen amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Rainer Niedermann, von Fr. 150'373.45 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Adrian Willimann, von Fr. 39'938.90 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Untersuchungsverfahren. 3.3.2. Zu entscheiden ist hingegen über die Frage, in wie fern der Berufungskläger für diese Kosten Rückerstattungspflichtig ist. Als erstes ist daher festzustellen, in welchem Umfang die Verteidigerkosten für das vorinstanzliche und in welchem für das Untersuchungsverfahren angefallen sind. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen von der Vorinstanz als angemessen beurteilten Honoraraufwand von Fr. 99'430.00 geltend635. Die Vorinstanz gestand für das gerichtliche Verfahren Barauslagen von rund Fr. 2'000.00 zu636. Die Offizialanwaltsentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt somit Fr. 101'430.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, insgesamt folglich Fr. 109'240.10637. Damit entfiel auf das Untersuchungsverfahren ein Honorar von Fr. 41'133.35638.

633 Fr. 30'504.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 610.10 ergibt Fr. 29'893.90

634 Fr. 1'400.00 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 280.00 ergibt Fr. 1'120.00

635 Act. 902 ff. der Vorinstanz

636 Vgl. angefochtener Entscheid S. 141 i.V.m. act. 898 ff. der Vorinstanz

637 Fr. 99'430.00 Honorar zuzüglich 2% Barauslagen Fr. 2'000.00 und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer Fr. 7'810.11 ergibt Fr. 109'240.11

638 Fr. 150'373.45 – Fr. 109'240.10 = Fr. 41'133.35

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- 141 - SBR.2023.51 3.3.3. Von den Verteidigerkosten für das erstinstanzliche Verfahren sind – analog der Regelung der Verfahrenskosten – 90%, das heisst Fr. 98'316.10, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Fr. 10'924.00 fielen zu einem Fünftel, mithin im Umfang von Fr. 2'184.80, für den abgetrennten Sachverhaltskomplex an; darüber ist in SBR.2025.14 zu entscheiden. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten der Verteidigung von Fr. 8'739.20 im Zusammenhang mit den übrigen Schuldsprüchen betreffend Anklageschrift Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.8 und 2.9 hat die Vorinstanz im neuen Entscheid neu zu befinden. Ebenfalls zu befinden haben wird die Vorinstanz über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Verteidigerkosten – abzüglich 2% der Kosten, die auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 entfielen – aus dem Untersuchungsverfahren von Fr. 40'310.70639 für Rechtsanwalt Rainer Niedermann und Fr. 39'140.10640 für Rechtsanwalt Adrian Willimann. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwalt Adrian Willimann von der Staatsanwaltschaft bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die Kosten von Fr. 3'007.45641 für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann im vorinstanzlichen und Untersuchungsverfahren und von Fr. 798.80 durch Rechtsanwalt Adrian Willimann ist in Verfahren SBR.2025.14 zu entscheiden. VII. Vorgehen der Vorinstanz Die Vorinstanz ist zusammengefasst im Sinn von Art. 409 Abs. 2 StPO anzuweisen, die folgenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen:

1. Allfälliger Entscheid über mögliche weitere unverwertbare Folgebeweise aus den gemäss Erwägung III. unverwertbaren Beweismitteln.

2. Allfälliger Entscheid über weitere Beweisergänzungsanträge der Parteien.

3. Beizug der Akten des "Frauenfelder Verfahrens".

639 Fr. 41'133.35 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 822.65 ergibt Fr. 40'310.70

640 Fr. 39'938.90 abzüglich 2% für Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 Fr. 798.80 ergibt Fr. 39'140.10

641 Fr. 2'184.80 und Fr. 822.65

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- 142 - SBR.2023.51

4. Befragung von Dr. med. vet. K._________, Dr. med. vet. J._________ und Dr. med. vet. L._________ als Auskunftspersonen642 und von Oberst Dr. med. vet. Q._________, Dr. med. vet. M._________, Dr. med. vet. N._________, O._________, P._________, S._________ sowie T._________ als Zeugen beziehungsweise Zeuginnen zu den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6.

5. Allfälliger Entscheid darüber, ob ein neues Gutachten zu den Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 (oder Teilen davon) notwendig ist und falls ja, Erstellenlassen dieses Gutachtens.

6. Neuer Entscheid über Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 gestützt auf die neuen und verwertbaren Beweismittel sowie ein allfälliges neues Gutachten, Festlegung einer Gesamtfreiheitsstrafe für allfällige zusätzliche und mit dem angefochtener Entscheid bereits erfolgte Schuldsprüchen643 des Berufungsklägers, allenfalls als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts im Verfahren SBR.2025.14644 sowie Entscheid über die übrigen offenen Punkte, namentlich über die Kostenfolgen, einschliesslich der Zeugenentschädigungen, aus dem Untersuchungsverfahren sowie ersten und zweiten erstinstanzlichen Verfahren sowie über die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers für die dafür angefallenen Kosten der amtlichen Verteidiger im Sinn der vorstehenden Erwägungen. ___________

642 Sollte das Frauenfelder Verfahren gegen einen oder alle dieser Personen im Zeitpunkt der Befragung bereits rechtskräftig abgeschlossen sein, wäre er beziehungsweise wären sie als Zeugen zu befragen.

643 wegen mehrfacher Tierquälerei nach Anklagesachverhalt-Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, wegen grober Verletzung der Verkehrsregel nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.8 und wegen mehrfachem Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Anklagesachverhalt-Ziffer 2.9.

644 Sofern das Obergericht in diesem Zeitpunkt im abgetrennten Verfahren SBR.2025.14 bereits einen Endentscheid zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.7.1 gefällt hat.

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- 143 - SBR.2023.51 Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 42 und 90 ff. BGG innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen von der Zustellung des Entscheids an gerechnet beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift (im Doppel) hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; entsprechende Unterlagen sind beizulegen. ___________ Frauenfeld, 21. November 2024 und 5. März 2025 Die Präsidentin des Obergerichts: Sig. K. Glauser-Jung Die Obergerichtsschreiberin: Sig. U. Geilinger Anna Katharina Glauser Jung Ursula Geilinger Exp.: 12. März 2025 Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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