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Entscheid

TVR 2002 Nr. 29

TVR 2002 Nr. 29

31. Dezember 2002Deutsch4 min

Source tg.ch

Sachverhalt

2. a) Gemäss § 65 PBG kann der vorgeschriebene Grenzabstand mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der Gemeindebehörde herabgesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift», weshalb sich die Frage des Entscheidungsspielraums stellt.

Erwägungen

b) Gemäss Art. 676 Abs. 2 ZGB erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen (ausserhalb des Nachbarrechts) durch die Errichtung einer Dienstbarkeit. Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung äusserlich nicht wahrnehmbar ist (wovon hier ausgegangen wird, da keine Schächte vorhanden sein dürften), mit der Eintragung in das Grundbuch (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Eine blosse Absprache mit dem Grundeigentümer, wie die Gemeinde dafür hält, genügt demnach klarerweise nicht (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 123, B. II d). Auch besteht für derartige – hier eindeutig öffentliche – Erschliessungsleitungen keine gesetzliche Grunddienstbarkeit; es ist vielmehr allein die Regelung des Art. 676 ZGB und nötigenfalls das Enteignungsrecht massgebend. Das Enteignungsrecht kann jedoch nur beansprucht werden, soweit dies nötig und verhältnismässig ist, um einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen und sofern vorher keine gütliche Einigung möglich war (§ 8 EntG). Dabei ist volle Entschädigung zu leisten (§ 7 EntG). Das EntG stellt zwingende Verfahrensschritte auf. Um ein (nachträgliches) Enteignungsverfahren handelt es sich hier aber klarerweise auch nicht (vgl. § 14 EntG). Davon zu unterscheiden sind Verhältnisse aufgrund unvermeidbarer übermässiger Einwirkungen, die von einem öffentlichen Werk ausgehen. Diesfalls wird auf dem Nachbargrundstück zwangsweise eine Grunddienstbarkeit auf Duldung der Immissionen errichtet, wobei der Enteigner die beanspruchte Dienstbarkeit wie bei anderen Rechten durch Leistung der Enteignungsentschädigung erwirkt (vgl. BGE 111 Ib 24).

c) Zwar ist für Erschliessungsleitungen im Allgemeinen ein öffentliches Interesse vorhanden. Das allein genügt aber nicht, um die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern. Vielmehr bedürfte es einer klaren gesetzlichen Grundlage für eine derartige Eigentumbeschränkung. Eine solche besteht – wie gesagt – nicht. Das Vorgehen via § 65 PBG ist jedoch nicht haltbar, da sachfremd. Es kann nicht angehen, in diesem (hoheitlichen) Baubewilligungsverfahren nachzuholen, was bisher (vertraglich oder nötigenfalls enteignungsrechtlich) zu regeln unterlassen worden war. Das Bestehen einer Grunddienstbarkeit für die Kanalisationserschliessung zeigt immerhin, dass sich die Gemeinde der Problematik bewusst sein muss.

Entscheid vom 27. November 2002