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Entscheid

TVR 2000 Nr. 25

TVR 2000 Nr. 25

31. Dezember 2000Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Das DBU geht davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone in dem Sinne zu vollziehen ist, als dass dies im Verfahren nach § 29 ff. PBG zu erfolgen habe, was folgendes umfasse: Auflage, Einsprachemöglichkeit, Einspracheentscheid, Gemeindeversammlungsbeschluss/Gemeindeparlamentsbeschluss, Rekurs- und Beschwerdemöglichkeit sowie Plangenehmigung.

Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 9. März 1988 sogenannt reformatorisch, indem es direkt sagte, wie die Rechtsfolge lautete: nämlich Zuweisung der Parzelle Fs zur Landwirtschaftszone anstelle Landschaftsschutzzone. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 33 RPG ohne weiteres zulässig (ZBl 1982 S. 333 ff.). Es hätte aber – wenn der Fall anders gelegen wäre –, rein kassatorisch entscheiden können, verbunden mit der Anweisung der Gemeinde, ein neues Planungsverfahren über das Gebiet einzuleiten und durchzuführen (also mit neuem Auflage-, Einsprache-, Beschluss, Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren). Schon daraus ergibt sich, dass es das Verwaltungsgericht ist, das darüber entscheidet, ob es im Rechtsmittelverfahren eine Nutzungsanordnung direkt anordnet oder ob es – vorab zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs möglicher Mitbetroffener und damit deren Rechtsmittelrecht – die Durchführung eines neuen Planungsverfahrens verlangt. Damit ist auch bereits der Vollzugsweg vorgezeichnet: Nämlich «Umkolorieren»/Umformulieren durch die Behörde ohne neues Planungsverfahren mit allem Drum und Dran. Die Folgerung des DBU, der Entscheid des Verwaltungsgerichts beschlage nur den Inhalt der Zonenplanänderung, ersetze jedoch deren Verfahren nicht, trifft demnach nur dann zu, wenn das Verwaltungsgericht kassatorisch, nicht aber, wenn es reformatorisch entscheidet. Nachdem das Verwaltungsgericht rein reformatorisch entschied, braucht es zum Vollzug nur ein «Umkolorieren».

Erwägungen

b) Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat den Zonenplan der ehemaligen Gemeinde G mit Beschluss vom 15. September 1987 vorbehaltlos genehmigt hatte, also vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1988. Zum Vollzug des Verwaltungsgerichtsentscheides bedarf es jedenfalls nicht des vorgängigen Widerrufs der Genehmigung des Zonenplans bezüglich Fs Parzelle durch den Regierungsrat, denn schon mit dem Inkrafttreten des VRG per 1. Juni 1984 stand jede vorgängige regierungsrätliche Genehmigung eines Planes unter dem Vorbehalt abweichender Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und des Bundesgerichts auf staatsrechtliche Beschwerde hin [die rein kassatorisch ist]). Wie das Verwaltungsgericht in TVR 1989 Nr. 17, S. 95, ausgeführt hat, bewirkt ein gutheissender Verwaltungsgerichtsentscheid in einem strittigen Planungsgebiet unter Umständen auch die Aufhebung der (vorgängigen) regierungsrätlichen Genehmigung. In diesem Sinne – heisst es dort weiter – stehe ein regierungsrätlicher Genehmigungsentscheid stets unter dem «stillschweigenden Vorbehalt» einer Korrektur durch Planungsanpassung an den richterlichen Einzelentscheid im Rechtsmittelverfahren, solange kein Genehmigungsvorbehalt angebracht sei. Dem ist nichts beizufügen.

c) Ist der Vollzug durch blosses «Umkolorieren» zu bewerkstelligen, bedarf es selbstredend weder eines Planauflageverfahrens, eines Gemeindeversammlungsbeschlusses, noch einer regierungsrätlichen oder departementalen Genehmigung.

Entscheid vom 3. Mai 2000