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Entscheid

TVR 2002 Nr. 27

TVR 2002 Nr. 27

31. Dezember 2002Deutsch2 min

Source tg.ch

Sachverhalt

3. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, ob der Gemeinderat überhaupt befugt gewesen sei, diese Zonenplanänderung zu beschliessen. Sie sei keineswegs geringfügig.

Erwägungen

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. TVR 2000 Nr. 24) bezweckt § 5 Abs. 2 PBG eine Deregulierung und Verfahrensbeschleunigung, ohne dass das Gericht aber quantitative Vorgaben gemacht hat. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist dabei das Interesse der Stimmbürgerschaft an der Planänderung.

Bezogen auf den vorliegenden Fall kann zwar nicht von einer geringfügigen Fläche gesprochen werden, doch ist die Änderung als solche für den Stimmbürger geringfügig. So soll ein ehemals in einer Wohnzone gelegenes Gebiet, das alsdann der Oe zugewiesen wurde, wiederum einer Wohnzone zugeschlagen werden. Eine andere Verwendung des Grundstücks für Bauten oder Anlagen im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Schulhaus) ist aufgrund der besonderen Lage und der Form des Grundstücks kaum realistisch. Auch die Erschliessung scheint möglich und zumindest durch Baulinien sichergestellt. Zudem liegt eine grosse öffentliche Zone am Rande der Bauzone, die für Sportstätten aller Art auch nach dem Willen des Stimmbürgers entsprechend genutzt werden soll. Auch entfällt für den Eigentümer der Parzelle Nr. 233 eine weitgehende Eigentumsbeschränkung (Oe), für deren Schaffung in der Regel eine formelle Gesetzesgrundlage nötig ist. Schliesslich unterstehen derartige Änderungen oder Anpassungen dem fakultativen Referendum (vgl. § 5 Abs. 3 PBG), so dass die Rechte der Stimmbürger letztlich gewahrt bleiben.

Entscheid vom 14. August 2002