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Entscheid

TVR 2000 Nr. 36

TVR 2000 Nr. 36

31. Dezember 2000Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. a) (…) Trotz § 5 Abs. 2 JG, der bei Uneinigkeit zwischen Jagdpächtern und Gemeinden hinsichtlich Vereinbarungen über Reviergrenzen von einem «endgültigen Entscheid» des Departementes spricht, ist von dessen Weiterziehbarkeit auszugehen (vgl. § 62 i.V. mit § 35 Abs. 1 VRG), enthält doch § 5 Abs. 1 JG diese Einschränkung nicht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. b) Die Bildung eines neuen Jagdreviers infolge der Bildung einer Politischen Gemeinde ist grundsätzlich unbestritten. Bestritten ist allein die Reviergrenze gegenüber dem Nachbarrevier R.

Gemäss § 5 Abs. 1 JG werden vor jeder Verpachtung die Grenzen der Reviere auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departement festgelegt. Es ist auf gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit zu achten. Die Reviergrenzen können jedoch auch zwischen Jagdpächtern und Gemeinden zur Erzielung jagdlich befriedigender Grenzen vereinbart werden, wobei solche Vereinbarungen der Genehmigung bedürfen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das Departement um einen (gemäss Wortlaut endgültigen) Entscheid angegangen werden (§ 5 Abs. 2 JG).

Erwägungen

Das Gebiet einer Munizipalgemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier (§ 4 Abs. 1 JG). Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammengelegt werden. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere aufgeteilt werden. Die Fläche eines Reviers soll in der Regel 500 Hektaren nicht unterschreiten (§ 4 Abs. 2 JG).

Das Abweichen von der Regel gemäss § 4 Abs. 1 JG – nämlich vom Gemeindegebiet und damit von den Gemeindegrenzen – kann als Ausnahme betrachtet werden, die aufgrund des Gesetzeswortlauts aber eine so absolute Ausnahme nicht sein kann, werden die Grenzen doch alle acht Jahre neu festgelegt. Die Schätzungskommission führt in ihrem Antrag vom 8. Mai 2000 folgende Grundsätze auf, um von den Gemeindegrenzen abweichen zu können: gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit, Erhaltung bestehender Strukturen, soweit als möglich. Für letzteres beruft sie sich auf § 11 Abs. 2 JG. Darin steht davon allerdings nichts. Trotzdem ist der Schätzungskommission insofern beizupflichten, als die Rücksichtnahme auf bestehende Strukturen in einem gewissen Grade dem Verpachtungssystem nach thurgauischem Muster entspricht. Dieser Grundsatz der Erhaltung der bestehenden Strukturen ergibt sich aber vor allem daraus, dass die Frage der guten jagdlichen Bewirtschaftbarkeit ja nicht alle acht Jahre ändert, dass vielmehr analog zum Planungsrecht eine Reviergrenzanpassung nur dann stattfinden soll, wenn sich insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse, die auf die jagdliche Bewirtschaftbarkeit Einfluss haben, geändert haben (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG, wo allerdings verlangt wird, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben müssen). Das Verhältnis zwischen § 4 Abs. 1 JG (Gemeindegrenzen) und § 5 JG (Reviergrenzen aufgrund guter jagdlicher Bewirtschaftbarkeit) kann aufgrund des Wortlautes von § 4 Abs. 1 JG («in der Regel») bei hoheitlichem Festlegen einer Reviergrenze aufgrund von § 5 JG nur so verstanden werden, dass von der Regel nur abgewichen werden darf, um eine gute jagdliche Bewirtschaftbarkeit zu erreichen.

c) Auslöser der Aufteilung des Jagdreviers und der Neufestlegung der Reviergrenze ist wie gesagt die Gemeindereorganisation. Dass damit aber auch Handlungsbedarf für die Abgrenzung zum Nachbarrevier R bestand, ist damit noch nicht gesagt. Die Gemeinde S bringt vor, dass sie die Begründung des Departements nicht nachvollziehen könne. Gegen eine Grenzziehung im Wald spreche nichts. Wald und Austritt sollten vielmehr sinnvollerweise in das gleiche Revier fallen.

Die von der Gemeinde S anbegehrte Übereinstimmung zwischen Gemeinde- und Reviergrenze im Nordosten überzeugt nicht. Entgegen ihrer Behauptung liegt die Gemeindegrenze nicht durchwegs auf Strassen/Wegen oder in Bächen. Der Augenschein hat vielmehr deutlich gemacht, dass in den beiden Steilstücken nördlich und südlich des Strässchens keine natürliche Grenze sichtbar ist. Das mag wohl auch im südwestlichen Wäldchen so sein, doch handelt es sich dort um eine bestehende Grenze, während hier eine neue Grenze im Wald – die keine ist – geschaffen werden soll. Aber auch die Begründung, dass der Wald und auch der Austritt sinnvollerweise in das gleiche Gebiet fallen sollten, überzeugt nicht. Wie der Augenschein zeigte, ist zwischen den beiden Wäldern ein recht schmaler Wiesengürtel, der auch wegen des Strässchens sinnvollerweise nicht halbiert werden sollte. Die Reviergrenze besteht hier offenbar seit 1930 und hat, zumindest soweit aktenkundig, bisher keinerlei Probleme geschaffen. Nur die Neuschaffung des Jagdreviers S ist kein Grund, um die jagdlich bessere Bewirtschaftbarkeit in diesem Gebiet mit Erfolg in Frage stellen zu können.

Entscheid vom 22. November 2000