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Entscheid

TVR 2000 Nr. 17

TVR 2000 Nr. 17

31. Dezember 2000Deutsch12 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Nach Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit der bisherigen Verfassungsbestimmung (Art. 27 Abs. 2 aBV), so dass die entsprechende Lehre und Praxis beigezogen werden können. Der Grundschulunterricht bezweckt, dass jeder Schüler die ihm gerechte bestmögliche Schulbildung erhält (§ 2 Abs. 1 UG). Diese dauert neun Jahre (§ 26 UG) und ist obligatorisch (§ 70 Abs. 2 KV). Daraus lässt sich umgekehrt gewissermassen ein Anspruch auf Volksschulbildung ableiten (vgl. Stähelin, Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, Frauenfeld 1991, § 70 N. 3). Dem Grundschulunterricht entspricht im Kanton Thurgau die Volksschule, wozu die Primarschulen, die Sekundar- und Realschulen unter Einbezug der Förderkurse, Einschulungs- und Sonderklassen sowie die Sonderschulen gehören (Stähelin, a.a.O., § 70 Nr. 4; § 9 Abs. 1 lit. a UG).

b) Die (obligatorische) Schulpflicht beträgt – wie gesagt – neun Jahre. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement nach Anhören der Schulbehörde die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen (§ 27 UG). Das DEK hat sich in seiner Begründung ausschliesslich auf diese Bestimmung gestützt, zu Unrecht, wie noch zu zeigen sein wird (E. 2c) cc) am Ende).

Erwägungen

Die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bedeutet gewissermassen vorzeitige Beendigung der Unterrichtung eines Schülers. Dazu müssen triftige Gründe vorliegen; solche sind gegeben, wenn ein weiterer Schulbesuch sinnlos und die Unterbringung in einem Heim nicht möglich oder nicht angebracht ist. Ohne Ersatzmassnahme wird sie in der Regel höchstens ein Jahr vor Ende der Schulpflicht bewilligt werden können (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 149). Broghi (in Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern, 1988) hält einen Schulausschluss mit Art. 27 Abs. 2 aBV sogar als unvereinbar (Rz 48). Hier geht es um einen Schulausschluss eines Sechstklässlers, was von vornherein kaum möglich sein dürfte. Betrachtet man nun aber den angefochtenen Entscheid, erhellt sich, dass es dem DEK gar nicht um eine vorzeitige Entlassung im Sinne von § 27 UG geht. Das DEK spricht ja selbst davon, dass der Entscheid nur bedeute, dass Tarkan nicht mehr berechtigt oder verpflichtet sei, die Schule in D oder in einer anderen thurgauischen Gemeinde zu besuchen. Gleichzeitig weist das DEK aber auch darauf hin, dass nach einer Lösung gesucht werden müsse, um Tarkan adäquat (bis zum Ende der Schulpflicht) zu unterrichten. Damit geht es im Grunde genommen um eine Fernhaltung Tarkans vom Unterricht an der Primarschule D, weil er aufgrund seines Verhaltens dort nicht mehr tragbar sei. Wie es sich damit verhält, wird noch zu prüfen sein. Hier jedoch ist zuerst danach zu fragen, ob dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.

c) Das Interesse der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte insbesondere an einem geordneten Schulbetrieb ist hoch zu werten. Nicht umsonst kennt ja das Gesetz entsprechende strafrechtliche und disziplinarische Sanktionen bei Verstössen. Schülerinnen und Schüler sind verwaltungsrechtlich als Anstaltsbenützer zu betrachten. Sie stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis (Sonderstatusverhältnis) zum Gemeinwesen. Sie sind gehalten, die Anordnungen der Schulbehörde und der Lehrerschaft zu befolgen und sich anständig zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was sie selber, ihre Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Drittpersonen körperlich oder seelisch gefährden oder was Sachen beschädigen könnte (vgl. ZBl 1997 S. 544).

aa) Lehrkräfte können Schüler disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstössen gegen die Schulordnung, bei unbotmässigem Verhalten gegen Mensch und Tier sowie bei Sachbeschädigungen (§ 21 Abs. 1 GVK). Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen kann die Schulbehörde einen Schüler vorübergehend von der Schule wegweisen (§ 21 Abs. 2 Ziff. 3 GVK).

bb) Aus wichtigen Gründen kann das Schulinspektorat ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Schulort zuteilen (§ 87 GVK). Hierzu ist festzuhalten, dass Tarkan bereits drei verschiedenen Klassen (Lehrerinnen/ Lehrern) in D zugeteilt worden war. Diese Zuteilungen oder Umteilungen fruchteten jedoch offensichtlich ebenfalls nicht, so dass es zur Fernhaltemassnahme im beschriebenen Sinne kam.

