Lexipedia

Entscheid

TVR 2001 Nr. 26

TVR 2001 Nr. 26

31. Dezember 2001Deutsch3 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe unter Berücksichtigung der Qualität der von ihr offerierten Produkte das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Als Nachweis führt sie insbesondere an, dass die Bodenhülsen der B AG nur in der Ausführung «Stahlröhren verzinkt» offeriert worden seien, währenddem die eigenen aus rostfreiem Stahl bestünden. Zudem seien die Turnmatten der B AG im Gegensatz zu den eigenen nicht eckverstärkt. Und schliesslich sei es wohl keiner Firma untersagt, qualitativ höherwertige Produkte zu liefern. Abgesehen davon sei die Ausschreibung «teilweise mangelhaft, was die Ausführung betrifft».

Erwägungen

b) Gemäss § 20 Abs. 1 Ziff. 3 VöB hat die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung im Einladungsverfahren insbesondere Gegenstand und Umfang des Auftrages zu enthalten. Ebenso zum Bestandteil der Ausschreibung beziehungsweise deren Unterlagen gehören die verlangten technischen Anforderungen (§§ 20 Abs. 1 Ziff. 6 und 22 Abs. 1 Ziff. 7 VöB).

Gemäss dem der Einladung beigefügten Angebotsformular waren verzinkte Bodenhülsen zu offerieren; zudem waren Eckverstärkungen der Turnmatten nicht ausdrücklich verlangt. Diese Vorgaben sind klar und unmissverständlich; von einer Mangelhaftigkeit der Ausschreibung kann somit keine Rede sein. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin die angeblich qualitativ höherwertigen Bodenhülsen aus rostfreiem Stahl sowie eckverstärkte Turnmatten offeriert. Ihr Angebot entspricht damit nicht in jeder Hinsicht der Ausschreibung. Allfällige daraus entstandene negative Auswirkungen auf ihre Konkurrenzfähigkeit hat sie sich selbst zuzuschreiben. Die gemäss eigenen Angaben höherwertigen Produkte (Bodenhülsen aus rostfreiem Stahl, eckverstärkte Turnmatten) hätten im Rahmen einer zusätzlichen Unternehmervariante angeboten werden müssen. Die Schulgemeinde war nicht gehalten, die eingereichte Offerte von sich aus auf eine vergleichbare Basis zu korrigieren beziehungsweise «nachbessern» zu lassen. Angesichts der klaren Vorgaben war es vielmehr zulässig, den Vergleich sowie den Zuschlag anhand der abgegebenen Offerten vorzunehmen.

Entscheid vom 7. Februar 2001