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Entscheid

TVR 2001 Nr. 11

TVR 2001 Nr. 11

31. Dezember 2001Deutsch5 min

Source tg.ch

Sachverhalt

1. b) Angesichts der dargelegten Ausführungen des Bundesgerichts ist eine Gabelung des Rechtsweges von Bundesrechts wegen dann unzulässig, wenn mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug gleichzeitig auch ein Obhutsentzug verbunden ist. Das ist hier der Fall, weshalb die Vormundschaftsbeschwerde und damit auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gar nicht gegeben waren. Mit dem Urteil des Bundesgerichts, das hier eine Klarstellung brachte, ist damit die Beschwerde als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben (§ 52 VRG).

Entscheid vom 27. Juni 2001