Dispositiv

cc) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass es der Schulbehörde D mit ihrem Antrag an das DEK gemäss Schreiben vom 10. Juli 2000 vielmehr um eine vorsorgliche Massnahme ging. Am Ende dieses Schreibens steht ja, Tarkan solle bis auf weiteres von der Schule dispensiert werden. Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen kann nämlich eine Behörde jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 11 VRG). Es fragt sich somit, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren beziehungsweise sind. Das DEK hat jedenfalls zwischenzeitlich selbst erkannt, dass Handlungsbedarf für eine Sonderschulung besteht, hat es doch Auftrag für eine raschmöglichste Begutachtung Tarkans durch den Jugendpsychologischen Dienst gegeben, wohl zur Bestätigung der von ihm ins Auge gefassten Sonderschulung Tarkans («Institution, die in der Lage ist, ihn adäquat zu unterrichten»). Tarkan verfügt gemäss Befund vom 4. September 1997 über eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Das wird im neuesten Bericht vom 14. September 2000 differenzierend bestätigt, welcher dem Verwaltungsgericht noch vor Kurzem eingereicht wurde. Dieser Bericht des Pädagogisch-psychologischen Dienstes spricht nun davon, dass Tarkan seit längerer Zeit in der öffentlichen Klasse überfordert sei und dass eine schrittweise Normalisierung des Verhaltens nur mit Hilfe einer umfassenden und konstanten Erziehung, bevorzugt in einem Heim, möglich sei.

Gemäss § 10 UG kann der Regierungsrat Bildungsaufgaben für einen kleineren Kreis von Schülern, namentlich für schulpflichtige entwicklungsbehinderte Kinder selbst erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Personen übertragen. Gestützt darauf (und ebenso auf § 33 UG) erliess der Regierungsrat die SonderschulV und ein dazugehöriges Sonderschulkonzept. Entwicklungsbehinderte schul- oder praktischbildungsfähige Kinder – was für Tarkan in diesem Sinne zutreffen dürfte – werden durch Vertragsschulen gefördert. Der Entscheid darüber, ob ein Kind als sonderschulpflichtig zu bezeichnen ist, obliegt dem Departement (§ 5 Abs. 1 SonderschulV). In aller Regel ist dazu ein Gutachten erforderlich. Vor diesem Entscheid des Departementes sind die Eltern und die Schulbehörde anzuhören (§ 5 Abs. 2 SonderschulV).

Aus der Entwicklung des Falles zeigt sich deutlich, dass das DEK von einer Sonderschulung Tarkans ausgeht. Dafür liegen in der Tat erhebliche Anhaltspunkte vor, doch ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides. Ist dem aber so, ergibt sich auch die Zuständigkeit des DEK für vorsorgliche Massnahmen, denn eine Zuweisung in eine Sonderklasse erscheint sowohl der Gemeinde als auch dem DEK nicht angezeigt (wofür der Entscheid bei der Schulbehörde läge [§ 9 Abs. 2 GVK]). Bevor das DEK einen Entscheid im Sinne von § 5 Abs. 1 SonderschulV trifft, kann es aber – wie gesagt – vorsorgliche Massnahmen treffen. In diesem Sinne hat das DEK dem Antrag der Schulgemeinde D vom 10. Juli 2000 entsprochen. Allerdings hat es in dem Sinne über das Ziel hinausgeschossen, als es einen Schulausschluss verfügte, obwohl offensichtlich nur eine vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid über die Platzierung in einer Sonderschule angeordnet werden wollte.

d) Der im Vergleich zu seinen Mitschülern beinahe zwei Jahre ältere Tarkan ist – wie sich die Beschwerdeführer selbst ausdrücken – kein «stilles Wasser». Er ist auch entsprechend gross und steckt mitten in der Pubertät. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er bisher dreimal zu einer anderen Lehrkraft versetzt worden, stets wegen derselben Probleme: Müdigkeit, verbale und physische Gewalt gegen Mitschülerinnen und Mitschüler, Respektlosigkeit, Nichterledigen der Aufgaben, verspätetes Erscheinen zum Unterricht, Rauchen (in der 5. Klasse), Störung des Unterrichts, und zwar in einem Ausmass, das den tolerierbaren Rahmen sprengt. Das stellen die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede. Sie selbst sehen ja, dass eine Schulung im Rahmen der normalen Klassen in D fehlgeschlagen hat, und schliessen eine Heimeinweisung nicht aus.

e) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und ihnen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind sie gehalten, in geeigneter Weise mit der Schule zusammen zu arbeiten (vgl. Art. 301 f. ZGB). Den Eltern von Tarkan gelingt es offensichtlich nicht, Weisungen und Vereinbarungen mit der Schulbehörde einigermassen einzuhalten und durchzusetzen.

An sich ist selbst ein vorübergehender Ausschluss auf der Stufe der Primarschule mit dem wichtigen pädagogischen Anliegen der Eingliederung wenig vereinbar (vgl. Broghi, a.a.O.), doch kann er im vorliegenden Fall gleichwohl nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Eltern wurden zu wiederholten Malen anlässlich von Elterngesprächen auf das Missverhalten Tarkans beziehungsweise auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht. Sie waren also vorgewarnt und mussten sich im klaren sein, dass solche Zustände auf Dauer nicht toleriert werden können. Gestützt darauf hat die Schulbehörde D nach Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen zu Recht einen entsprechenden Antrag beim DEK gestellt.

Um diesen Schulausschluss im Sinne der vorsorglichen Massnahme nicht unnötig zu verlängern, hat sich das Verwaltungsgericht bemüht, den Fall so schnell als möglich zu beurteilen, denn Tarkan bedarf der festen Zügel und soll in den Augen seiner Mitschüler nicht zum «Helden mit Ferienverlängerung» mutieren. Sollte sich die im Vordergrund stehende Heimeinweisung als unausweichlich erweisen, ist eine solche Massnahme nötigenfalls auch mit der Vormundschaftsbehörde abzustimmen (vgl. TVR 1995 Nr. 12; Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 102 ff.; ZBl 1993, S. 31 f.).

Entscheid vom 27. September 2000