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Entscheid

TVR 2002 Nr. 14

TVR 2002 Nr. 14

31. Dezember 2002Deutsch8 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Nach Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit der bisherigen Verfassungsbestimmung (Art. 27 Abs. 2 aBV), so dass die entsprechende Lehre und Praxis beigezogen werden können. Der Grundschulunterricht bezweckt, dass jeder Schüler die ihm gerechte bestmögliche Schulbildung erhält (§ 2 Abs. 1 UG). Diese dauert neun Jahre (§ 26 UG) und ist obligatorisch (§ 70 Abs. 2 KV). Daraus lässt sich umgekehrt gewissermassen ein Anspruch auf Volksschulbildung ableiten (vgl. Stähelin, Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, Frauenfeld 1991, § 70 N. 3). Dem Grundschulunterricht entspricht im Kanton Thurgau die Volksschule, wozu die Primarschulen, die Sekundar- und Realschulen unter Einbezug der Förderkurse, Einschulungs- und Sonderklassen sowie die Sonderschulen gehören (Stähelin, a.a.O., § 70 N. 4; § 9 Abs. 1 lit. a UG).

b) Die (obligatorische) Schulpflicht beträgt – wie gesagt – neun Jahre. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement nach Anhören der Schulbehörde die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen (§ 27 UG). Die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bedeutet gewissermassen vorzeitige Beendigung der Unterrichtung eines Schülers. Dazu müssen triftige Gründe vorliegen; solche sind gegeben, wenn ein weiterer Schulbesuch sinnlos und die Unterbringung in einem Heim nicht möglich oder nicht angebracht ist. Ohne Ersatzmassnahme wird sie in der Regel höchstens ein Jahr vor Ende der Schulpflicht bewilligt werden können (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 149). Broghi (in Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern, 1988) hält einen Schulausschluss mit Art. 27 Abs. 2 aBV sogar als unvereinbar (Rz 48). Hier geht es um einen Schulausschluss eines Schülers im neunten und damit letzten obligatorischen Schuljahr.

c) Schülerinnen und Schüler sind verwaltungsrechtlich als Anstaltsbenützer zu betrachten. Sie stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis (Sonderstatusverhältnis) zum Gemeinwesen. Sie sind gehalten, die Anordnungen der Schulbehörde und der Lehrerschaft zu befolgen und sich anständig zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was sie selber, ihre Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Drittpersonen körperlich oder seelisch gefährden oder was Sachen beschädigen könnte (vgl. ZBl 1997 S. 544).

aa) Lehrkräfte können Schüler disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstössen gegen die Schulordnung, bei unbotmässigem Verhalten gegen Mensch und Tier sowie bei Sachbeschädigungen (§ 21 Abs. 1 VKG). Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen kann die Schulbehörde einen Schüler vorübergehend von der Schule wegweisen (§ 21 Abs. 2 Ziff. 3 VKG).

bb) Aus wichtigen Gründen kann das Schulinspektorat ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Schulort zuteilen (§ 87 VKG).

Erwägungen

cc) Wenn – wie gesagt – triftige Gründe vorliegen, kann das DEK nach Anhören der Schulbehörde die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen (§ 27 UG). Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu in TVR 2000 Nr. 17 in grundsätzlicher Art geäussert, allerdings wich jener Sachverhalt vom hier zu beurteilenden Fall recht weit ab. Es kam bei einem 13-jährigen Sechstklässler zum Schluss, dass eine vorzeitige Entlassung nicht in Frage komme, hingegen sei ein vorübergehender Schulausschluss gerechtfertigt. Allerdings müsse so schnell als möglich eine parallele Begutachtung stattfinden, um über eine ins Auge gefasste Sonderschulung entscheiden zu können.

d) Wie im Sachverhalt dargestellt, ist der nun über 15-jährige Massimo in einer öffentlichen Schule alles andere als tragbar. Er hält sich gewissermassen mit Vorsatz nicht an die für einen geordneten Betrieb gültige Regelung, löst die Hausaufgaben nicht, kümmert sich einen «Deut» um Weisungen, auch scheint die Strasse sein Zuhause zu sein. Ultimaten lassen ihn kalt. Wer sich mit 15 Jahren so verhält, weiss offenbar nicht, um was es in der Schule beziehungsweise im Leben geht. Auch scheint es tatsächlich so, dass ihn die Eltern nicht im Griff haben.

Die Eltern selbst räumen ein, Massimo seien etliche Chancen angeboten worden, an die er sich aber nicht gehalten habe. All seine Taten und Untaten werden auch nicht im Geringsten in Frage gestellt. Es geht ihnen wohl vielmehr darum, dass er einen Schulabschluss erhält, damit er eine Lehre/Anlehre absolvieren kann.

Das (private) Interesse Massimos und der Eltern an einer nicht vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht ist zweifellos erheblich. Auf der anderen Seite steht aber das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb, das hier klar das private Interesse überwiegt. Derartiges Verhalten darf nicht Massstab sein. Es bleibt damit danach zu fragen, ob allenfalls andere schulische Massnahmen Platz greifen müssten.

aa) Eine Versetzung in eine benachbarte Schule kommt nicht in Frage, denn Hausaufgaben fallen auch dort an; auch dort gelten Unterrichtszeiten und von seinen Kameraden auf der Strasse käme er wohl kaum weg.

bb) Angesichts der knapp drei Monate Schulzeit bis Ende der Schulpflicht dürften andere schulische Massnahmen auch kaum mehr greifen. Vielmehr ist mit aller Dringlichkeit nach anderen adäquaten Massnahmen zu suchen. Das aber haben die Eltern bisher unterlaufen, haben sie sich doch einer Prüfung der ganzen Situation durch den KJPD entzogen. Sie widersprechen sich auch dauernd, ohne dies zu realisieren.

Entscheid vom 10. April 2002