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Entscheid

TVR 2001 Nr. 2

TVR 2001 Nr. 2

31. Dezember 2001Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. c) Die Beschwerdeführer begründen ihren zweiten Antrag mit keinem Wort. Das DJS lehnte eine Bewilligung zum Nachzug der beiden Kinder aus Nigeria vorab deshalb ab, weil es ein Aufenthaltsrecht für den Vater verneinte. Angesichts der Unhaltbarkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für D müsste die Angelegenheit diesbezüglich zur weiteren Prüfung im Sinne von BGE 125 II 633 an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Davon ist allerdings abzusehen, ergibt sich doch aus dem Schreiben des Schweizerischen Botschafters in Lagos vom 16. November 2000, dass bei rund 60% bis 80% der Nachzugsgesuche für Kinder auf Grund einer DNA-Blut-/Speichel-Analyse keine biologische Elternschaft habe nachgewiesen werden können. DNA-Analysen würden nämlich deshalb verlangt, weil Geburtsurkunden gegen entsprechendes «Handgeld» erhältlich seien. Erhebliche Zweifel bestünden unter anderem an der Richtigkeit der registrierten Daten bei den beiden Kindern des Beschwerdeführers. An der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht die geringsten Zweifel. Verhält es sich so, kann erst dann auf eine Prüfung eines Gesuchs zum Nachzug nicht gemeinsamer Kinder eingetreten werden, wenn durch die Gesuchsteller der DNA-Nachweis der biologischen Vaterschaft für diese Kinder von einem Labor aus der Schweiz, Deutschland oder Grossbritannien erbracht worden ist. Hernach ist das Gesuch entsprechend den üblichen Kriterien zu prüfen.

Entscheid vom 22. August 2001