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Entscheid

TVR 2000 Nr. 11

TVR 2000 Nr. 11

31. Dezember 2000Deutsch7 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a) Zu beurteilen ist eine Rückforderungsklage eines Versicherers aus Zusatzversicherung gegenüber einem Leistungserbringer, weil angeblich falsche Tarifpositionen angewandt worden sein sollen. Der Rückforderung stellt die Leistungserbringerin eine eigene Forderung zur Verrechnung entgegen. Es fragt sich vorerst, ob das angerufene Versicherungsgericht zur Beurteilung dieser Klage zuständig ist. Lässt sich durch vorgängige Erledigung einer Vorfrage wahrscheinlich erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten vermeiden, kann sie auf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen zum Gegenstand eines Vorentscheides gemacht werden. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Teilentscheid gefällt werden (§ 15a VRG). Die Frage der Zuständigkeit kann damit ohne weiteres zu einem Teil- oder (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid gemacht werden.

b) Die Parteien sind sich darin einig, dass das kantonale Schiedsgericht für Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG nicht zuständig ist. Diese Auffassung ist richtig, denn das Schiedsgericht ist nur zuständig, soweit die Streitigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (soziale Krankenversicherung) wurzelt. Diese Zuständigkeit ist dann nicht gegeben, wenn es um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung geht, da Zusatzversicherungen dem VVG unterliegen (Art. 12 Abs. 3 KVG). Dieses Gesetz ist Spezialgesetz gegenüber dem Obligationenrecht (vgl. Art. 100 VVG). Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag enthält das VVG keine Zuständigkeitsregelung. Eine Regelung enthält jedoch Art. 47 VAG. Danach entscheidet der Richter privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten.

Die Prozesswege für die KVG-Versicherung und für die VVG-Zusatzversicherung sind demnach getrennt. Daraus können sich Nachteile ergeben, wenn zwei verschiedene Prozesse geführt werden müssten, nämlich für die KVG-Versicherung vor dem Versicherungsgericht und für die Zusatzversicherung vor dem Zivilrichter (wobei für beide Verfahren bundesrechtliche Minimalvorschriften zu beachten sind, nämlich einerseits Art. 87 KVG, andererseits Art. 47 VAG). Im Ständerat wurde deshalb vorgeschlagen, dass die Kantone das gleiche Gericht für die KVG- und die Zusatzversicherungsprozesse bestimmen sollten. Das wurde aber nicht Gesetz (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 136). Dieser unerfreulichen Situation Rechnung tragend erliess der Kanton Thurgau mit Gesetz zur Änderung des VRG vom 18. Dezember 1996 (in Kraft gesetzt auf den 1. September 1997) folgende Bestimmung:

§ 69a Zuständigkeit

1Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz:

1. …

Erwägungen

2.

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung;

3.

Rein vordergründig betrachtet könnte daraus der Schluss gezogen werden, alle Streitigkeiten aus Zusatzversicherung seien durch das Versicherungsgericht zu beurteilen. Aufgrund Art. 47 Abs. 1 im Verhältnis zu Abs. 2 VAG fragt sich jedoch, ob das Versicherungsgericht auch zuständig ist für privatrechtliche Streitigkeiten nicht unter den Versicherungsvertragsparteien (Versicherer und Versicherte), sondern unter Versicherern und Leistungserbringern (wie im vorliegenden Fall), zwischen denen ja kein Versicherungsvertrag besteht.

Zur Frage, ob Art. 47 Abs. 2 VAG auch auf privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern anwendbar ist, schweigt sich das Gesetz aus. Ginge es um eine Streitigkeit aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wäre für eine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer klarerweise das Kantonale Schiedsgericht zuständig (Art. 89 Abs. 1 KVG, im Kanton Thurgau das Versicherungsgericht [§ 69a Abs. 1 Ziff. 1 VRG], ergänzt um je einen Vertreter der Beteiligten, Art. 89 Abs. 4 2. Satz KVG). Nachdem aber das KVG die Zuständigkeit des Schiedsgerichts abschliessend regelt, kann dieses nicht auch für privatrechtliche Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zuständig sein. Das sehen auch die Parteien so. Die sich aus Art. 47 Abs. 1 VAG unvermeidlich stellende Frage der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern offenbart nun aber mit Bezug auf § 69a Abs. 1 Ziff. 2 VRG eine echte Gesetzeslücke. Eine echte Lücke liegt deshalb vor, weil zwar das Gesetz einen Rechtssatz aufgestellt hat, aber nicht alles sagt, was zu ihm gehört (vgl. statt vieler Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 23 B.I.a). Diese echte Lücke ist nun aber in dem Sinne zu füllen, als das Versicherungsgericht auch für derartige Streitigkeiten wie im vorliegenden Fall zuständig ist.

Dies drängt sich aus Praktikabilitätsgründen auf. Es ist nicht einzusehen, weshalb für diesen (schmalen) Bereich (Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern) der Zivilrichter zuständig sein soll, während sonst in allen KVG- und Zusatzversicherungen ausnahmslos das Versicherungsbeziehungsweise das Schiedsgericht zuständig ist. Dafür spricht sich im Grunde genommen auch Maurer aus, wenn er sagt, der Gesetzgeber habe die Zusatzversicherungen in die Nähe der Sozialversicherung gerückt (a.a.O., S. 138; vgl. auch das instruktive Beispiel auf S. 172 f.). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Zusatzversicherungen je für sich allein keinen Bestand haben, sondern nur im Zusammenhang mit der Grundversicherung als deren Ergänzung.

c) Damit wird eine Spaltung des Rechtswegs auf kantonaler Ebene ausgeschlossen. Auf Bundesebene ist diese nach wie vor vorhanden, da im Bereiche der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern, im Bereiche der Zusatzversicherung aber das Bundesgericht in Lausanne zuständig ist. Auf dieser Ebene sind daher widersprüchliche Urteile nicht ausgeschlossen (vgl. Maurer a.a.O., S. 136).

d) Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden privatrechtlichen Streitigkeit gegeben, ist demnach der Klägerin Frist zur allfälligen Replik zu setzen.

Zwischenentscheid vom 22. März 2000